Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250934/14/Lg/Ni

Linz, 24.07.2002

VwSen-250934/14/Lg/Ni Linz, am 24. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 7. Juni 2001, Zl. SV96-76-2000, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 726 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Betrag zu den erstinstanzlichen Kosten ermäßigt sich auf 72,6 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19,20 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S (1.453,46 Euro) bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er am 18.9.2000 den ungarischen Staatsbürger S und die polnische Staatsbürgerin P beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) vom 31.10.2000 sowie auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2001. In der Niederschrift vom 30.1.2001 sei der Tatzeitpunkt vom 18.10.2000 auf 18.9.2000 korrigiert worden. Verwiesen wird ferner auf die Rechtfertigung des Bw am 30.1.2001.

    Beweiswürdigend wird darauf hingewiesen, dass die beiden Ausländer dem Bw als Chef benannten. Sie seien in den Betriebsräumlichkeiten angetroffen worden, wo sie aufräumten bzw. ausmisteten. Die Glaubhaftmachung iSd § 28 Abs.7 AuslBG sei dem Bw nicht gelungen. Die Behauptung einer bloß freundschaftlichen Tätigkeit der Ausländer widerspreche einer lebensnahen Interpretation der Situation. Als Gegenleistung hätten die Ausländer Mobilar, Kleidung, Kost und Logie (der Ungar) bzw. die Reitausbildung sowie Kost und Logie (die Polin) erhalten. Ob darüber hinaus ein freundschaftliches Verhältnis vorlag, sei irrelevant. Die Behauptung, die Ausländer hätten aus Lageweile gearbeitet sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die einschlägige Vorstrafe ein Indiz dafür, dass es sich bei den Behauptungen des Bw um reine Schutzbehauptungen handle.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird von einem Wiederholungsfall der Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern ausgegangen, also von einem Strafsatz zwischen 20.000 S und 120.000 S. Infolge der einschlägigen Vorstrafe sei davon auszugehen, dass der Bw wissentlich das AuslBG übertreten habe. Mildernd sei die eher kurze Beschäftigung der Ausländer zu werten. Wegen der Berücksichtigung der Vorstrafe im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Strafrahmen komme eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Selbst im Falle erstmaliger Begehung lägen keine Milderungsgründe vor, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S sowie der Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder ausgegangen. Als Vermögen habe der Bw ein Wohnhaus mit Fleischhauerei. Das der Gattin gehörende Stallgebäude sei mit 10 Millionen S belastet. Ferner betreibe der Bw in Wien eine Pferdefleischhauerei. Auch die Tiere würden einen gewissen Wert darstellen. Die erwähnten 15.000 S würden Privatentnahmen darstellen, welche im Ermessen des Bw lägen und daher keine zwingende Aussagekraft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Betriebes hätten. Daher sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen.

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass es sich bei den Ausländern um Freunde der Familien handle, welche immer wieder aufgrund der ausländischen Geschäfts- und sportlichen Verbindungen, des Pferdekaufs und der Teilnahme an ausländischen Pferdesportveranstaltungen freundschaftliche Gegenbesuche in Österreich machen würden. Es handle sich daher nicht um ein Beschäftigungsverhältnis. Wenn Mithilfe von Seiten der Behörden als Beschäftigung ausgelegt werde, werde der Bw dies in Zukunft den Freunden untersagen und Einladungen nur mehr minimal aussprechen. Der Umstand, dass die Ausländer dem Bw als Chef ansprachen sei daraus zu erklären, dass der Bw auch von seinen Familienmitgliedern, seinen Freunden und Bekannten immer nur mit Chef angesprochen werde. Es wird daher ersucht, das Straferkenntnis nochmals zu überdenken und die Höhe der Strafbemessung nochmals zu prüfen.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Niederschrift des AI vom 18.9.2000 sagte der Bw anlässlich der Betretung aus, der ungarische Staatsangehörige sei seit 16.9. auf seinem Anwesen als Helfer tätig. Für diese Tätigkeit bekomme er Essen, Trinken, Gewand und alle Möbel. Die polnische Staatsbürgerin sei seit 13.9.2000 bei seinem Sohn auf Besuch und habe beim Stallausmisten geholfen. Dafür bekomme sie die Reitausbildung umsonst. Kost und Logie würden vom Bw beigestellt.

Aus den der Anzeige beiliegenden Personenblättern ist ersichtlich, dass der ungarische Staatsangehörige als Beschäftigung Helfer angab, als tägliche Arbeitszeit ca. 7 bis 8 Stunden, als Chef den Bw, als Beginn der Beschäftigung den 16.9.2000. Die Rubriken Essen/Trinken und Wohnung sind angekreuzt.

Die polnische Staatsangehörige gab im Personenblatt als Beschäftigung Aushilfe an, als Beginn der Beschäftigungszeit den 13.9.2000, die tägliche Arbeitszeit mit vier Stunden, als Chef den Bw. Die Rubriken Essen/Trinken, Wohnung und über Lohn nicht gesprochen, sind angekreuzt.

Mit Schreiben vom 2.1.2001 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert.

Anlässlich seiner Vernehmung am 30.1.2001 wurde der Tatzeitpunkt auf 18.9.2000 korrigiert. Der Bw gab an, dass zu den Ausländern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Ungar sei ein Freund der Familie, die Polin eine Freundin des Sohnes. Es handle sich um Besuche. Wie die Daten der Beschäftigungsdauer zustande gekommen sind, wisse er nicht. Jedenfalls sei der Ungar nur einen Tag, die Polin nur fünf Tage anwesend gewesen. Die vom Bw unterschriebene Niederschrift vom 18.9.2000 bzw. die darin enthaltenen Angaben erklärte der Bw damit, dass er die Niederschrift vor seiner Unterschrift nicht durchgelesen habe. Die Angaben hinsichtlich Essen, Trinken, Gewand, Möbeln und Unterkunft würden stimmen; es habe sich dabei aber nur um freundschaftliche Zuwendungen gehandelt. Die Stallungen seien allen Reitern oder Kaufinteressenten zugänglich, ebenso die Scheune. Der Bw habe immer jemanden in den Stallungen beschäftigt, der die gegenständlichen Arbeiten verrichtete. Die gegenständlichen Ausländer hätten sich nur selbst beschäftigt, weil ihnen langweilig gewesen sei.

Anlässlich einer Einvernahme am 23.4.2001 gab die Gattin des Bw in dessen Vertretung bekannt, sie bleibe bei den bisher gemachten Aussagen.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung reduzierte der Bw die Berufung auf eine Strafberufung. Eine gemeinsame Einschau des Verhandlungsleiters und der Parteien in den Akt ergab, dass die im angefochtenen Straferkenntnis bezogene einschlägige Vorstrafe zum Zeitpunkt der Tat bereits rechtskräftig und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgt war (ist). Der Bw argumentierte, dass der Umstand der Tatwiederholung bereits im Strafrahmen eine Berücksichtigung finde und daher nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden darf. Im Hinblick auf die Kürze der Beschäftigungsdauer und das geständige Verhalten des Bw beantragte dieser, unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafen jeweils auf die Hälfte je illegal beschäftigen Ausländer zu reduzieren. Der Vertreter des AI erklärte sich mit dieser Vorgangweise für einverstanden.

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Hinblick auf die vorgebrachten Milderungsgründe und den Umstand, dass der Austausch der Leistungen (Mithilfe, Naturalentlohnung) vor dem Hintergrund persönlicher Nahebeziehungen zu sehen ist, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat vertretbar, im Sinne des Antrags des Bw, mit welchem sich der Vertreter des AI einverstanden erklärte, vorzugehen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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