Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250936/25/Lg/Bk

Linz, 11.12.2001

VwSen-250936/25/Lg/Bk Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 7. November 2001 durchgeführten öffentlichen Verhandlung über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Mai 2001, Zl. SV96-57-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 10.000 S (entspricht 726,73 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass bei der Tatzeitangabe statt: "bis 30.8.1999" steht: "am 30.8.1999".

II. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 1.000 S (entspricht 72,67 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er "bis 30.8.1999" auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in N, den rumänischen Staatsangehörigen V beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 3.9.1999 sowie auf die Aussagen des Bw vom 14.3.2000 vor dem Gemeindeamt N und vom 9.5.2000 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem hohen Unwertgehalt der Tat sowie von Vorsatz aus. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich, nicht schon die Strafdrohung bestimmende Erschwerungsgründe auch nicht. Den Tatunwert stützt das angefochtene Straferkenntnis auf Wiederholung. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wird von einer Langzeitarbeitslosigkeit des Bw seit 1993, Vermögenslosigkeit (der Bw habe das landwirtschaftliche Gut seiner Gattin übertragen) und fehlenden Unterhaltspflichten ausgegangen.

2. In der Berufung wird behauptet, dass der Bw diesen Ausländer nicht eingestellt habe. Er sei infolge seiner Hepatitis und einer damit verbundenen intravenösen Spritzenkur damals sehr wenig auf dem Anwesen gewesen. Er habe infolge seiner Krankheit keinen Beruf ausüben können und sei gezwungen gewesen, mit einer Notstandshilfe von 3.000 S auszukommen. Jetzt sei er in Berufsunfähigkeitspension und erhalte 9.000 S monatlich. Die ihm auferlegte Strafe sei existenzbedrohend.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 3.9.1999 sei anlässlich einer Kontrolle am 30.8.1999 von den Organen S und K um 9.45 Uhr am gegenständlichen Anwesen der gegenständliche Ausländer angetroffen worden.

Laut Niederschrift sagte der Bw gegenüber den Organen des AI Folgendes aus: Der Ausländer sei seit 20.8.1999 "bei mir" am Hof anwesend. Er sei "zu uns" ohne Reisegepäck gekommen und habe um Arbeit gefragt. Weil er "uns" Leid getan habe, und "wir" am Hof immer diverse Arbeiten zu verrichten haben, hätten "wir" ihm für die Hilfsarbeiten Kost und Unterkunft und Zigaretten gegeben.

Der Ausländer füllte das Personenblatt folgendermaßen aus: Arbeite derzeit für (Firma + Adresse): F. Beschäftigt als: Aushilfe. Beschäftigt seit: ca 3 - 4 Wochen. Lohn: S 7.000 pro Monat. Arbeitszeit (Stunden und Tage): ca 8 Std. Chef hier heißt: F. Die Rubriken "Essen/Trinken" und "Wohnung" sind angekreuzt.

Am 14.3.2000 sagte der Bw vor dem Gemeindeamt N aus:

Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht Besitzer des Anwesens gewesen, sondern seine Gattin M. Er habe damals niemanden einstellen gekonnt.

Am 9.5.2000 sagte der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus:

Es stimme, dass der Ausländer damals auf dem gegenständlichen Anwesen beschäftigt war. Das Anwesen habe aber zur Tatzeit der Gattin des Bw gehört. Der Bw selbst sei aufgrund eines Unfalles "außer Gefecht gesetzt" gewesen. Der Ausländer sei ca drei Wochen auf dem Anwesen beschäftigt gewesen und habe Arbeiten verrichtet wie Holz in das Haus tragen, den Hof kehren udgl. Der Ausländer sei von der Gattin des Bw, Frau M eingestellt worden. Für die Arbeiten habe er freie Kost und Unterkunft bekommen. Der Bw nehme auch an, dass der Ausländer für seine Arbeiten Trinkgeld bekam.

4. In der öffentlichen Verhandlung führte der Bw aus, er habe damals auf dem Hof seiner Gattin ein Zimmer bewohnt und aufgrund seiner Krankheit nur 3.000 S pro Monat zur Verfügung gehabt. Der Ausländer sei über Tschechien zu Fuß nach Österreich gekommen, um sich zu einem Verwandten in Italien durchzuschlagen, wo er Arbeit zu finden gehofft habe. Am Hof der Gattin des Bw sei der Ausländer aus Mitleid aufgenommen worden. Er habe nie einen Lohn erhalten, die Angabe von 7.000 S pro Monat sei falsch. Der Bw habe dem Ausländer lediglich Trinkgeld gegeben. Außerdem habe der Ausländer Kost und Quartier erhalten. Das Geld, Kost und Quartier habe von der Gattin des Bw gestammt, was aber mangels Offenlegung dem Ausländer nicht zu Bewusstsein gekommen sein dürfte, da der Bw, aufgrund von Sprachschwierigkeiten, der "Ansprechpartner" des Ausländers gewesen sei. Der Ausländer habe nur gelegentlich ausgeholfen; er habe in der "ganzen Gegend" bei Bauern gearbeitet. Auf die Frage, ob der Ausländer auch Taschengeld, Kost und Quartier bekommen hätte, wenn er nicht gearbeitet hätte, antwortete der Bw zunächst unklar, bejahte aber schließlich die Frage.

Die Gattin des Bw sagte aus, das Ehepaar F habe schon damals einen Reithof mit Buffetbetrieb betrieben. Ihr sei bekannt, dass der Bw als Obmann des Vereins bereits wegen illegaler Ausländerbeschäftigung vorbestraft gewesen sei. Der gegenständliche Hof gehöre zum Unternehmen Reitclub. Personal gebe es keines. Es seien 10 bis 12 Pferde eingestellt, wofür die Eigentümer (Fütterung, Pflege, Stallbetrieb) bezahlen. Personal gebe es keines. Dies sei auch zur Tatzeit schon so gewesen. Die anfallenden Arbeiten (einschließlich des Buffetbetriebs) würde das Ehepaar F allein erledigen. Auf genaueres Befragen hin gab die Zeugin bekannt, auch Mitglieder des Vereins würden Arbeiten erledigen.

Der Ausländer sei aus Mitleid aufgenommen worden. Wegen der Vorstrafe des Bw sei dem Ehepaar F bewusst gewesen, dass der Ausländer nicht arbeiten hätte dürfen; er habe aber dem Ehepaar Leid getan. Der Ausländer habe während seines Aufenthalts über keine sonstigen Einnahmequellen verfügt (nicht bei Bauern in der Nachbarschaft gearbeitet) und sich nur für kurze Spaziergänge vom Hof wegbegeben. Eine bestimmte Dauer des Aufenthalts des Ausländers sei nicht geplant gewesen. Die Zeugin habe gemutmaßt, der Ausländer würde bei Bauern irgendwann Arbeit finden. Die Tätigkeit des Ausländers umschrieb die Zeugin mit zwei Beispielen (Zusammenkehren, Vorhaus reinigen). Der Ausländer habe ausschließlich vom Ehepaar F gelebt. Einen Lohn habe er jedoch nicht bekommen; dies wisse die Zeugin, da sie Kassiererin des Vereins sei und der Bw selbst kaum Geld gehabt habe. Von 7.000 S pro Monat könne keine Rede sein. Die Leistungen des Ehepaares F wären auch erbracht worden, wenn der Ausländer nicht gearbeitet hätte.

Der Zeuge K (AI) sagte aus, der Reithof sei aufgrund einer anonymen Anzeige kontrolliert worden. Der Ausländer sei beim Jäten im Hof angetroffen worden. Der Bw habe gesagt, dass der in schlechtem Zustand ankommende Ausländer um Arbeit gefragt habe, was ihm aus Mitleid gewährt worden sei. Dafür habe der Ausländer Zigaretten, Kost und Logis bekommen.

Der Zeuge S (AI) sagte aus, er habe mit dem Ausländer das Personenblatt aufgenommen. Der Ausländer habe das Personenblatt selbständig ausgefüllt. Beim Eintrag der Zeitspanne, worauf sich die 7.000 S beziehen, sei der Zeuge dem Ausländer mit Erläuterungen behilflich gewesen. Die Behauptung des Ehepaares F, dass der Ausländer beim Ausfüllen des Personenblatts eingeschüchtert bzw so aufgeregt gewesen sei, dass eine vernünftige Fragebeantwortung nicht zu erwarten gewesen sei, bestritt der Zeuge mit Nachdruck.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unbestritten ist, dass der Ausländer Arbeitsleistungen erbrachte und dass er Kost, Quartier sowie "ein Taschengeld" erhielt. Dass es sich dabei um einen Austausch "unentgeltlicher Freundschaftsdienste" (außerhalb eines Synallagmas) handelte, erscheint unwahrscheinlich. Zwar wird vom Bw und seiner Gattin Mitleid (auf Seiten des Ehepaares F) und Dankbarkeit (auf Seiten des Ausländers) ins Treffen geführt und versucht, die jeweiligen Leistungen dem Umfang nach zu bagatellisieren. Mehr oder minder deutlich wird behauptet, der Ausländer hätte die Leistungen auch ohne Arbeit erhalten. Dem steht gegenüber, dass der Zeuge K in der öffentlichen Verhandlung unwidersprochen aussagte, es habe sich, nach der Erstauskunft des Bw vor Ort, bei den Leistungen des Bw um Leistungen "für" die Arbeitsleistungen des Ausländers gehandelt. Diese Wiedergabe der Wortwahl aus der Erinnerung heraus allein vermag das Vorliegen des Synallagmas nicht mit der nötigen Sicherheit zu untermauern. Es treten jedoch noch weitere Umstände hinzu: Der wirtschaftliche Wert der beiderseitigen Leistungen ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Sachverhalts erheblich: Auf der einen Seite hielt sich der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Betretung bereits mehrere Wochen auf dem Hof auf, wobei überdies ein konkreter Endtermin nicht ins Auge gefasst war. Dazu kommen Geldzuwendungen, mögen diese auch als "Trinkgeld" bezeichnet werden und der Höhe nach nicht den vom Ausländer angegebenen (erhofften ?) 7.000 S pro Monat entsprechen. Andererseits arbeitete der Ausländer (nach seinen Angaben auf dem Personenblatt) acht Stunden pro Tag. Eine erhebliche Arbeitsleistung des Ausländers ist auch deshalb wahrscheinlich, weil die Gattin des Bw damals die im Betrieb anfallenden Arbeiten allein bewältigen musste (der Bw war nach eigener Angabe im erstbehördlichen Verfahren krankheitsbedingt "außer Gefecht gesetzt"). Dies zeigt, dass das Ehepaar F einer Arbeitskraft bedurfte und der Ausländer dringend auf Arbeit für seinen Lebensunterhalt angewiesen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensfremd, die von jeder Seite erbrachten Leistungen von erheblichem wirtschaftlichen Wert als isolierte (außerhalb eines Synallagmas stehende) Freundschaftsdienste zu interpretieren. Dazu kommt, dass der Bw im erstbehördlichen Verfahren die Beschäftigung nicht bestritt (vgl. dazu seine Aussage am 9.5.2000) und auch die Gattin des Bw in der öffentlichen Verhandlung kundtat, das Ehepaar F habe gewusst, dass der Ausländer nicht hätte arbeiten dürfen. Ferner ist zu bedenken, dass sich der Bw aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe (das angefochtene Straferkenntnis spricht gelegentlich sogar davon, dass der Bw "zum dritten Mal mit dem AuslBG in Konflikt gekommen" sei) bewusst sein musste, dass die Arbeit eines Ausländers bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen durch den Bw vor dem Hintergrund des AuslBG zumindest problematisch ist.

Wenn der Bw versucht, die Verantwortung für die Beschäftigung des Ausländers auf seine Gattin abzuwälzen (vgl. seine Aussage am 9.5.2000 und auch andeutungsweise in der öffentlichen Verhandlung) so ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst in der öffentlichen Verhandlung (in Übereinstimmung mit seiner Gattin) behauptete, nur er selbst (nicht auch seine Gattin) sei "Ansprechpartner" des Ausländers gewesen und er habe gegenüber dem Ausländer kein Vertretungsverhältnis offengelegt. Von daher ist es auch völlig verständlich, dass der Ausländer laut Personenblatt den Bw als Arbeitgeber und Chef ansah.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass vom ersten (niedrigsten) Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG auszugehen ist (eine Tatwiederholung wurde dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorgeworfen und es ist aus der Begründung dieses Bescheids der Zeitraum der Vortat nicht ersichtlich). Ferner wurde dem Bw im Spruch (und den relevanten Verfolgungshandlungen) nur ein Tattag (der Tag der Betretung) vorgeworfen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bw im Hinblick auf seine unbestrittene einschlägige Vorstrafen ein geschärftes Problembewusstsein zumutbar ist und der vorgeworfene Tattag in eine eigentlich längere Beschäftigungsdauer eingebettet ist, erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe angemessen (unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw: 9.000 S pro Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Mangels erkennbarer Milderungsgründe scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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