Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580031/2/Gf/Ka

Linz, 28.08.2003

 

 

 

VwSen-580031/2/Gf/Ka Linz, am 28. August 2003

DVR.0690392 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des KJE, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, Zl. SanRB01-94-2003, wegen Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Berufsausweises, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, Zl. SanRB01-94-2003, wurde dem Rechtsmittelwerber untersagt, die Tätigkeit eines Heilmasseurs freiberuflich auszuüben; unter einem wurde sein Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Berufsausweises abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er den für eine freiberufliche Tätigkeit gesetzlich erforderlichen Qualifikationsnachweis, nämlich eine entsprechende Aufschulung, nicht habe erbringen können.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 29. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. August 2003 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über einen Qulifikationsnachweis als Heilbademeister und Heilmasseur verfüge. Außerdem sei er seit vielen Jahren nach früheren gesetzlichen Bestimmungen zulässigerweise als Heilmasseur tätig gewesen sei; diese Berechtigung würde auch weiterhin bestehen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seines Ansuchens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Vöcklabruck zu Zl. SanRB01-94-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

 

Nach § 80 Abs. 1 und 2 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - d.i. der 1. April 2003 - eine Berufsberechtigung als Heilbademeister und Heilmasseur nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 169/2002 (im Folgenden: MTF-SHD-G), besitzen, sowohl zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs als auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung einer entsprechenden Berufs- samt Zusatzbezeichnung berechtigt.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Akademie für Erwachsenenbildung und Gesundheit in St. Pölten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Heilbademeister und Heilmasseur" zu führen.

 

Dieses Zeugnis bildet ein starkes Indiz dafür, dass er auch über eine entsprechende Berufsberechtigung nach dem MTF-SHD-G verfügt. Wenn dem so wäre, wäre er folglich unmittelbar auf Grund des Gesetzes und ohne entsprechende Aufschulung zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs berechtigt. Damit läge aber auch gleichzeitig der von § 46 Abs. 1 Z. 1 MMHmG geforderte Qualifikationsnachweis zur freiberuflichen Ausübung vor.

 

Ob nun für den Rechtsmittelwerber die entsprechende Berufsberechtigung nach dem MTF-SHD-G tatsächlich gegeben ist, kann vom Oö. Verwaltungssenat in Ermangelung jeglicher von der belangten Behörde in dieser Richtung durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden.

 

3.2.2. Dazu kommt, dass nach § 46 Abs. 1 Z. 4 MMHmG als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ein Berufsausweis gefordert ist.

 

Wenngleich dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Ausstellung eines derartigen Ausweises ein Rechtsanspruch zukommt, fällt diese nach § 49 Abs. 1 MMHmG aber dennoch in die ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde; dem Oö. Verwaltungssenat ist eine Substitution dieses Aktes hingegen mit Blick auf seine verfassungsmäßige Aufgabenstellung (bloß Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht aber auch Führung der Verwaltung; vgl. Art. 129 ff B-VG) schon von vvornherein verwehrt.

 

3.3. Davon ausgehend war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG bloß insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen.

 

Die belangte Behörde - die weiterhin zur Entscheidung über die Meldung des Beschwerdeführers vom 30. April 2003 zuständig ist, weil die Zeit des Berufungsverfahrens (mangels aufschiebender Wirkung der Berufung deshalb, weil der angefochtene Bescheid nicht in eine bestehende Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen hat) nicht in die Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 2 MMHmG einzurechnen ist - wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob der Rechtsmittelwerber (nicht bloß über einen entsprechenden Nachweis, sondern auch) tatsächlich über eine Berufsberechtigung nach dem MTF-SHD-G i.S.d. § 80 Abs. 1 und 2 MMHmG verfügt.

 

 

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Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. G r o f

 
 
 
 

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