Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250941/24/Lg/Bk

Linz, 15.11.2001

VwSen-250941/24/Lg/Bk Linz, am 15. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 16. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F, vertreten durch RAe Dr. G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juni 2001, Zl. SV96-75-1999, wegen Übertretungen nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der erste Absatz des Spruchs hat zu lauten: "Sie haben am 28.7.1999 und 29.7.1999 in A, die Ausländer A Y und M (alle ehem. Jugoslawien) beschäftigt, ohne dass Ihnen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen."

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von drei Mal je 2.000 S (entspricht insgesamt 436,04 €) zu leisten.

III. Überdies sind Dolmetschgebühren in Höhe von 888 S (entspricht 64,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

zu III.: § 64 Abs.3 VStG iVm dem Bescheid des Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates vom 30.10.2001, Zl. 890055/2/Pf/Km iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von drei Mal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von drei Mal je 56 Stunden verhängt.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden vom 15.11.1999, die einen Teil einer nachfolgenden Strafanzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 7.12.1999 bildet. Der Tatvorwurf sei erwiesen, da der Bw gegenüber den drei Ausländern durch Vertragsanbahnung, Aushandeln der näheren Modalitäten der Tätigkeit und Organisation der Arbeit als Arbeitgeber aufgetreten sei. Für die Leistung der Ausländer sei eine finanzielle Gegenleistung (120 S pro Stunde) vereinbart gewesen.

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass nach ständiger Judikatur des VwGH der Tatort der Sitz des Unternehmens, dem die illegale Ausländerbeschäftigung vorgeworfen werde, sei. Im gegenständlichen Fall nehme die Behörde als Tatort vermutlich die Adresse A an, formell liege hier schon aus diesem Grund eine Mangelhaftigkeit des Bescheides vor. Darüber hinaus sei dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen, wann tatsächlich die dem Bw vorgeworfene illegale Beschäftigung der drei Ausländer begonnen haben soll. Es sei lediglich der Endzeitpunkt der angeblichen illegalen Beschäftigung im Spruch mit 29.7.1999 um 10.25 Uhr angegeben. Die Behörde führe hinsichtlich des Verschuldens die Vernehmung von M an, der angegeben habe, dass ihm und den beiden anderen Ausländern eine Entlohnung versprochen worden ist. Aus dem Verwaltungsakt gehe nicht hervor, dass eine Gegenüberstellung zwischen M C und dem Bw stattgefunden hat und C den Bw tatsächlich identifiziert hat. Dass M tatsächlich den Namen des Bw gekannt hätte und ihn aufgrund des Namens hätte identifizieren können, behaupte die Behörde ohnehin nicht. Wenn die drei Ausländer für irgendeinen Liegenschaftseigentümer Arbeiten verrichtet haben, so betreffe dies den Beschuldigten nicht. Darüber hinaus habe die Behörde entgegen dem Beweisantrag nicht die zeugenschaftliche Vernehmung der drei Ausländer durchgeführt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In der Anzeige vom 7.12.1999 des AI vom 19. Aufsichtsbezirk wird dem Bw vorgeworfen, er habe am 28. Juli 1999 in L, die gegenständlichen Ausländer rekrutiert um beim Privathaus von E in A, Verputzarbeiten durchzuführen. Der verunfallte jugoslawische Staatsbürger D sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Bw habe angegeben, dass er die Ausländer selbst engagiert und auch für deren Entlohnung gesorgt hatte.

Am 29.7.1999 wurde der Bw am GP Ansfelden zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er von P gebeten worden sei, ihm bei Verputzarbeiten behilflich zu sein. Er habe die Arbeiten zugesichert. Er kenne eine Firma, die er wegen eines Firmenschildes (für die Haftung) anrufen wollte, was er jedoch vergessen habe. Da ihm seine eigentlichen Arbeiter "ausgefallen" seien, habe er sich drei Arbeiter vom "Arbeiterstrich in L", L, am 28.7.1999 und am 29.7.1999 geholt. Die Bezahlung sei direkt durch ihn erfolgt. Er mache dies jedoch nur selten. Er habe ihnen ausdrücklich gesagt, dass niemand das südseitig stehende Baugerüst betreten dürfe. Zur Zeit habe er keine Firma, die ihm die Haftung übernehmen könne.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.12.1999 hin brachte der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, in seiner Stellungnahme vom 18.1.2000 vor, dass er die drei ausländischen Staatsbürger nicht beschäftigt habe. Er habe sie weder angeworben, noch ihnen Zahlungen versprochen oder geleistet und ihnen auch keine Arbeit angeschafft. Er betreibe kein Unternehmen, sondern beziehe aufgrund eines erlittenen Schlaganfalles eine Invalidenpension in Höhe von 6.700 S/monatlich und habe ein monatliches Einkommen, unter Berücksichtigung der Ausgleichzulage, in Höhe von 8.024 S. Er habe kein Vermögen.

Von der BH Linz-Land wurde versucht, die drei Ausländer zeugenschaftlich einzuvernehmen, die Ladungen waren jedoch nur hinsichtlich M erfolgreich (B war laut Notiz des Zustellorgans nicht mehr in Österreich aufhältig, D erschien unentschuldigt nicht). Dieser gab am 13.4.2000 vor dem Magistrat Linz zu Protokoll, dass er für den Bw im Sommer 1999 auf einer Baustelle in A (bei der Kirche) gemeinsam mit B und D gearbeitet habe, wobei ihm ein Stundenlohn von 120 S versprochen worden sei, den er aber nie bekommen habe. Die Ausländer seien als Helfer auf der Baustelle tätig gewesen und hätten Ziegel getragen usw. Der Bw habe sie am L in L angesprochen, ob sie für ihn arbeiten wollten und habe sie von dort aus gleich auf die Baustelle mitgenommen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden RI Haag sowie die Ausländer A und M zeugenschaftlich einvernommen. Der Ausländer Y konnte wegen unbekannten Aufenthaltes nicht einvernommen werden.

RI Haag gab an, die Gendarmerie sei aufgrund des Arbeitsunfalles des D zur gegenständlichen Baustelle gerufen worden. Die drei Ausländer hätten sich bei Eintreffen der Gendarmerie noch auf der Baustelle befunden, D sei dann mit dem Notarzthubschrauber abgeholt worden. Der Bauherr (P) habe den Gendarmen die Telefonnummer des Bw gegeben, welcher in der Folge am Gendarmerieposten Ansfelden einvernommen worden sei.

Hinsichtlich der Einvernahme des Bw konnte sich der Zeuge nur noch daran erinnern, dass der Bw ausdrücklich das Wort "Arbeiterstrich" gebraucht habe. Im Übrigen verwies er auf die Niederschrift, die er nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen habe.

Der Zeuge C sagte aus, der Bw habe die Ausländer vom L abgeholt. B sei mittlerweile zurück nach Jugoslawien gereist und befinde sich nicht mehr in Österreich. Der Bw habe dem Zeugen für die gegenständliche Arbeit 120 S pro Stunde geboten, sei aber mit der Zahlung noch immer säumig. Der Zeuge habe zusammen mit D häufig versucht, den Bw wegen des ausstehenden Lohnes zu erreichen. Den Bw könne er eindeutig identifizieren, nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge wegen des Arbeitsunfalles bei Gericht gewesen sei und er dort den Bw gesehen habe, ihn wegen des ausstehenden Lohnes angesprochen habe und von ihm diesbezüglich vertröstet worden sei. Auf der Baustelle habe der Zeuge keine Arbeiter einer Firma gesehen; lediglich die drei Ausländer hätten dort gearbeitet und zwar schon vor dem 28.7.1999 (genaue Angaben dazu könne er aus dem Gedächtnis nicht machen). Er sei sicher, für den Bw und nicht für den Bauherrn gearbeitet zu haben. Der Bw habe die Entlohnung im eigenen Namen versprochen.

Der Zeuge D sagte aus, 13 Tage für den Bw gearbeitet zu haben. Das Geld dafür habe er mittlerweile vom Bw (gemeint: nicht von jemand anderem) bekommen, was auch so vereinbart gewesen sei. Auch er habe bei Gericht den Bw gesehen und habe - mit dem zuvor einvernommenen Zeugen - mehrfach versuchen müssen den Bw wegen des ausstehenden Lohnes zu erreichen. Die Weisungen auf der Baustelle habe der Bw erteilt, lediglich am Unfallstag sei ein "anderer Meister" aufgetreten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aus dem (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen) Akt sowie aus den Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich mit über jeden Zweifel erhabener Sicherheit, dass der Bw die drei Ausländer mit einem Entlohnungsversprechen für Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle engagiert und ihnen Weisungen erteilt hat. Der Tatvorwurf ist daher erwiesen.

Wenn die Berufung auf die sogenannte "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes anspielt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw nach eigenen Angaben (so zB. die Stellungnahme vom 18.1.2000) kein Unternehmen betrieb. (Überdies konnte keine einschlägige Gewerbeberechtigung des Bw zum damaligen Zeitpunkt amtswegig ausfindig gemacht werden und wurden keine Angaben seitens des Bw über einen Firmennamen gemacht, dessen Vorliegen im Firmenbuch überprüft werden hätte können.) Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

Wenn in der Berufung vorgebracht wird, der Beginn der Tätigkeit der Ausländer sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, so ist dies offensichtlich falsch, da dort der 28.7.1999 als Tatzeitbeginn angeführt ist. Eine uhrzeitmäßige Präzisierung ist, wie die reichhaltige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, nicht erforderlich.

Die in der Berufung vorgetragenen Bedenken gegen die Identifizierung des Bw als Arbeitgeber wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zerstreut.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafen und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 VStG zu denken wäre.

6. Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs.1 AVG auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Die Kosten des Dolmetschers wurden mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.10.2001, Zl. 890055/2/Pf/Km, gemäß § 53b AVG iVm den dort zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes mit 888 S festgesetzt und an den Dolmetscher überwiesen. Dadurch sind dem Land Barauslagen in der Höhe des genannten Betrages entstanden und sind diese dem Bw aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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