Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250943/2/Lg/Ni

Linz, 22.08.2002

VwSen-250943/2/Lg/Ni Linz, am 22. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. Juli 2001, Zl. SV96-18-2000, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 63
Abs.5, 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Nach der Aktenlage wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 11.7.2001 von der Berufungswerberin übernommen (eigenhändige Unterfertigung der Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein) und die (mit 31.7.2001 datierte) Berufung (laut Poststempel) am 31.7.2001 zur Post gegeben. Da die Berufung gemäß § 63 Abs.5 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen ist, ist sie gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen der Berufung, sie sei wegen Krankheit ab 13.7.2001 gehindert gewesen (beigelegt ist die Kopie einer Bestätigung von Dr. R, vom 13.7.2001 wonach die Berufungswerberin "vom 13.7.2001 krank ist. Dauer von ca. 3 - 4 Wochen."), die Berufung einzubringen, sei angemerkt, dass Umstände derart, dass ein Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist ohne sein Verschulden gehindert ist, lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG geltend gemacht werden können (vergleiche z.B. Walter-Thienel, die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, E243 zu § 63 AVG). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang ferner darauf, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur dann Aussicht auf Erfolg hätte, wenn er den nach den in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien erforderlichen Informationsgehalt aufwiese.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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