Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250949/3/Lg/Ni

Linz, 20.08.2002

VwSen-250949/3/Lg/Ni Linz, am 20. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Strafberufung des P, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 16. August 2001, Zl. SV96-1-2001, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.453,46 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 145,35 Euro. Ein Beitrag zu Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 40.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er am 13.10.2000 den ungarischen Staatsangehörigen B als Lkw-Lenker beschäftigt habe ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist erwähnt, dass der Berufungswerber "mehrfach rechtskräftig bestraft" worden war.

In der Begründung wird, hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe, bemerkt, dass der Bw "über die einschlägigen Vorstrafen hinaus" eine weitere verwaltungsrechtliche Vorstrafe aufweise. Dies lasse darauf schließen, dass der Bw insgesamt einen leichtfertigen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten an den Tag lege. Die verhängte Strafe sei angemessen, um den Bw von weiteren Gesetzesverletzungen abzuhalten.

2. In der Berufung wird im Hinblick auf das umfassende Schuldgeständnis und das Vorliegen bloß einer Wiederholungstat ersucht, einen besonderen Milderungsgrund heranzuziehen und beantragt, über den Beschuldigten lediglich die Mindestgeldstrafe in Höhe von ATS 20.000 zu verhängen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat wertet die das Verfahren wesentlich vereinfachende Reduktion der Berufung auf eine Strafberufung als erheblich mildernd. Ferner ist die Kürze der vorgeworfenen Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Zwar ist richtig, dass der Bw nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, die einschlägigen Vorstrafen sind jedoch, wie ein Blick auf den dem Akt beiliegenden Registerauszug zeigt, teils verjährt, teils bereits durch den erhöhten Strafsatz (§ 28 Abs.1 Z1 AuslBG zweiter Strafsatz) berücksichtigt. (Vergleiche die Bescheide vom 31.1.2000 und vom 6.4.2000 mit je zwei Geldstrafen in Höhe 2x je 20.000 S bzw. 2x je 15.000 S). Eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 24.10.1994 ist ebenfalls verjährt.

In Anbetracht dieser Situation erscheint es (unter Zugrundelegung des im angefochtenem Straferkenntnis angenommenen monatlichen Nettoeinkommens von 18.000 S) vertretbar, die Geldstrafe antragsgemäß auf die Mindeststrafe in Höhe von 20.000 S (1.453,46 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe (entsprechend denselben Strafbemessungskriterien) auf 56 Stunden zu reduzieren. Freilich ist dem angefochtenen Straferkenntnis darin beizupflichten, dass es beim Bw in besonderem Maße angebracht erscheint, ihn zur Beachtung der verwaltungsstrafrechtlich geschützten Werte anzuhalten. Er mag daher gewärtig sein, nicht immer mit Milde rechnen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Ferner wird ersucht die Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren einzuziehen.

Mag. Gallnbrunner

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