Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250950/61/Lg/Ni

Linz, 30.04.2003

 

 

 VwSen-250950/61/Lg/Ni Linz, am 30. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. September 2002 und am 17. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 3. August 2001, Zl. SV96-17-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S (726,73 Euro) bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H L GmbH, und sohin als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass die o.a. Firma am 4.1. und 5.1. und zwischen 8.1 und 10.1.2001 den palästinensischen Staatsbürger Z B A beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.
  2.  

    Begründend wird auf die Regelung des § 2 Abs.2 lit.e. AuslBG verwiesen, und dem Bw vorgeworfen, die Firma H sei als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte (Überlasser: El S W KEG, W) aufgetreten. Das Nichtvorliegen der (im Falle einer Überlassung ausländischer Arbeitskräfte ohnehin nicht erlangbaren) arbeitsmarktrechtlichen Papiere sei ohnehin unstrittig.

     

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, im Falle einer Überlassung sei nur der Arbeitgeber, nicht jedoch der gemäß § 2 Abs.3 AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhaltende strafbar. Folgte man der Erstinstanz in der Rechtsauffassung, dass die Überlassung ausländischer Arbeitskräfte überhaupt verboten ist, so wäre das Vorliegen einer Überlassung gegenständlich von vornherein auszuschließen. Für diese Interpretation spreche auch der Zweck des AÜG.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Niederschrift der BH Ried i.I. vom 23.1.2001 sagte der gegenständliche Ausländer vor der Behörde aus, er sei nach verschiedenen fremdenrechtlich relevanten Verhaltensweisen am 2.1.2001 nach S in die Wohnung eines Ägypters übersiedelt, wo er am 11.1.2001 festgenommen worden sei. Zwischen 2.1. und seiner Aufgreifung habe er an insgesamt vier Tagen in der Hendlfabrik H illegal gearbeitet, und zwar am 4.1. und 5.1.2001 sowie in zwei weiteren Schichten zwischen 8.1. und 10.1.2001. Die Arbeitszeit pro Schicht habe 10 Stunden betragen. Er habe Kisten reinigen und Hendl zur Schlachtung aufhängen müssen. Die Arbeit habe ihm ein Araber vermittelt und es sei ihm "von diesen Leuten" ein Stundenlohn von 70 S in Aussicht gestellt worden.

    Zur Rechtfertigung aufgefordert, nahm der Bw im Schreiben vom 15.5.2001 dahingehend Stellung, die Firma H sei mit den in Rede stehenden Ausländern keine Vertragsbeziehung eingegangen. Vielmehr seien die Ausländer von der El S W KEG, W, geleast worden. Diese Firma habe zugesichert, einen Gewerbeschein zu besitzen, wobei im Betreff "Personal - Leasing" angeführt ist. Diese KEG habe ferner schriftlich bekannt gegeben, dass sie zehn oder mehr sehr gute, arbeitsame und angemeldete Personen als Hilfsarbeiter anbieten könne. Die Kosten würden 138 S netto pro Person und Stunde betragen. Diese KEG sei außerdem ins Firmenbuch eingetragen. Die Firma H habe daher keinerlei Bedenken hinsichtlich der Seriosität dieser Firma gehegt. Infolge aktenkundiger Probleme mit den in Rede stehenden Ausländern sei die Geschäftsbeziehung jedoch umgehend aufgelöst worden. Die gegenständlichen Ausländer seien die ersten und einzigen, die von der in Rede stehenden KEG an die Firma H verleast worden seien. In der Verwaltungsstrafakte würden sich Niederschriften mit den Herren N und C finden, des Inhalts, dass ihre Bezahlung durch eine der Leasing-firma zuzurechnende Person erfolgt sei (Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers der El S W KEG). Dies beweise, dass die Firma H mit den gegenständlichen Ausländern keinen Dienstvertrag sondern nur mit der genannten KEG einen Leasingvertrag abgeschlossen hatte. Der Rechtfertigung liegen Kopien des Ansuchens um Eintragung der El S W KEG in das Firmenbuch und des Angebots der El S W KEG an die Firma H "sehr guter arbeitsamer angemeldeter Personen als Hilfsarbeiter" bei.

     

     

  7. Der Inhalt von "Parallelakten" (betreffend die Beschäftigung anderer überlassener ausländischer Arbeitskräfte), der Inhalt der (für alle in Rede stehende Fälle gemeinsam durchgeführten) öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie weitere Vorbringen des Bw sind in den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 7. April 2003, Zahlen VwSen-250952, 250953 und 250972 (betreffend J und M H) ausführlich dargestellt. Eine Wiederholung dieser Darstellung im vorliegenden Erkenntnis erscheint daher verzichtbar.
  8.  

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Überlasser El S zeugenschaftlich einvernommen unter anderem aus, der hier gegenständliche Ausländer habe einen gefälschten italienischen Pass gehabt, weshalb der Zeuge davon ausgegangen sei, dass er für diesen Ausländer keine "Arbeitsbewilligung" benötige. Die Richtigkeit dieses - im Zweifel zu glaubenden - Vorbringens vorausgesetzt, ist § 1 Abs.2 lit.m AuslBG einschlägig. Ebenfalls im Zweifel ist dem Bw zu glauben, er habe diesen Irrtum geteilt. Die Tat ist daher infolge eines Tatsachenirrtums entschuldigt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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