Linz, 01.10.2002
VwSen-250956/32/Lg/Ni Linz, am 1. Oktober 2002
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7. September 2001, Zl. SV96-23-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstinstanz aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit Sitz in W für die illegale Beschäftigung eines Ausländers verantwortlich zu sein. Da damit im Sinne der sogenannten Unternehmenssitzjudikatur der Tatort bestimmt ist, ist - bei der vorliegenden Formulierung des Tatvorwurfs im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - gemäß § 27 Abs.1 VStG die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht gegeben.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder