Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250957/32/Lg/Ni

Linz, 01.10.2002

VwSen-250957/32/Lg/Ni Linz, am 1. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 7. September 2001, Zl. SV96-7-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstinstanz aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit dem Sitz in Linz für die illegale Beschäftigung von zwei Ausländern verantwortlich zu sein. Da damit im Sinne der sogenannten Unternehmenssitzjudikatur der Tatort bestimmt ist, ist - bei der vorliegenden Formulierung des Tatvorwurfs im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - gemäß § 27 Abs.1 VStG die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht gegeben.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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