Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250962/13/Kon/Ke

Linz, 12.06.2002

VwSen-250962/13/Kon/Ke Linz, am 12. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn T., vertreten durch RAe L., E. und T., Rechtsanwaltpartnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.09.2001, SV96-21-1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 5.Juni 2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als unter voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 363 Euro (entspricht 5.000 S), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 30 Stunden und der gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 36,30 Euro herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG Art. 37 Euro-Umstellungsgesetz Bund BGBl. I Nr. 136/2001.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber T. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (726,73 Euro) verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Verfahrenskosten 1.000 S (72,67 Euro), ds 10 % des Strafbetrages als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ der "K. & T. GmbH" mit Sitz in A - deren selbständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie seit 15.5.1987 sind - zu verantworten, dass im Lokal in A, die Ausländerin

E., geb., jug.StA

in der Zeit von 17.7.1999 bis 21.7.1999 (Tag der Kontrolle durch das AI WELS) als Aushilfe (für Küche und Putzen) beschäftigt worden ist, ohne dass für die Ausländerin die gemäß § 3/1 AuslBG für eine legale Beschäftigung erforderlichen arbeitsrechtlichen Papiere vorgelegen sind.

(Eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung für diese war nicht erteilt, eine Entsendebewilligung für diese war nicht erteilt, eine Anzeigebestätigung nicht ausgestellt worden; die Ausländerin verfügte selbst nicht über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein)."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Wortlautes der verletzten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen auch, dass die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auf Grund des in der Begründung wiedergegebenen Sachverhaltes als erwiesen anzusehen sei.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Sinne des Verschuldens des Bw sei festzustellen, dass einem langjährigen Gewerbetreibenden und handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, welche für die Beschäftigung von Ausländern gelten würden, jedenfalls zuzumuten sei; ebenso, dass er diese Bestimmungen entsprechend beachte.

Das der Bw diese kennen würde, erweise der Umstand, dass er bereits im Jahre 1994 wegen einer gleichartigen Übertretung angezeigt - und in der Folge mit Bescheid vom 18.01.1996 gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt hätte bekommen. Was die Schuldform betreffe, müsse Vorsatz angenommen werden. Den vom Bw vorgebrachten Notstand im Sinne des § 6 VStG seien die bereits vom Arbeitsinspektorat geäußerten Feststellungen - denen nichts hinzuzufügen sei - entgegen zu halten.

Von einer geringfügigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, welche nach der Intention des Gesetzgebers durch das AuslBG gesichert werden solle, könne beim Verhalten des Bw nicht mehr die Rede sein.

Im Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass als strafmindernd der kurze (nachgewiesene) Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung zu werten gewesen sei; die Nichtmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung stelle das Nichtvorliegen eines weiteren Milderungsgrundes dar.

Erschwerend wäre die Schuldform des Vorsatzes zu werten gewesen . Der Bw habe gewusst, dass er die Ausländerin vor Erteilung der am 5.7.1996 beantragten Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck in seinem Betrieb nicht hätte beschäftigen dürfen; in einem entschuldigenden Notstand in Sinne des § 6 VStG hätte daher nicht ausgegangen werden können (dies auf Grund der bereits vom AI getroffenen Feststellung).

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei, nachdem dieser trotz entsprechenden Ersuchens keine Angaben getätigt hätte, von einem geschätzten Einkommen in der Höhe von monatlich 25.000 S netto, einem Vermögen von 375.000 S entsprechend der geleisteten Stammeinlage ausgegangen worden.

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen werde die über den Bw verhängte Mindeststrafe in der Höhe von 10.000 S als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen erachtet. Sie sei weiters ausreichend um dem Bw in Zukunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden jeweils mit näheren Ausführungen

  1. unrichtige bzw. mangelhafte Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung;
  2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens;
  3. unrichtige Rechtsmittelbeurteilung und
  4. überhöhtes Strafausmaß geltend gemacht.

Im Näheren und um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Inhalt des Berufungsschriftsatzes verwiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund des Berufungsvorbringens eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 5.6. d.J. anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Die belangte Behörde ist zu dieser Berufungsverhandlung entschuldigter Weise nicht erschienen. Nicht erschienen ist ebenfalls die geladene Ausländerin E. Hiezu gab die Vertreterin des Bw vor Beginn der Berufungsverhandlung an, dass es genannter Zeugin offenbar nicht möglich gewesen sei, aus Ihrem Heimatstaat auszureisen.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw die verfahrensgegenständliche Ausländerin unberechtigter Weise beschäftigte, wobei es für die Tatbestandsmäßigkeit unerheblich ist, ob sich diese unerlaubte Beschäftigung vom 17.7. bis 21.7.1999 erstreckte oder lediglich am 21.7.1999 erfolgte. Auf Grund der Aktenlage, insbesondere der vom Organ des Arbeitsinspektorates aufgenommenen Niederschrift mit Frau K., wie weit er anhand des von der Ausländerin unter Mithilfe des Arbeitsinspektors am 21.7.1999 ausgefüllten Personenblattes ist auch die im Tatvorwurf aufscheinende Beschäftigungsdauer als ausreichend erwiesen zu erachten. Das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass die Ausländerin lediglich am 21.7.1999 beschäftigt gewesen wäre, vermag daher nicht zu überzeugen. Dies deshalb, weil es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die erstmals getätigten Angaben eines Beschuldigten aber auch einer Auskunftsperson wie der genannten, der Wahrheit am nächsten kommen.

Im Bezug auf die subjektive Tatseite ist festzustellen, dass es weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung dem Bw gelungen ist, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung zu erbringen, dass in der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

In Bezug auf die Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Bw in der Berufungsverhandlung glaubhaft einen zum Tatzeitraum bestandenen prekären Personalmangel darzulegen vermochte. Dieser Umstand vermag zwar, wie die belangte Behörde zu Recht erachtete, keinen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG zu begründen war jedoch in der Weise zu werten, dass der vom Bw vorgebrachte Umstand einem Rechtfertigungsgrund nahe kommt. Strafmildernd war im Besonderen auch zu werten, dass, wie von der Amtspartei Arbeitsinspektorat selbst bestätigt, seitens der "K. & T. GmbH", bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat große Einsichtigkeit und Bereitwilligkeit zur Sachverhaltsfeststellung bestand. Dies sei laut Arbeitsinspektorat auch der Grund gewesen, dass im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Bw schon in der Stellungnahme vom 22.9.1999 gegen eine allenfalls von der Strafbehörde vorgesehene Anwendung des § 20 VStG keine Einwände erhoben worden seien.

Auf Grund der aufgezeigten Umstände und im Hinblick auf die letztlich doch nur kurze Dauer der unerlaubten Beschäftigung sah sich der unabhängige Verwaltungssenat verhalten, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Nicht in Betracht zu ziehen war jedoch ein Absehen von der Strafe, gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßiges Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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