Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250964/2/Kon/Ke

Linz, 29.10.2002

VwSen-250964/2/Kon/Ke Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Oktober 2001, Zl. Sich96-148-1-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Z. ( im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.4 iVm § 28 Abs.2 Zif.f (richtig wohl: § 28 Abs.1 Z2 lit.f) mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH und somit als Arbeitgeber über die Identität eines am 17.4.2000 um ca. 10.00 Uhr im von Ihnen geführten Chinarestaurant in K., anwesenden Chinesen, welcher gerade mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war und anschließend in der Küche verschwand, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Auskunft gegeben, obwohl Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei der in Frage kommenden Person offensichtlich um eine ausländische Arbeitskraft handelt, die beschäftigt wird oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden soll.

Diese Tat wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z. GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet."

Die über den Bw gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.f leg.cit. verhängte Geldstrafe beträgt 30.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Dauer von 8 Tagen festgesetzt.

Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, G249/5/98-15, G253/98-17, G255/98-13, G32/99-11, G33/99-9, G34/99-11, G35/99-9, G57/99-11 und G134/99-4, § 26 Abs.4 und § 28 Abs.1 Z2 lit.f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.218/1975, in der Fassung des Antimissbrauchsgesetzes, BGBl. Nr.895/1995, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Verfassungswidrigkeit besteht nach der Begründung des VfGH im Wesentlichen darin, dass die in der aufgehobenen Bestimmung des § 26 Abs.4 normierte Auskunftspflicht gegen das Selbstbezichtigungsverbot verstößt.

Die Kundmachung über die Aufhebung der zitierten Gesetzesbestimmungen erfolgte am 25. November 1999 durch BGBl. I Nr.199/1999.

Der Nationalrat hat noch vor der erfolgten Kundmachung über die Aufhebung, nämlich am 22. Juli 1999 die Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.218/1995 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beschlossen. Von dieser Änderung war auch § 26 Abs.4 AuslBG erfasst und zwar dergestalt, dass im ersten Satz die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet," durch die Wortfolge "oder die gemäß Abs.1 zur Beauskunftung beantragte Person haben" ersetzt wurde und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt wurde: "Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs.7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl. I Nr.37/1999) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken."

Die mit BGBl. I Nr.120/1999 kundgemachte Novellierung des Ausländer
beschäftigungsgesetzes ist am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

Die Aufhebung der Bestimmungen des § 26 Abs.4 AuslBG in der Fassung des Antimissbrauchsgesetzes BGBl. Nr.895/1995 bewirkte jedoch, dass der mit BGBl. Nr.120/1999 novellierte § 26 Abs.4 leg.cit. inhaltlich lediglich einen Torso darstellte, weshalb zum Tatzeitpunkt, 17.4.2000, das dem Beschuldigten angelastete Verhalten dieser Gesetzesstelle nicht mehr subsummiert werden konnte.

So beinhaltete § 26 Abs.4 AuslBG i.d.F. BGBl. I Nr.120/1999 lediglich den Kreis der Normadressaten, jedoch keine darin normierte Verpflichtung (Auskunftspflicht) wie sie noch in der Fassung des Antimissbrauchsgesetzes BGBl. Nr.895/1995 enthalten war.

Auf Grund dieses Umstandes verband sich mit dem Verhalten des Bw zum Tatzeitpunkt (20.4.2000) keine Verwaltungsübertretung.

Bemerkt wird, dass § 26 Abs.4 mit der neuerlichen AuslBG Novelle vom 26.4.2002, BGBl. I Nr.68/2002 (in Kraft getreten am 1. Juli 2002) als Folge des vorangeführten VfGH-Erkenntnisses einen gänzlich anderen Inhalt erhalten hat.

Auf Grund der vorliegenden Entscheidung ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

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