Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250966/32/Lg/Ni

Linz, 30.07.2002

VwSen-250966/32/Lg/Ni Linz, am 30. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 16. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen Verhandlung über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. November 2001, Zl. SV96-15-2000-GRM, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Höhe der Geldstrafen wird mit 1.450 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen mit 56 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:

"Sie haben in ihrem Unternehmen mit Sitz in T, in der Zeit vom 17. bis 23. Juli 2000 die slowakischen Staatsangehörigen R, O, P, V, V, L, H, und S, beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Sie haben dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl I Nr. 120/1999 verletzt und werden über sie gemäß § 28 Abs.1 Z1 dritter Strafsatz AuslBG iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG acht Geldstrafen in Höhe von je 1.450 Euro und acht Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben sie achtmal je 145 Euro zu leisten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG)."

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens beträgt 145 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer.

III. Überdies sind Dolmetschgebühren in Höhe von 41,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.3 VStG iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 160.000 S (11.627,65 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 17. bis 23. Juli 2000 die slowakischen Staatsangehörigen R, O, P, V, V, L, H , S auf einer näher bezeichneten Baustelle in T, Bezirk L , beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des LGK OÖ., Außenstelle K vom 27.7.2000 sowie auf die Stellungnahme des Bw vom 26.4.2001. Die Tat sei erwiesen, weil bei konkreter Vereinbarung von Arbeitszeit (17.7.2000 bis 23.7.2000) und Entlohnung (100 DM/Person) ein Arbeitsverhältnis begründet sei. Die Rechnung für die Übernachtungen der Mannschaft sei an die Firma B in T, gerichtet gewesen und die Überweisung des Betrages sei über die R L abgewickelt worden. Ferner sei davon auszugehen, dass der Bw wusste, das die Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung waren.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird festgestellt, dass die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden seien. Milderungsgründe hätten nicht festgestellt werden können. Hingewiesen wird auf die Regelung des § 28 Abs.5 AuslBG.

  3. In der Berufung wird vorgebracht, das Verfahren erster Instanz leide an dem gravierenden Mangel, dass nur ein Ausländer und dieser nur von der Gendarmerie und ohne Dolmetsch einvernommen worden sei. Im Übrigen wird eingewendet, dass die angeblichen Verwaltungsübertretungen verjährt sind und dass die Behörde erster Instanz unzuständig war. Die verhängte Strafe entspreche nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen und sei bei weitem überhöht. Beantragt wird die Einvernahme sämtlicher Ausländer unter Beiziehung eines Dolmetschers.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5. In der Anzeige des LGK OÖ. vom 27.7.2000 ist der gegenständliche Tatvorwurf festgehalten. Die Tat sei am 23.7.2000, um 15.45 Uhr durch die Streife K 1, RI K, dienstlich festgestellt worden. Auf der Pyhrnautobahn, Fahrtrichtung K, bei km 52,197 sei der Lkw, VW 70D Kennzeichen WL-3 CJE sowie der hinter diesem Fahrzeug fahrende Kombi F, Kennzeichen BO-E 48698 (I) aufgefallen. Beide Fahrzeuge seien mit mehreren Personen besetzt gewesen. Bei der nachfolgenden Fahrzeug- und Insassenkontrolle bei km 48,500 der Pyhrnautobahn sei festgestellt worden, dass beide Fahrzeuge mit slowakischen Staatsbürgern besetzt waren. Der Lkw sei von H, gelenkt worden. Im Fahrzeug hätten sich weiters V und O befunden. Die Ladefläche des Lkw sei mit Maurerwerkzeug sowie persönlichen Kleidungsstücken (verschmutzte Arbeitskleidung der Insassen) beladen gewesen. Der Kombi (F) sei von L gelenkt worden. Weiters hätten sich darin R, S , P und V befunden. Im Kofferraum des Kombi hätten sich persönliche Kleidungsstücke der Insassen, ebenfalls verschmutzte Arbeitskleidung, befunden.

    Beide Fahrzeuge seien auf den Bw, T, zugelassen. Die Ausländer seien zur Dienststelle mitgekommen, von dort aus sei auch der Bw ersucht worden zu erscheinen. Die acht slowakischen Staatsbürger seien am 17.7.2000 über die Grenzkontrollstelle Berg in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten sich anschließend zur Baustelle in T, Bezirk L begeben, wo sie zwischen 17.7.2000 und 23.7.2000 Fliesenverlegearbeiten durchgeführt hätten. Während dieser Zeit hätten die Ausländer bei P, T, Unterkunft genommen.

    Laut Auskunft des Vorarbeiters R aus M sei die Kunststeinverlegung an die Firma K (A) vergeben worden. Laut Auskunft der Firma K sei der Auftrag zur Durchführung der Kunststeinverlegearbeiten an die Firma B als Subunternehmen weitergegeben worden.

    Der Bw sei zum Sachverhalt niederschriftlich befragt worden. Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift sagte der Bw aus, die Slowaken seien Freunde von ihm. Er kenne die Personen seit längerer Zeit. Vor ungefähr einer Woche seien diese Personen zu ihm auf Besuch gekommen. Er habe mit diesen Freunden nach Italien fahren wollen, wo sie ihren Urlaub verbringen wollten. Er habe vor ungefähr 2 - 3 Wochen den Lkw sowie den Kombi in Admont auf einem Parkplatz stehen gelassen und daher seine Freunde ersucht, die Fahrzeuge aus Admont zu holen. Zur Fahrt nach Admont hätten die Freunde die Bahn benutzt. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass seine Freunde für den Bw gearbeitet hätten. Weiters gebe er an, dass der Sitz seiner Firma, Firma B, R sei. Diese Firma führe Arbeiten im Bereich der Steinverlegung (Fliesen usw.) durch. Diese Niederschrift ist von RI K und dem Bw unterzeichnet.

    Ferner liegt der Anzeige die Kopie eine Rechnung der P vom 23.7.2000, lautend auf die Firma B bei. Der über die R L zu überweisende Betrag für Übernachtungen vom 17. bis 23.7.2000 für Herrn M plus Mannschaft betrage 7.920 S.

    Laut einem Erhebungsbericht vom 25.7.2000 (Gendarmerieposten M, Bezirk L) hätten die acht slowakischen Staatsbürger bei P und ihrem Gatten W, T genächtigt und seien die auf den übermittelten Reisepasskopien ersichtlichen Personen von P und W als ihre Unterkunftnehmer wieder erkannt worden. Weiters hätten sich die angeführten Unterkunftgeber auch noch die Kennzeichen der beiden Kraftfahrzeuge erinnern können. Die Unterkunftnahme sei nur pauschal als Firma B erfolgt und nur eine solche Rechnung sei für die o.a. Unterkunftnahme ausgestellt worden. Die Erhebungen auf der Baustelle (Auskunft des Vorarbeiters R) hätten ergeben, dass eine Kunststeinarbeit an die Firma K (A) vergeben worden sei, welche von der Firma B mit den acht slowakischen Staatsbürgern durchgeführt worden sei.

    Der Anzeige liegt ferner eine Kopie eines Auftrags der Firma K (Admont) an die Firma B (Wels) über die Durchführung der Verlegearbeiten bei obgenanntem Bauvorhaben gemäß näher getroffener telefonischer Vereinbarung bei.

    Ferner liegt der Anzeige (neben zwei den Bw betreffenden, in italienischer Sprache ausgestellten Urkunden) die Kopie einer Visitenkarte der Firma B bei. Als "Büro in Österreich" ist angegeben: T.

    Ferner liegt der Anzeige die Niederschrift mit V vom 23.7.2000 bei. Dieser sagte aus, er sei am 17.7.2000 in den Morgenstunden mit der Bahn über die Grenzkontrollstelle Berg von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist.
    Ziel dieser Reise sei die illegale Arbeitsaufnahme für B gewesen. Gemeinsam mit den 7 anderen slowakischen Staatsangehörigen habe er für B illegal arbeiten wollen. Bereits vor einer Woche hätten H , L und der Befragte selbst für B illegal gearbeitet. Dabei sei mit B ausgemacht worden, dass die Freunde des Befragten auch diese Woche für ihn arbeiten würden. B sei Inhaber einer Steinverlegefirma mit Firmensitz in Wels. Nach der Einreise seien die Ausländer mit der Bahn direkt zur Baustelle nach T gefahren, wo sie in einem Neubau Steinfliesen verlegt hätten. Die genaue Schreibweise des Ortes könne der Befragte nicht angeben. Auch wisse er die Adresse der Baustelle nicht. Die Baustelle sei den Ausländern von B, den er in Timmerstorf telefonisch vom Eintreffen der Ausländer verständigt habe, gezeigt worden. Den Ausländern sei von B der gegenständliche Lkw sowie der gegenständliche Kombi überlassen worden. Beide Fahrzeuge seien beim Eintreffen der Ausländer bereits auf dem Baustellengelände abgestellt gewesen. Nachdem B den Ausländern die Arbeiten gezeigt habe, habe er sie auf der Baustelle zurückgelassen. Als Lohn für die zu leistende Arbeit sei mit B ein Tageslohn von 100 DM vereinbart worden. Dieses Geld sollte den Ausländern nach Beendigung der Arbeit von B gegeben werden. Der Befragte habe weiters angegeben, dass die Ausländer bei P, ca. 2 km von der Baustelle entfernt genächtigt hatten. Am 22.7.2000 seien die Ausländer mit der Arbeit fertig geworden. Sie hätten noch einmal bei Frau P genächtigt und seien am 23.7.2000, gegen 14.00 Uhr von T in Richtung Th abgefahren. Dort hätten die Ausländer B die von ihm bereitgestellten Fahrzeuge zurückgeben und den vereinbarten Lohn abholen wollen. Anschließend hätten die Ausländer beabsichtigt, wieder in die Slowakei zu fahren. Den Ausländern sei bekannt gewesen, dass die Arbeitsaufnahme in Österreich ohne Arbeitsgenehmigung illegal ist. B sei bekannt gewesen, dass die Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung für Österreich sind.

    Mit Schreiben vom 14.12.2000 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 22.2.2000 wurde der Bw eingeladen, sich zum Erhebungsergebnis zu äußern.

    Mit Schreiben vom 13.3.2001 stellte der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, den Antrag auf Akteneinsicht. Laut Aktenvermerk vom 12.4.2001 nahm der Vertreter des Bw an diesem Tag Akteneinsicht.

    Mit Schreiben vom 26.4.2001 nahm der Bw dahingehend Stellung, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor. Die bisher durchgeführten Erhebungen seien nicht verwertbar.

  6. Der Bw blieb der öffentlichen Verhandlung fern. Kurz vor der Verhandlung erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw, er selbst werde an der Verhandlung nicht teilnehmen. Sein Mandant sei unbekannten Aufenthalts. Die acht Ausländer wurden als Zeugen zur öffentlichen Verhandlung geladen, erschienen aber nicht. Geladen wurde antragsgemäß eine Dolmetscherin. Zeugenschaftlich einvernommen wurde RI K.
  7. Dieser sagte aus, er habe die Verkehrskontrolle, bei der die Ausländer aufgegriffen wurden, vorgenommen. Er habe die Ausländer auf den Dienstposten mitgenommen und dort jenen Ausländer näher befragt, welcher am besten (das heißt: ausreichend), Deutsch konnte. Dieser Ausländer habe mittels einer Lageskizze den Arbeitsort und die Lage des Quartiers beschrieben. Die Ausländer hätten die Rechnung der Quartiergeberin bei sich gehabt. Der Zeuge habe mit dem zuständigen Gendarmerieposten in der Steiermark Kontakt aufgenommen und unter anderem die Passfotos der Ausländer gefaxt. Die Kollegen hätten u.a. die Quartiergeberin aufgesucht, welche die Ausländer identifiziert habe. Der befragte Ausländer habe dem Zeugen ausdrücklich die Entlohnung bekannt gegeben.

  8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aus dem Akt ist klar ersichtlich, dass die Ausländer für den Bw gegen Entlohnung gearbeitet hatten. Dies ergibt sich aus der Aussage von Vanci gegenüber der Gendarmerie, aus der Quartierabrechnung, dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens M, dem schriftlichen Auftrag der Firma K sowie den näheren Umständen der Betretung (Zugehörigkeit der Fahrzeuge zum Bw, darin befindliche Arbeitskleidung der Ausländer). Die wesentlichen, den Tatvorwurf begründenden Umstände wurden in der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich erhärtet.

Die Rechtfertigung des Bw (hinsichtlich einer gemeinsamen Urlaubsreise mit den acht Slowaken nach Italien) ist geradezu selbstbelastend lebensfremd. Der in der Berufung erhobenen Rüge, dass von der Gendarmerie nur ein Ausländer und zwar ohne Dolmetsch einvernommen wurde, ist entgegenzuhalten, dass nach glaubwürdiger Darstellung des Gendarmen in der öffentlichen Verhandlung ein sinnvolles Gespräch mit diesem Ausländer möglich war und dass sich im Zusammenhalt mit den übrigen Fakten ein schlüssiges und lebensnahes Bild der Situationslogik ergibt, welches den Tatvorwurf ausreichend fundiert. Von Verjährung kann in Anbetracht des § 28 Abs.2 AuslBG keine Rede sein.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis (wenn auch rechtswidrig, jedoch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat korrigierbar, als Gesamtstrafe) die Mindestgeldstrafen (§ 28 Abs.1 Z1 dritter Strafsatz AuslBG) verhängt wurden. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht erkennbar. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

Die Spruchkorrektur war erforderlich, um den Tatort (es kommt - wie auch im Hinblick auf die Berufungsbehauptung der örtlichen Unzuständigkeit zu bemerken ist - auf den Unternehmenssitz an; dieser scheint in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Adresse auf und war dem Vertreter des Bw überdies aufgrund der Akteneinsicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt geworden) einzufügen und die Gesamtstrafe durch Teilung zu korrigieren. Die (Gesamt-) Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls zu teilen und überdies auf ein den Geldstrafen entsprechendes Maß herabzusetzen (was dazu führt, dass der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entfällt). Gleichzeitig konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von unwesentlichen Beifügungen entlastet werden.

Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs.1 AVG unter anderem die Gebühren, die Dolmetschern zustehen. Die Dolmetschergebühren wurden gemäß der Gebührennote vom 16.5.2002 mit 41,60 Euro festgesetzt und an den Dolmetscher überwiesen (§ 53b AVG iVm den dort zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes). Dadurch sind dem Land Oö. Barauslagen in der Höhe des genannten Betrages entstanden und sind diese dem Bw aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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