Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250971/27/Lg/Ni

Linz, 23.10.2002

VwSen-250971/27/Lg/Ni Linz, am 23. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 2001, Zl. SV96-11-7-2001-Brot, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S (726,73 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe
    von 56 Stunden verhängt, weil er am 22.5.2001 den tschechischen Staatsbürger S in B L, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Der Ausländer sei von Organen des Gendarmeriepostens B L zu obgenanntem Zeitpunkt angetroffen worden, als er mit Reinigungs- und Renovierungsarbeiten an einem Billardtisch beschäftigt war. In der Garage seien zahlreiche Spielautomaten und Teile eingelagert gewesen. Auf dem Garagenvorplatz sei ein teilweise zerlegter gebrauchter Billardtisch gestanden, an dem der Ausländer gerade gearbeitet habe.

In der Begründung wird darauf verwiesen, dass der Bw auf Aufforderung der Behörde vom 3.10.2001, die Behauptung, S habe einen alten Billardtisch gekauft und zu Transportzwecken zerlegt, durch die Vorlage einer Kaufquittung bzw. die Bekanntgabe der Namen der erwähnten Zeugen nachvollziehbar zu machen, nicht reagiert hatte. Hingegen habe der Bw im Rahmen der von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschrift angegeben, S arbeite fallweise und nach Bedarf bei anstehenden Exportgeschäften nach Tschechien ein- bis zweimal in der Woche oder eventuell auch nur einmal in zwei Wochen in Österreich. Dies stehe in Widerspruch zur späteren Angabe, S habe diesen Billardtisch privat für sich erworben.

  1. In der Berufung wird als Zeuge zum Beweis dafür, dass der Ausländer den Billardtisch für sich privat gekauft hat, V (mit Adresse in Tschechien) bekannt gegeben. Dieser sei zum Tatzeitpunkt anwesend gewesen und habe in der Folge den Billardtisch für S nach Tschechien transportiert. Ferner wird eine Rechnung vom 22.5.2001 über den Verkauf des Billardtisches um 3.000 S an S beigelegt.
  2. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP B L beschäftigte der Bw am 22.5.2001 gegen 12.30 Uhr in B L, bei einer angemieteten Garage den tschechischen Staatsangehörigen S mit Renovierungsarbeiten an einem Billardtisch. Dies sei durch dienstliche Wahrnehmung von AI R und GI S erwiesen. Auf dem Garagenvorplatz sei ein teilweise zerlegter gebrauchter Billardtisch gestanden, an welchem der Ausländer gearbeitet habe. Sonstige Personen seien nicht angetroffen worden. In der offenen Doppelgarage seien mehrere Spielautomaten bzw. Teile solcher gelagert gewesen. Die Garage sei von der Familie P-R angemietet. Nach Informationen des GP B L betreibe der Bw seit mehreren Jahren einen Handel mit Spielautomaten. Dies ohne Gewerbeberechtigung. Laut Angaben des Bw sei dieser bei der Firma S in B, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und führe im Auftrag dieser Firma Exportgeschäfte durch. Es werde (seitens des GP B L) vermutet, dass der Bw eine eigene Handelsfirma in B betreibt bzw. dort beteiligt ist.

Der Bw habe angegeben, dass der Ausländer fallweise und nach Bedarf bei anstehenden Exportgeschäften nach Tschechien ein- bis zweimal in der Woche oder eventuell auch nur einmal in zwei Wochen arbeite. Er habe diesmal ebenfalls im Rahmen eines Exportgeschäftes im Auftrag der Firma S in B an dem gegenständlichen Billardtisch gearbeitet.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.6.2001 rechtfertigte sich der Bw mit Schreiben vom 31.7.2001 dahingehend, dass der Ausländer vom Bw einen 15 Jahre alten Billardtisch für sich selbst (privat) gekauft habe. Zum Zweck der Transporterleichterung hätten der Ausländer und der Bw diesen Billardtisch zerlegt. Die teilweise stark verschmutzten Teile seien gereinigt worden. Der Bw könne Zeugen zur Beweisführung namhaft machen und eine Kaufquittung vorlegen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 wurde der Bw ersucht, bis zum 15.10.2001 die Namen der Zeugen bekannt zu geben und die Kaufquittung vorzulegen. Diese Frist ließ der Bw ungenutzt verstreichen.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Bw, er und der gegenständliche Ausländer seien damals Arbeitnehmer der Firma S / B gewesen; er selbst sei es immer noch. Diese Ges.m.b.H. sei vor sieben Jahren gegründet worden; lediglich im ersten Jahr sei er selbst mit 25 % an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen, mittlerweile sei er es nicht mehr. Dieses Unternehmen importiere gebrauchte Spielautomaten und Billardtische nach Tschechien; der Bw sei für dieses Unternehmen die Sammelstelle in Österreich. Der gegenständliche Ausländer arbeite seit dem hier in Rede stehendem Vorfall nicht mehr für die Firma S. Damals habe er für die Firma S die Zollpapiere besorgt und beim Transport der Billardtische nach Tschechien mitgearbeitet. Er habe auch in Österreich Billardtische transportfertig gemacht und gelegentlich Reparaturen vorgenommen. Gegenständlich habe es sich allerdings um einen Privatkauf des Ausländers gehandelt. Der beantragte Zeuge V sei kein Arbeitnehmer der Firma S gewesen. Er sei mitgekommen, um dem hier gegenständlichen Ausländer S beim Zerlegen des Billardtisches und beim Transport zu helfen.

Die Firmenverhältnisse der Firma S und seine eigene Anstellung bei dieser Firma könne der Bw auf Aufforderung ohne Schwierigkeiten durch Urkunden belegen.

Der Zeuge AI Rudlstorfer sagte aus, er und sein Kollege Schilcher hätten damals den Ausländer an einem Billardtisch (mit Schleifpapier) arbeitend angetroffen. Die Aussage, der Ausländer habe mitgeteilt, dass er für den Bw arbeitet, modifizierte der Zeuge nach eindringlicherem Befragen dahingehend, die Gendarmen seien davon ausgegangen, dass der Bw der Arbeitgeber war, weil sich die Sache auf einem ihm zurechenbarem Areal ereignete. Auf die Frage, "wo P ist?", habe der Ausländer zu verstehen gegeben, dass der Bw zu Hause war. Andrerseits sagte der Zeuge, der Ausländer sei danach gefragt worden, für wen er arbeitet. Diese Frage habe wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Ausländers wiederholt werden müssen. "Im Endeffekt" habe der Ausländer den Namen "P" gesagt, ohne dass dieser Name von den Gendarmen zuerst erwähnt wurde. Über die Entlohnung sei der Ausländer befragt worden, die Gendarmen seien aber aus der Antwort des Ausländers "nicht sehr schlau geworden". Mit den Deutschkenntnissen des Ausländers hätten die Gendarmen das Auslangen gefunden. Der Bw habe bei seiner Befragung durch den Zeugen in dessen Wohnung bekannt gegeben, dass sowohl er selbst als auch der Ausländer für die Firma S arbeiten.

Der unter Beisein einer Dolmetscherin einvernommene gegenständliche Ausländer bestätigte die Aussagen des Berufungswerbers. Er sei damals bei der Firma S beschäftigt gewesen und habe den gegenständlichen Billardtisch privat für sich gekauft. Chef der Firma sei Ing. S gewesen, der Zeuge habe seinen regelmäßigen Arbeitsort in B gehabt und sei nur insofern in Österreich tätig gewesen, als er die Billardtische für den Transport vorbereitet (zerlegte) und "die Zollpapiere machte". Repariert habe er die Billardtische in erster Linie in B. Der Zeuge habe nicht daneben auch für den Bw gearbeitet. Er sei ausschließlich von der Firma S bezahlt worden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er einen für sich selbst gekauften Billardtisch transportbereit gemacht und möglicherweise auch geringfügig repariert. Die Polizei habe ihm bei ihrem Erscheinen zu erkennen gegeben, dass er mitkommen müsse. Er habe in diesem Zusammenhang vermutlich den Namen des Bw erwähnt, um die Situation aufzuklären, was ihm selbst aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Mit Sicherheit (und das betonte der Zeuge mehrfach) habe er nicht den Bw als Arbeitgeber bezeichnet.

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich der Begründetheit des Tatvorwurfs in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser einzig auf das äußere Erscheinungsbild - Betätigung des Ausländers an einem Billardtisch auf einem dem Bw zurechenbarem Areal - stützen kann. Im Widerspruch zu der - keineswegs verlässlichen - Schlussfolgerung von diesem Erscheinungsbild auf die Arbeitgeberrolle des Bw stehen die - miteinander und auch mit der Aktenlage - übereinstimmenden Aussagen derer, "die es wissen müssen (und können)", des Bw und des Ausländers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Deren Tatsachenbehauptungen sind schlüssig und keineswegs so lebensfremd, dass es zulässig wäre, sie als von vornherein unglaubwürdig einzustufen. Dass der Bw und/oder der Ausländer bei der Befragung durch die Gendarmerie eine Beschäftigung des Ausländers durch den Bw eingestanden hätten, vermochte der einvernommene Gendarm nicht überzeugend darzulegen. Der Umstand, dass der Bw - welcher (was im angefochtenen Straferkenntnis offensichtlich nicht in Erwägung gezogen wurde) sich schon laut Anzeige selbst als Angestellten der Firma S bezeichnete und die Tätigkeit des Ausländers auf Geschäfte dieser Firma bezog (!) - erst im Rahmen der Rechtfertigung bzw. der Berufung (zusätzlich) die Behauptung eines privaten Ankaufs des Billardtisches durch den Ausländer geltend machte, lässt zwar verschiedene (auch durchaus unverfängliche) Mutmaßungen zu, beweist aber mitnichten die Arbeitgeberschaft des Berufungswerbers. Da in Anbetracht dieser Situation nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die dem Bw vorgeworfene Tat erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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