Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250978/8/Kon/Ke

Linz, 12.05.2003

 

 

 VwSen-250978/8/Kon/Ke Linz, am 12. Mai 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.1.2002, Zl. SV96-13-2001, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. April 2003, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, zweiter Halbsatz (zweite Alternative) VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt und über sie gemäß § 28. Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 726 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde betreffend die subjektive Tatseite - nur deren Vorliegen wird in der Berufung bestritten - begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handle.

Der Bw wäre mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, wonach sie seit der rechtsunwirksamen Zurücklegung ihrer Geschäftsführertätigkeit und der anschließenden Kündigung ihres Dienstverhältnisses als bloße "Pro-forma" Geschäftsführerin über Vorgänge in der Firma S nicht mehr informiert gewesen wäre und ihr aus diesen Gründen ein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung nicht angelastet werden könne, kein geeigneter Entlastungsbeweis gelungen.

Als Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs.1 VStG sei sie nämlich verpflichtet gewesen, mögliche Vorkehrungen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Dies bedeutet, dass sie ein Verschulden selbst dann zu vertreten habe, wenn dies ohne ihr Wissen und ihren Willen erfolgt wäre.

Da ihrer Aussage nach ihr die Geschäftspraktiken des Unternehmens sehr wohl bekannt gewesen wären, nämlich billiges Personal unter Umgehung fremden- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu beschäftigen, hätte sie bei der ihr zu Gebote stehenden Sorgfaltspflicht vorab geeignete Maßnahmen zu treffen gehabt, um derartige Gesetzesbrüche zu verhindern. Dass sie solche Vorkehrungen getroffen hätte, habe sie weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

 

In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass die Bw als zur Vertretung nach außen Berufene berechtigt gewesen wäre, sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG für bestimmte sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens - im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG - von der sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien.

Ein derartiger Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung sei bei der Behörde nicht eingelangt.

 

Es sei daher zum Ergebnis zu gelangen gewesen, dass die Bw gegen die einschlägigen Strafbestimmungen des AuslBG schuldhaft verstoßen habe.

 

In ihrer gegen das Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung lässt die Bw das Vorliegen der objektiven Tatseite unbestritten, verneint jedoch ihr Verschulden daran.

 

Hiezu führt sie begründend im Wesentlichen aus:

Sie habe sehr wohl alles in ihrer Macht stehende unternommen, da sie ihre Unterschrift für eine zu gründende Tochterfirma in Rumänien schriftlich verweigert habe (Schreiben an Rechtsanwalt Dr. K). Sie habe am 21.9.2000 in diesem Schreiben den Verdacht geäußert, dass diese Firma lediglich zur Beschaffung von billigem Fahrpersonal aus Rumänien diene. Für sie stehe daher fest, dass daher keine Firmengründung ohne ihre Unterschrift zu Stande hätte kommen können. Ihre Vermutung gehe dahin, dass entweder Herr S persönlich oder sonst jemand aus der Firma rechtswidrig eine Unterschrift geleistet haben musste. Diese Person müsste die Bezirkshauptmannschaft oder eine sonstige Behörde ermitteln und sie habe absolut korrekt und in gutem Glauben gehandelt. Dass dann trotzdem Fahrer beschäftigt worden sein und eine rumänische Transportfirma mit falscher oder nicht kompetenter Unterschrift (Scheinfirma) gegründet worden sei, stehe erst jetzt für sie im Nachhinein fest und liege nicht mehr in ihrem Kompetenzbereich.

Des weiteren gebe es sehr wohl der BH schriftlich bekannte Personen, welche als "verantwortliche Beauftragte" für personal- und arbeitsrechtliche Belange und daraus resultierender Verantwortung zu übernehmen hätten (wahrscheinlich seien dies Herr M und Herr H, beide Prokuristen p.A. P).

Sie habe durch nicht Leistung ihrer Unterschrift in jedem Fall eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit unterbunden. Denn wer sollte in Rumänien die Richtigkeit oder tatsächlich befugte Person zur Firmengründung feststellen? Hier (wohl: dort) herrschten Ostblockmethoden, welche Herr S bewusst ausgenutzt habe, denn letztlich ist nur er persönlich der Auftraggeber, denn sonst könnte keiner die Firmengründung oder Anweisungen dazu gegeben haben. Von den Angestellten der Firma habe sie keinerlei Informationen erhalten, da Herr S strikte Weisung an alle Angestellten gegen Androhung der Kündigung gegeben habe, mit ihr nicht zu sprechen.

Sie habe derzeit kein Einkommen und kein Vermögen, da Herr S (Anmerkung ihr geschiedener Mann) sich in einem inzwischen vierjährigen, schmutzigen Rosenkrieg weigere, Unterhalt für sie und die gemeinsame zwölfjährige Tochter E zu zahlen.

Herr S sei zwischenzeitlich in Deutschland am 19.11.2001 wegen illegaler Beschäftigung festgenommen worden und erst nach Tagen nach Hinterlegung einer Kaution in Höhe von ca. 820.000 DM wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die diesbezüglichen Gerichtsverhandlungen seien noch im Laufen.

 

Auch die Zoll- und Finanzfahndung aus Deutschland und Österreich hätten alle Unterlagen und Akten am Firmensitz, P, beschlagnahmt und versiegelt.

 

Bezüglich Geschäftsführerniederlegung habe ihr Herr S Drohbriefe und Schadenersatzklagen durch Dr. K geschickt, wenn sie frühzeitig versuche auszusteigen. Dies obwohl sie nie einen Geschäftsführervertrag oder auch ein Gehalt für die vorangegangene Geschäftsführertätigkeit bezogen habe. Trotz Ausscheidens per 30.6.2000 aus dem Unternehmen seien bis Dato noch Abfertigungsansprüche aus dem Dienstverhältnis offen und Exekutionsklagen würden weiter laufen. Diverse Gerichtsverfahren habe Herr S alle erfolglos bestritten und durch alle Instanzen verloren. Seine kriminelle Ader habe auch hier den Bogen überspannt und ersuche sie daher höflich, sie aus der Verantwortung zu lösen, da sie alle ihr möglichen Beweise ihrer Unschuld geliefert habe. Drahtzieher des unmoralischen und kriminellen Netzwerkes aller Firmen sei ausschließlich Herr S persönlich unter mithilfe seiner von ihm abhängigen Angestellten und seiner Tochter S.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat gemäß den Bestimmungen des § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 3. April 2003 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unbestritten geblieben ist, sodass im Berufungsverfahren nur mehr die Verschuldensfrage zu prüfen war.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Als zur Vertretung nach außen berufene Personen sind vom Gesetzgeber jene gemeint, die durch die Verfassung der juristischen Person (im vorliegenden Fall den Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung nach außen berufen sind.

 

Wie sich aus der Aktenlage ergibt und von der Bw unbestritten bleibt, hatte diese vom 13.9.1996 bis zur rechtswirksamen Rücktrittserklärung am 31.1.2001 (Löschung im Firmenbuch: 2.2.2001) die Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH in B und die damit verbundene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG inne, sodass die von der belangten Behörde gegen sie gesetzten Verfolgungshandlungen zu Recht erfolgten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch im gegenständlichen Fall kommt das im Verwaltungsstrafgesetz normierte Schuldprinzip zum tragen, wobei bei Ungehorsamsdelikten wie dem gegenständlichen das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen sondern von ihr "ohne weiteres anzunehmen" ist. Dem Täter steht es jedoch frei und ist ihm dies auch zu ermöglichen, diese Schuldvermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Kann der Mangel des Verschuldens nicht glaubhaft gemacht werden, geht dies zu Lasten des Täters. Gelingt dem Täter hingegen die Glaubhaftmachung seines Nichtverschuldens, hat dies den Ausschluss seiner Strafbarkeit zur Folge.

Juristische Personen, wie die "S GmbH" können wegen des Erfordernisses des persönlichen Verschuldens nicht verantwortlich gemacht werden. Diesem Umstand wird durch die Bestimmungen des § 9 VStG vom Gesetzgeber Rechnung getragen.

 

Aufzuzeigen ist jedoch, dass die Innehabung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG mangelndes Tatverschulden nicht ausschließt. Die Bw verantwortet sich sinngemäß im Wesentlichen damit, dass sie durch ihren damaligen Ehegatten, Herrn S - offensichtlich in rechtswidriger Weise - gehindert wurde ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH und so auch ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechen zu können. So bringt sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr seit November 1999 der Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten verweigert wurde und ihr Büro versperrt gewesen wäre. Den Angestellten sei bei Androhung der Kündigung untersagt worden, mit ihr zu reden oder ihr Auskünfte zu erteilen. Sie wisse dies von einigen Disponenten der Firma. Auch die beiden Prokuristen hätten ihr keine Auskunft mehr erteilt. Speziell Herr H sei ihr mit Auskunftsverweigerungen entgegengetreten. Ihr Exgatte habe sie bei ihren Versuchen, ihre Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen immer daran gehindert und ihr in diesem Zusammenhang mit Besitzstörungsklagen gedroht. Er habe ihr aber auch Schadenersatzklagen in Millionenhöhe angedroht, wenn sie ihre Geschäftsführertätigkeit nicht weiterführen würde. Ihre Versuche, eine Generalversammlung einzuberufen habe Herr S immer durchkreuzt. Ihre Anträge seien immer abgelehnt worden. Obwohl Herr S kein Gesellschafter gewesen wäre, habe er tatsächlich das Sagen gehabt. Sie habe zigmal versucht seit Ende November 1999 in ihr Firmenbüro zu gelangen, es seien ihr jedoch keine Schlüssel ausgehändigt worden. Die Schlüssel habe nur Herr S besessen. Sie habe sich diesbezüglich auch telefonisch an einen in der Berufungsverhandlung genannten rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewandt und habe die Gerichte wie auch den Gendarmerieposten verständigt.

 

Diese wiedergegebenen Angaben können von dem erst im Berufungsverfahren nominierten Zeugen S als bestätigt erachtet werden.

Genannter Zeuge gab im Wesentlichen in der Berufungsverhandlung an, seit 25 Jahren bei der S GmbH als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein, die letzten zehn Jahre war er jedoch als Kraftfahrer freigestellt um seine Betriebsratsfunktion wahrnehmen zu können. Der Chef wäre für ihn immer nur Herr S gewesen, welcher das Sagen in der Firma gehabt hätte. Er wisse zwar was ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist und dass dieser im Firmenbuch eingetragen sei, er habe sich aber um diese Angelegenheiten nie besonders gekümmert. Vom faktischen her sei Herr S immer der Firmenchef gewesen. Die letzten Jahre habe er die Berufungswerberin Frau S nie im Betrieb gesehen. Auch er habe gehört, dass ihr der Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten verweigert worden sei. Den rumänischen Fahrer V habe er nicht gekannt, die Belegschaft wäre viel zu groß um alle Fahrer zu kennen.

 

Anhand des Beweisverfahrens in der Berufungsverhandlung wie auch aus der Aktenlage kann als feststehend erachtet werden, dass die Bw am Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses mit dem rumänischen Staatsangehörigen V entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG weder beteiligt war noch dessen Verwendung als Kraftfahrer hätte verhindern können. Dafür spricht, dass sie nachweislich und wie auch in der Berufung vorgebracht ihre Unterschrift als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Errichtung einer Tochterfirma in Rumänien verweigert hat.

 

Was die Frage betrifft, in wie weit sie ausreichend Maßnahmen gesetzt hat um im Hinblick auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ihre Geschäftsführerfunktion und die damit verbundenen Befugnisse durchzusetzen, gibt es doch zu berücksichtigen, dass sie zum Tatzeitpunkt daran von ihren Exehegatten S gehindert wurde. In Anbetracht, dass sie zum Genannten als Ehegattin und Mutter einer gemeinsamen Tochter in einer ganz spezifisch persönlichen Beziehung stand, muss, was die Frage ihres Verschuldens betrifft, doch berücksichtigt werden, dass ihr ein konsequentes und rigoroses Vorgehen zur Durchsetzung ihrer Geschäftsführerinbefugnisse auch aus psychologischen Gründen äußerst erschwert war. Die Bw hat sogar mit Schreiben vom 14.4.1999 an das Firmenbuchgericht Wels - offensichtlich im Bemühen aus der Situation die Konsequenzen zu ziehen - ihre Zurücklegung als Geschäftsführerin erklärt. Diese seitens der Bw erfolgte Maßnahme, sich ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entledigen, erfolgte aber in rechtlich untauglicher Weise, da dieser Zurücklegungserklärung kein entsprechender Beschluss der Generalversammlung der "S GmbH" zu Grund lag.

 

Bei einer Gesamtbehauptung aller von der Bw glaubhaft, wenngleich erst im Berufungsverfahren unter Beweis gestellten Darlegungen, ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz zur Auffassung gelangt, dass die Bw im Tatzeitraum aus faktischen, ihr nicht anlastbaren Gründen nicht in der Lage war, ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gerecht zu werden und ihr ein Schuldausschließungsgrund zuzugestehen ist.

 

Der Berufung war daher wegen mangelnden Verschuldens statt zu geben und die spruchgemäße Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für die Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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