Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250979/13/Kon/Ke

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-250979/13/Kon/Ke Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn S., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2002, Zl. SV96-7-2001-GRM, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.1.2003, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als in teilweiser Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 580 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 30 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von 58 Euro herabgesetzt werden.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt, gemäß
§ 65 VStG.

 
 


Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51cVerwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber S. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a sowie im Zusammenhang mit § 28 Abs.5 und Abs.7 AuslBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 1.090 Euro
(ATS 15.000), falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 109 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

 

Der Schuldspruch enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben als Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) - festgestellt am 01.08.2000 um
16.10 Uhr anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges, Renault AE 430 18T, KZ: WL, mit dem Sattelanhänger, Schwarzmüller SPA 3E, KZ: WL auf der Mühlviertlerstraße (B310), aus Linz kommend Richtung Freistadt, bei Straßenkilometer 19,0, Gemeinde Wartberg/Aist, Bezirk Freistadt, durch Beamte des LGK f. , Verkehrsabteilung Außenstelle 4212 Neumakrt - den ausländischen (bosnischen) Staatsangehörigen

 

B., geb. 07.02.1972, whft. L.

 

als Kraftfahrer entgegen dem § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, obwohl Ihnen für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde bzw. ohne dass der Ausländer im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

Der Lenker B. gab niederschriftlich an, dass die Fahrt (Marchtrenk - Civezzano Nähe Trento, Italien - Ziel nördlich von Freistadt) mit Herrn S. vereinbart wurde und er pro Kilometer bezahlt werde."

 

Ihren begründenden Ausführungen nach, erachtet die belangte Behörde den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auf Grund der Feststellungen in der Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung vom 22.08.2000, GZ P-782/00-Ro, sowie der Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels vom 13.2.2001, Zl. 6008/31-19/01-FI, für erwiesen.

Gleiches gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Übertretung.

 

Für die Strafbemessung wurden die Bestimmungen der §§ 19 VStG und 28 Abs.5 AuslBG herangezogen. Es hätten weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe im Zuge der Strafbemessung festgestellt werden können.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und darin zunächst eingestanden, dass der Ausländer B. zum angegebenen Zeitpunkt mit einem LKW der Firma des Bw unterwegs gewesen wäre.

 

Jedoch hätte der genannte Ausländer dem Bw glaubhaft erklärt, in Österreich über eine gültige Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und dass er derzeit als Koch arbeite. Nachdem er bereits in seiner Heimat Bosnien als Autobuschauffeur unterwegs gewesen wäre, habe er sich beruflich verändern wollen, um vor allem die besseren Verdienstmöglichkeiten in der Branche nützen zu können. Es sei daher mit dem Ausländer B. zu einer Vereinbarung dahingehend gekommen, dass dieser probeweise eine Tour fahren solle und danach von beiden Teilen (Bw und Ausländer) entschieden würde, ob es zu einem dauerhaften Dienstverhältnis käme oder nicht.

 

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Bw noch niemals gegen die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.1.dJ, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der Bw hat auch in der Berufungsverhandlung, wie letztlich auch in der Berufungsschrift, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Sinne des Tatvorwurfs eingestanden, jedoch sein Verschulden an dieser verneint. Letzteres sinngemäß mit der Begründung, dass er auf Grund einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung des Ausländers für die Tätigkeit als Koch davon ausgegangen wäre, diesen beschäftigen zu können. Er habe ihn für die dreitägige Fahrt, welche nach Oberitalien und zurück geführt hätte auch ein Entgelt bezahlt. Weiters hätte der Ausländer eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und einen gültigen Führerschein zum Tatzeitpunkt besessen.

 

Diese Angaben wurden vom zeugenschaftlich einvernommenen Ausländer B. in der Verhandlung voll bestätigt.

 

Mit diesem Vorbringen mag sich der Bw in schuldmäßiger Hinsicht nicht zu entlasten, weil von ihm als Gewerbetreibenden und Arbeitgeber die Kenntnisse über die Grundzüge des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erwartet werden können. So wäre ihm das Wissen zumutbar gewesen, dass die dem Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung für seine Tätigkeit als Koch eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht zu ersetzen vermag. Für die Tätigkeit als LKW-Fahrer wäre vom Bw gesondert um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen gewesen.

 

Da sohin neben der unstrittigen objektiven Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch deren subjektive im Sinne des Verschuldens gegeben ist, erfolgte der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht und war daher vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz zu bestätigen.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Ungeachtet des Wortes "kann" ist der Strafbehörde bei der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen eingeräumt, sondern hat sie diese bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber der Erschwerungsgründe) diese in gebundener Entscheidung auch anzuwenden.

 

Folgende Gründe waren für die Herabsetzung der verhängten Strafe von Ausschlag:

Ein Milderungsgrund war die Geständigkeit des Bw im Bezug auf das Vorliegen der objektiven Tatseite sowie der Umstand, dass er einem, wenngleich nicht entschuldbaren, Rechtsirrtum über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer B. unterlegen ist. Allerdings ist dieser Milderungsgrund in anbetracht der ihm zumutbaren Kenntnis der Bestimmungen des AuslBG nur verhältnismäßig gering zu bewerten.

Weisters war entscheidend für die Herabsetzung der Strafe, dass der Aktenlage nach in keiner Weise zu entnehmen war, dass der Bw den Ausländer zu wesentlich schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzunehmenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, beschäftigt hätte. Die Anwendung dieses gesetzlichen Erschwerungsgrundes gemäß § 28 Abs.5 AuslBG durch die belangte Behörde ist daher in keiner Weise nachvollziehbar. Letztlich ist als Grund für die Herabsetzung auch noch darauf hinzuweisen, dass der Bw in der Verhandlung glaubhaft angab als Gewerbepensionist lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 826 Euro und nicht wie von der belangten Behörde, allerdings mangels von ihm getätigter Angaben geschätzten, ATS 30.000.

 

Aus diesen Gründen sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 

 
 

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