Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250984/3/Kon/Ke

Linz, 13.06.2003

 

 

 VwSen-250984/3/Kon/Ke Linz, am 13. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau M S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.2.2002, Zl. SV96-12-18-2001-Brot, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Frau M S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie haben die tschechische Staatsbürgerin, Frau A A, seit Dezember 2000 ein bis dreimal pro Monat - jeweils am Vormittag - in Ihrem Haus mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 AuslBG) ausgestellt wurde.

 

Frau A war am 6.6.2001 um 07.40 Uhr bei der oben genannten Adresse gerade mit Reinigungsarbeiten im Wohnzimmer beschäftigt, als die von der Zivilstreife des Grenzüberwachungspostens Bad Leonfelden durchgeführte Überprüfung erfolgte. Frau A kniete neben dem Wohnzimmertisch und saugte mit dem Staubsauger den Teppich. Als Entlohnung bezahlten Sie 100,00 öS (entspricht 7,27 €) pro Stunde bzw. Naturalien in Form von Kleidungsstücken. Die Bezahlung erfolgte durch Herrn K S."

 

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird von der belangten Behörde nach ausführlicher Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausländerin A A gegenüber der Bw dienstpflichtig gewesen sei, weil eine Vereinbarung, die sie verpflichtet hätte, bestanden habe, nämlich die mündliche Vereinbarung im Dezember 2000.

 

In ihrer gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung wendet die Bw mit näherer Begründung mehrere Verfahrensmängel ein und bestreitet im Weiteren für die Beschäftigung der Ausländerin überhaupt verantwortlich gewesen zu sein.

 

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AulsBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

 

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf wiederlegen zu können.

Hiezu bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne der Z2 des § 44a VStG erforderlich sind. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes reicht hiefür nicht aus.

Diesen Erfordernissen entspricht der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gerade im Hinblick auf die Rechtschutzüberlegung der unbeeinträchtigten Verteidigung sowie der Subsumierbarkeit des Tatverhaltens unter der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht. So geht weder aus der Gendarmerieanzeige, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.6.2001 noch aus dem Schuldspruch des Straferkenntnisses selbst hervor, dass die Bw als Arbeitgeberin der Ausländerin in Erscheinung getreten ist oder das die Beschäftigung der Ausländerin im Rahmen eines Arbeits- oder Arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erfolgt sei.

Durch diese Unterlassungen im Tatvorwurf wird es der Bw nicht ermöglicht, Beweise dafür anzubieten, dass sie eben nicht Arbeitgeberin der Ausländerin gewesen sei bzw. ein Arbeits- oder Arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen ihr und der Ausländerin nicht bestanden habe.

Mangels Anführung des wesentlichen Tatbestandsmerkmales als Arbeitgeber oder zumindest des alternativen Tatbestandsmerkmales Verwendung der Ausländerin in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis - aus letzterem würde sich die Arbeitgebereigenschaft der Bw ergeben - ist es auch nicht möglich das Tatverhalten unter die verletzte Verwaltungsnorm zu subsumieren (siehe auch VwGH vom 27.6.2001, 98/09/0363; 19.12.2002, 2001/09/0237).

Die aufgezeigten Spruchmängel werden im gegenständlichen Fall noch dadurch verstärkt, als im Tatvorwurf angeführt ist, dass die Bezahlung der Ausländerin durch Herrn K S erfolgt sei.

Zieht man in Betracht, dass die Arbeitgebereigenschaft gerade durch die Bezahlung des Lohnes zum Ausdruck kommt einerseits und Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstellt andererseits, bewirkt der Wortlaut des Tatvorwurfes Unklarheit darüber, wer überhaupt als Arbeitgeber der Ausländerin (Frau M S oder Herr K S) in Betracht käme.

In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass weder aus dem Tatvorwurf noch sonst aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass die Bezahlung der Ausländerin auf Rechnung der Bw erfolgt sei und der im Tatvorwurf angeführte Herr K S nur auszahlende Stelle gewesen wäre.

Eine Sanierung des Spruches (Tatvorwurf) durch ergänzenden und klargestellten Tatvorhalt wäre allein schon auf Grund der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses eingetretenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich gewesen. Auch kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht die Funktion einer Strafverfolgungsbehörde zu.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist die Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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