Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250988/4/Lg/Ni

Linz, 11.10.2002

VwSen-250988/4/Lg/Ni Linz, am 11. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des A, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 20. Februar 2002, Zl. SV96-20-2001-GRM, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstinstanz aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mit dem Sitz in S für die illegale Beschäftigung eines Ausländers verantwortlich zu sein. Da damit im Sinne der sogenannten Unternehmenssitzjudikatur der Tatort bestimmt ist, ist - bei der vorliegenden Formulierung des Tatvorwurfs im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - gemäß § 27 Abs.1 VStG die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht gegeben.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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