Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250999/2/Lg/An

Linz, 23.08.2002

VwSen-250999/2/Lg/An Linz, am 23. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2002, Zl. 101-6/3-682-330131607, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 72,60 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er von 14. bis 16.11.2000 die russische Staatsangehörige S in seinem Gastronomiebetrieb beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde als mildernd die Unbescholtenheit und das geständige Verhalten des Berufungswerbers gewertet. Straferschwerend sei kein Umstand, da sich die längere Beschäftigungsdauer der Ausländerin, derer der Berufungswerber zunächst verdächtigt wurde, nicht nachweisen ließ.

  3. In der (Straf-)Berufung wird ausgeführt, dass die Ausländerin von einem österreichischen Staatsbürger vorgestellt worden sei, welcher sich als Gatte der Ausländerin ausgegeben und außerdem mitgeteilt habe, dass die Ausländerin "über die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen und einen Befreiungsschein" verfüge. Der Berufungsweber sei daher davon ausgegangen, dass die Ausländerin nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Erst im Nachhinein habe er es versäumt, die Angaben des Gatten der Ausländerin zu prüfen und sich "objektive Urkunden" vorlegen zu lassen. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 21 VStG vor. Zumindest hätte unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes die Strafe noch wesentlich unter die Hälfte des Strafrahmens herabgesetzt werden können.
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Hälfte der Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Für ein weiteres Unterschreiten dieser Strafuntergrenze fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG müssen nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vorliegen. Ein geringfügiges Verschulden liegt nicht vor, da es der Berufungswerber verabsäumt hat, sich von der Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Angaben vor Beschäftigungsaufnahme zu überzeugen. Gerade bei Gewerbeverbunden ist ein entsprechender Sorgfaltsmaßstab von besonderer Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist überdies zu beachten, dass die äußeren Umstände des Falles nicht dazu angetan waren, den Berufungswerber zur Sorglosigkeit zu verleiten: Die Auskunft eines fünfzigjährigen Mannes (dessen Identität nach der Aktenlage nicht mehr eruierbar ist), der als Gatte einer zur Tatzeit rund sechsundzwanzig Jahre jüngeren Russin (mit einem jedenfalls nicht typisch österreich klingenden Familiennamen) auftritt und (sofern man dies zu Gunsten des Berufungswerbers unterstellt) sich als österreichischer Staatsbürger ausgibt, ist an sich geeignet, Zweifel zu wecken. Die Zweifel müssen sich verstärken, wenn zusätzlich behauptet wird, die (im Fall der Richtigkeit der erstgenannten Behauptung) überflüssige Beschäftigungsbewilligung liege vor, zumal dem Berufungswerber als Gewerbetreibendem bekannt sein muss, dass die Beantragung der Beschäftigungsbewilligung ihm selbst oblegen wäre. Geradezu abwegig ist die angebliche Mitteilung des Unbekannten, die Ausländerin würde "über die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen und einen Befreiungsschein" verfügen, wobei die Behauptung des Vorhandenseins eines Befreiungsscheines erstmals in der Berufung auftaucht. Überdies könnte die unklare Behauptung des Berufungswerbers in der Rechtfertigung vom 2.4.2001, er habe die Ausländerin aufgefordert, "die erforderlichen Unterlagen beizuschaffen", als Indiz dafür gewertet werden, dass der Berufungswerber ohnehin Zweifel am Vorhandensein der Arbeitsberechtigung der Ausländerin hatte. Es ist daher dem Berufungswerber als durchaus nicht geringfügiges Verschulden anzulasten, dass er sich nicht vor Aufnahme der Beschäftigung durch die Ausländerin über die nach dem AuslBG rechtserheblichen Umstände Klarheit verschafft hat. Auch sind die Folgen der Tat unter den gegebenen Umständen nicht als unbedeutend einzustufen, da auch kurzfristige Beschäftigungen den gegenständlichen Tatbestand, wenn auch nur in geringerem Ausmaß, erfüllen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die Tat bleibt daher nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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