Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251001/2/Lg/Ni

Linz, 20.01.2003

 

 

 VwSen-251001/2/Lg/Ni Linz, am 20.Jänner 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des U H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 4. Juni 2002, Zl. SV96-37-1-2002-Shw, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, eine näher bezeichnete ungarische Staatsbürgerin als Tänzerin und Animiermädchen "seit 29.5.2001 fortlaufend ca. 4-5 Monate" beschäftigt zu haben. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art fest zu halten (vgl. die Erkenntnisse vom 12.11.1999, Zl. 97/09/0249 und vom 13.9.1999, Zl. 98/09/0084, beide unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6.11.1995, Zl. 95/04/122 m.w.N.). Wird das Ende des Tatzeitraums mit einer Formulierung umschrieben, nach der zweifelsfrei der letzte Tag eines bestimmten Monats zum Ausdruck gebracht wird, ist dem Erfordernis des § 44a Z1 VStG genüge getan (i.d.S. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1999, Zl. 97/09/0249). Da von einer solchen zweifelsfrei erschließbaren kalendermäßigen Fixierung des Tatzeitendes im gegenständlichen Fall jedoch nicht die Rede sein kann, (die Erwähnung des Datums der Einvernahme der Ausländerin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ändert daran nichts); war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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