Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251010/2/Lg/Ni

Linz, 26.11.2002

VwSen-251010/2/Lg/Ni Linz, am 26. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 24. Oktober 2002, Zl. SV96-16-2001-RE, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages bzw. Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt
(§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4, 71 AVG).

Entscheidungsgründe:

  1. Nach der Aktenlage wurde das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22.4.2002, Zl. SV96-16-2001-GRM, betreffend illegale Beschäftigung eines Ausländers, am 24.4.2002 vom Berufungswerber übernommen. Laut Aktenvermerk vom 10.5.2002 sprach der Berufungswerber an diesem Tag bei der Behörde vor um mündlich Berufung zu erheben. Auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht argumentierte der Berufungswerber, dass er sich mit den Fristen nicht so genau auskenne und sie daher übersehen habe. Weitere Gründe für die Fristversäumnis machte der Berufungswerber nicht geltend. Mit Schreiben vom 17.7.2002 stellte Dr. S, Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Wels, namens des Berufungswerbers einen Wiedereinsetzungsantrag bzw. einen Antrag auf Neudurchführung des Verfahrens. Begründend wird angeführt, dass der Berufungswerber den Wahrheitsbeweis dahingehend anstellen könne, dass der Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht gegeben sei. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2002 wies die Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab und den Antrag auf Neudurchführung des Verfahrens zurück. Begründend wird angeführt, der Berufungswerber habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geltend gemacht und es lägen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 71 Abs.1 AVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Eine "Neudurchführung des Verfahrens" sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  2. In der hier gegenständlichen Berufung vom 7.11.2002 gegen den letztgenannten Bescheid wird eingeräumt, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Der Umstand der beruflichen Inanspruchnahme des Berufungswerbers sei rechtsunerheblich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Neudurchführung des Verfahrens stütze sich auf Informationen des Berufungswerbers, wonach der Ausländer bei der Einvernahme durch die Gendarmerie lediglich Schutzbehauptungen aufgestellt habe. Die späteren Erkenntnisse habe der Berufungswerber erst zum Zeitpunkt des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Durchführung des Verfahrens erlangt.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In der hier gegenständlichen Berufung wird abermals kein (tragfähiger) Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht:

Die berufliche Belastung des Berufungswerbers wird - zutreffend - in der Berufung selbst als "rechtsunerheblich" qualifiziert. Das Vorhandensein neuer Informationen stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. (Sollte der Berufungswerber ein Wiederaufnahmeverfahren anstreben, so sei auf die Regelung des § 69 Abs.2 AVG hingewiesen, wonach der diesbezügliche Antrag bei jener Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in Erstinstanz erlassen hat.)

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum