Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251019/15/Lg/Ni

Linz, 19.03.2003

 

 

 VwSen-251019/15/Lg/Ni Linz, am 19. März 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, vom 20. Dezember 2002, Zl. SV96-10-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:


I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist im Spruch BGBl. I Nr. 68/2002 anzugeben.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:


Zu  I.: § 64 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:
  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er am 2. August 2002 den mazedonischen Staatsangehörigen X M beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

  2. In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis sinngemäß Bezug auf die Anzeige des GPK Ansfelden vom 8.10.2002 und die dort festgehaltenen Auskünfte des Bw. Der Bw habe den Ausländer beschäftigt, ohne sich um das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu kümmern. Auch wenn es sich um ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausländers gehandelt haben sollte, so wäre dennoch ein Entlohnungsanspruch und somit eine Beschäftigung gegeben.

  3. In der Berufung wird eingewendet, der Bw habe dem Ausländer zu einer Arbeit verhelfen wollen. Dieser sei ca. vier Wochen vor dem Unfall auf der Baustelle gewesen und habe versichert, spätestens in zwei Wochen eine gültige Arbeitserlaubnis zu besitzen. Deshalb habe der Bw am 2. August 2002 einen Probearbeitstag mit dem Ausländer vereinbart. Es sei weder ein Lohn noch eine Arbeitszeitlänge vereinbart worden. Da es sich um den letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche gehandelt habe, hätte die Anzeigebestätigung oder ein Befreiungsschein erst für die nächste Arbeitswoche beantragt werden müssen.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

  6. Laut Anzeige des GP Ansfelden vom 8.10.2002 verunglückte der gegenständliche Ausländer bei der gemeinsamen Arbeit mit dem Bw beim Haus des Bw in P. Die Gendarmerie sei durch die Rettung verständigt worden.
    Am 27.9.2002 habe der Ausländer telefonisch zum Sachverhalt befragt werden können. Er habe angegeben, dass er den Unfall selbst verschuldet habe. Eine Arbeitserlaubnis habe er schon in Linz beantragt. Da er aber schon so lange darauf warte und er ja schließlich etwas zum Leben brauche, habe er sich beim Bw gemeldet um zu arbeiten.
    Der Bw gab am 5.8.2002 zu Protokoll, er habe am 1.2. (gemeint wohl: 1.8.) 2002 mit dem Ausländer telefoniert. Dieser sei sofort einverstanden gewesen, als ihn der Bw gefragt habe, ob er am nächsten Tag arbeiten will. Es sei vereinbart worden, dass sich die beiden um 10.00 Uhr auf der Baustelle treffen. Der Ausländer und der Bw hätten am 2.8.2002 gemeinsam auf der Baustelle gearbeitet, bis der Ausländer verunfallte.
    Mit Schreiben vom 21.10.2002 und vom 5.11.2002 wurde das Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß § 29a VStG abgetreten.
    Am 3.12.2002 wurde der Bw durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einvernommen. Er verwies auf seine am 5.8.2002 auf dem GP Ansfelden gemachten Angaben. Er habe mit dem Ausländer keinen Lohn vereinbart. Wahrscheinlich habe dieser einen solchen erwartet, der seiner Leistung entsprochen hätte. Der Bw habe den Ausländer noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet, weil er erst sehen wollte, ob seine Leistung entspricht.

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, er habe mit dem Ausländer einige Wochen vor dem Unfall über eine eventuelle Mitarbeit auf der gegenständlichen privaten Baustelle des Bw gesprochen. Der Ausländer habe ihm damals zugesichert, binnen kurzem eine Arbeitserlaubnis zu erlangen. In Folge dem zwischen diesem Gespräch und dem tatsächlichen Arbeitseinsatz vergangenen Zeitraum habe der Bw davon ausgehen können, dass der Ausländer inzwischen die Arbeitserlaubnis erlangt hatte. Am Tag des Arbeitseinsatzes habe er mit dem Ausländer nicht mehr über das Vorliegen der Arbeitserlaubnis gesprochen. Insbesondere habe er sich deshalb keine Gedanken mehr gemacht, weil zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns ja bereits Freitagvormittag war, sodass für den Freitag ohnehin keine Anmeldung mehr möglich gewesen wäre.


Bei der gegenständlichen Arbeit des Ausländers habe es sich um eine Probearbeit gehandelt. Der Bw habe sich jedoch wegen des in Folge des Unfalls kurzen Arbeitseinsatzes des Ausländers noch kein Bild über die Eignung des Ausländers zur Mitarbeit machen können. Wenn der Ausländer nach Beendigung der Probearbeit positiv beurteilt worden wäre, so hätte der Bw sicherlich noch einmal das Gespräch auf die Arbeitsberechtigung gebracht.
Dem Bw sei klar, dass sich der Ausländer für die Probearbeit einen Lohn erwartet hatte.
Der Bw machte ferner darauf aufmerksam, dass er sein Unternehmen ohne Beanstandungen durch die Behörde führe. Die im Akt aufscheinenden verkehrsrechtlichen Vorstrafen seien in Anbetracht dessen, dass er ein Erdarbeitsunternehmen betreibe, gering zu veranschlagen.
  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:


Der Bw lässt unbestritten, dass der Ausländer am Tattag Arbeiten für den Bw leistete und dafür eine, wenngleich noch nicht näher bestimmte, Entlohnung erwartete. Daraus ist ersichtlich, dass der gegenständliche Tatvorwurf in objektiver Hinsicht zu Recht erhoben wurde. Die Tat ist dem Bw mangels erkennbarer Entschuldigungsgründe auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Der Unrechtsgehalt der Tat ist durch die Dauer des illegalen Einsatzes des Ausländers (zu veranschlagen ist eine relativ kurze Probezeit, welche freilich durch den Unfall und den Abtransport des Ausländers mit der Rettung verkürzt wurde) bestimmt. Als Verschuldensform sei im Zweifel zu Gunsten des Bw Fahrlässigkeit angenommen. Zugrundezulegen sind die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen finanziellen Verhältnisse des Bw (durchschnittlich 1.200 € netto/Monat, Gattin 700 €/Monat, Sorgepflicht für drei schulpflichtige Kinder, Miteigentum an Wohnhaus und Liegenschaften). In Anbetracht der Tatsache, dass der Ausländer auf der Baustelle verunfallte und die Entlohnungserwartung wegen der Angabe des Ausländers, dass er die Arbeit brauche, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, fällt die fehlende Tatsachenbestreitung durch den Bw unter dem Blickwinkel der Milderungsgründe nicht stark ins Gewicht. Da sonstige Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, ist eine Anwendung des § 20 VStG verwehrt. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht. Unter diesen Umständen ist auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 
 

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