Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251024/6/Lg/Ni

Linz, 24.10.2003

 

 

 VwSen-251024/6/Lg/Ni Linz, am 24. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung der H P, bezüglich des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 16. Dezember 2002, Zl. SV96-7-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 28.9.2003. Nach einer Behebung des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7.9.2001 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde das im zweiten Rechtsgang eingegangene Straferkenntnis vom 16.12.2002 samt Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt (eingegangen am 28.1.2003). Nach einem Mängelbehebungsauftrag verblieb dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr ausreichend Zeit, um das Verfahren vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung durch eine Entscheidung in der Sache abzuschließen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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