Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251034/2/Lg/Ni

Linz, 18.03.2003

 

 

 VwSen-251034/2/Lg/Ni Linz, am 18. März 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F P sen., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Mai 2001, Zl. SV96-61-2000, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafen werden auf dreimal je 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 56 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ermäßigt sich auf dreimal je 76 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S (1.090,10 Euro) und drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er zwischen 7.5.2000 und 2.8.2000 drei ausländische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

  3. In der Berufung vom 7.3.2003 bleibt der Tatvorwurf ausdrücklich unbestritten. Beantragt wird, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Begründend wird angeführt, der Bw müsse von einem monatlichen Bezug von 607 Euro seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er sei auf die Unterstützung seiner Tochter B P angewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 18.2.2003 sei über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung entzogen worden. Überdies sei er so schwer erkrankt, dass seine Lebenserwartung nach Auskunft der Ärzte nur noch ein Jahr betrage. Er leide ständig unter massiven Schmerzen. Spezialpräventive Gründe würden daher wegfallen.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung betrug die Mindestgeldstrafe bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt Beschäftigten Ausländer 10.000 S. In Anbetracht der vom Bw vorgebrachten Umstände erscheint es vertretbar, die Geldstrafen auf die Höhe der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu reduzieren. Diese Gründe sind jedoch nicht gleichzeitig Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG. Da (mit Ausnahme des geständigen Verhaltens des Bw) keine Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG ersichtlich sind, erscheint eine Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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