Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251035/2/Lg/Hu

Linz, 08.03.2005

 

 

 VwSen-251035/2/Lg/Hu Linz, am 8. März 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des G K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, H, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. Februar 2003, Zl. SV96-6-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Transporte Gesellschaft m.b.H., Sitz in K, persönlich haftende Gesellschafterin der Firma K Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Sitz K und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma K Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in K und E zu vertreten habe, dass die letztgenannte Gesellschaft am 19. März 2002 den tschechischen Staatsbürger P V, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktsrechtlichen Papiere vorgelegen seien und obwohl der Berufungswerber bereits wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31.5.1999 und vom 23.11.1999 und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20.6.2001 rechtskräftig bestraft worden sei.

 

Der Ausländer sei am 19.3.2002 als Kraftfahrer bei der Einreise am Grenzkontrollposten Gmünd-Nagelberg nach Österreich mit dem Sattelzugfahrzeug der Marke MAN, Kennzeichen (NL) und einem österreichischen Satteltankaufleger der Marke MENCL, Kennzeichen (A) beschäftigt worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a AuslBG verletzt und sei gemäß der letztgenannten Bestimmung in der genannten Höhe zu bestrafen.

 

Begründend bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundesgendarmeriegrenzkontrollstelle Nagelberg vom 21.3.2002. Bezug genommen wird ferner auf Stellungnahmen des Berufungswerbers und der Zollverwaltung.

Die Zuständigkeit der Behörde wird damit begründet, dass sämtliche Aufträge und Anweisungen an den tschechischen Lenker vom Firmenstandort in K, L bzw. der Zweigniederlassung in E, D K R, ausgegangen seien.

 

In rechtlicher Hinsicht werden sowohl § 28 Abs.1 Z1 lit. a als auch § 28 Abs.1 Z1 lit. b AuslBG sowie § 2 Abs.2 lit. d und lit. e AuslBG zitiert. § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG erfasse Schein- und Umgehungsgeschäfte.

 

Im Hinblick auf frühere Verwaltungsstrafverfahren betreffend das AuslBG stellt das angefochtene Straferkenntnis fest, dass "nach einschlägigen Erkenntnissen und Erfahrungen mit ihrer Firma in den letzten beiden Jahren diese Praktiken, Firma oder Scheinfirma G in Tschechien oder Firma R B.V. in den Niederlanden nur zum Zwecke der Verschleierung von illegalen Arbeitskräften oder nicht angemeldeten Arbeitskräften" dienen würden. In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2002 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat habe der Berufungswerber (wie freilich zu bemerken ist: zu einem anderen Sachverhalt) unumwunden alle belastenden Momente zugegeben bzw. eigeninitiativ vorgebracht. Diese Form der illegalen Beschäftigung habe der Berufungswerber erwiesenermaßen in den letzten Jahren zum System gemacht. Auch der neuerliche Fall sei vergleichbar mit den vorangegangenen Fällen und es entstehe der Eindruck, dass er sich durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften eigentlich nur Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Frächtern verschaffen wolle, da die Arbeitskräfte aus ehemaligen Ostblockstaaten zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen und unter Umgehung der sozialversicherungsrechtlich und abgabenrechtlichen Standards beschäftigt worden seien.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass eine "Firma K Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" zur Tatzeit nicht existent gewesen sei (Beweis: offenes Firmenbuch). Der Berufungswerber könne daher nicht als persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden.

 

Ferner wird die örtliche Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht. Der Disponent der Firma K Transporte G.m.b.H., E K, sei ausschließlich vom Betriebsstandort E aus tätig geworden (idS auch die Anzeige).

 

Ferner wird geltend gemacht, vor dem Hintergrund der gegenständlichen Situation (Tscheche fährt mit holländischem LKW) sei keine Strafkompetenz einer österreichischen Behörde im Zusammenhang mit dem AuslBG gegeben. Dies sei selbst dann der Fall, wenn man, was das angefochtene Straferkenntnis offensichtliche tue, davon ausgehe, dass sowohl die Firma G (Tschechien) als auch die Firma R (Niederlande) Unternehmen des Berufungswerbers seien. Das angefochtene Straferkenntnis stehe daher auch im Widerspruch zum Recht der EU.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht ausdrücklich von der Arbeitgeberschaft der Transporte GesmbH & Co KG aus. Diese Firma war per 22.10., mithin zur Tatzeit, gelöscht.

 

Als Tatort ist - offensichtlich in Anlehnung an die Unternehmenssitzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes - "K und E" angegeben. Diese Tatortangabe (näherhin: die Angabe zweier Tatorte) verstößt gegen das Bestimmtheits-(Konkretisierungs-)Gebot des § 44a Z1 VStG. Da aus dem Akt keine diesbezüglich mängelfreie Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist ersichtlich ist (im Gegenteil: in der eigentlich maßgeblichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.8.2002 heißt es sogar: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. K Transporte Gesellschaft m.b.H., Sitz in K und E, persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. K Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Sitz K E und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. K Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in K und E zu vertreten, dass ..."), war schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen sei bemerkt, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Behörde in Anbetracht eben dieses Mangels nicht beurteilt werden kann. Nicht zu erörtern sind ferner die Konsequenzen, die sich aus dem Vorwurf eines rechtlich inexistenten Arbeitgebers ergeben. Auf die Sache selbst (insbesondere auf die Problematik des mehrfachen Auslandsbezugs, der Grenzen der Anwendbarkeit des § 2 Abs.4 AuslBG und des Ausreichens der faktischen Feststellungen der Behörde im Hinblick auf diese Bestimmung) war vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 
 

 
 

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