Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251036/7/Lg/Ni

Linz, 23.04.2004

 

 

 VwSen-251036/7/Lg/Ni Linz, am 23. April 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des R L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i. I. vom 26. Februar 2003, Zl. SV96-22-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, nach der am 24. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der (vollen) Berufung wird hinsichtlich der Ausländerin C M I Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Der (Straf-) Berufung hinsichtlich der Ausländer A P, A F und F I wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 67 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz ermäßigt sich auf dreimal je 100 Euro (insgesamt: 300 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 45 Abs. 1 Z.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je sieben Tagen verhängt, weil er in der Zeit von 3. bis 23. Oktober 2002 die rumänischen Staatsangehörigen A P, A F, F I und C M I beschäftigt habe ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papier vorgelegen seien.

 

 

  1. In der Berufung wird vorgebracht, es sei unrichtig, wenn ihm vier Arbeiter zur Last gelegt werden. C M I habe keine Arbeit im Sinne des AuslBG verrichtet. Sie sei niemals dazu angehalten worden, Hausarbeit oder sonstige Arbeiten zu verrichten. Als gute Bekannte der Familie sei sie in ihrem Haushalt einfach ein gern gesehener Gast gewesen. Im Übrigen wird die Höhe der Bestrafung mit den Hinweis darauf bekämpft, dass diese im Verhältnis zum Einkommen und den Vermögensverhältnissen des Bw unangemessen hoch sei und seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.
  2.  

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Nach der Anzeige des Hauptzollamtes Linz vom 4.11.2002 bzw. der Meldung des Zollamtes Wels vom 23.10.2002 bzw. der Anzeige des GP Waldzell vom 25.10.2002 wurden durch Organe des Zollamtes Wels F I, Narcis A P und A F am 23.10.2002 bei Bodelegearbeiten im Anwesen des Bw betreten. C M I sei beim Entleeren eines Mülleimers beobachtet worden. Der Bw habe angegeben, dass die Arbeiter seit ca. drei Wochen hier seien und überwiegend mit Fliesenverlegung und Bodenverlegung beschäftigt würden. Als Stundenlohn habe der Bw 1,50 Euro angegeben. Außerdem würden die Arbeiter verköstigt und P und F beim Anwesen des Bw wohnen. Die rumänischen Staatsangerhörigen F und C M I würden in W bei der Firma A P, Transporte und Baggerungen, wohnen.

 

Vor der Bezirkshauptmannschaft Ried gab C M I im Beisein eines Dolmetschers am 23.10.2002 an, sie lebe in Rumänien unter schwierigen finanziellen Verhältnissen und sei mit Ehegatten und zwei Kindern im August 2002 zu den Ehegatten T zu Österreich auf Besuch gekommen. Von dort habe sie der Bw mit dem Auto zu sich abgeholt. Der Bw sei mit ihr von Rumänien her bekannt; er sei bei ihr zu Hause in Rumänien bereits mehrere Male auf Besuch gewesen. Am 30.8.2002 habe der Bw die Familie der Frau I mit seinem privaten Pkw nach Rumänien gefahren, damit die Kinder ihre Schulpflicht erfüllen können. Der Bw habe einige Tage in einem Hotel in Rumänien verbracht. Am 3.9.2002 seien Frau I und ihr Gatte sowie zwei weitere Landsleute mit dem Bw wieder nach Österreich gefahren. Am 27.9.2002 seien Frau I und F nach Rumänien gefahren, weil sie sich um ihre Kinder kümmern habe müssen. Am 2.10.2002 seien sie wieder nach Österreich gefahren. Vom 3.10.2002 bis zum Tag der Betretung am 23.10.2002 sei Frau I beim Bw gewesen. Sie habe in dieser Zeit verschiedene Hilfsarbeiten getätigt wie beim Kochen mitgeholfen, auf die Kinder aufgepasst, bei Kaffeepausen den Kaffee vorbereitet, den Geschirrspüler aufgefüllt, die Waschmaschine bedient, die Wäsche aufgehängt, trockene Wäsche gebügelt, Blumen ins Haus gebracht und beim Verschieben der Möbel im Zusammenhang mit der Sanierung von Zimmerwänden mitgeholfen. Sie habe jedoch von den Ehegatten L keine konkreten Arbeitsaufträge erteilt bekommen sondern sich die Arbeit immer selber gesucht. Es habe keinerlei Lohnvereinbarungen gegeben. Für den täglichen Bedarf habe sie von der Mutter des Bw ("Oma") fallweise Geld erhalten. Die Mahlzeiten seien bei der Familie L unentgeltlich eingenommen worden. Frau I sei der Meinung, keine entgeltliche Arbeit durchgeführt zu haben sondern unentgeltlich bei der Familie verschiedene Hilfsarbeiten aus eigenem Antrieb geleistet zu haben. Es habe ihr dort sehr gut gefallen. Zu den Arbeiten der drei anderen Rumänen wolle sie nichts sagen. Gewohnt habe sie unentgeltlich bei der Familie P in W.

 

F I gab am 23.10.2002 vor der BH Ried an, er kenne den Bw aus Rumänien. Er habe ihn über diverse Freunde kennen gelernt. Er sei bei Herrn I schon mehrere Male in Rumänien auf Besuch gewesen. Als er von der Familie Tienes kommend gesehen habe, dass beim Haus des Bw viele Sanierungsarbeiten nötig seien und der Bw ihm zuvor angeboten hatte, ihn nach Rumänien nach Hause zu bringen, habe er ihm angeboten, ihm bei der Sanierung zu helfen. Nachdem die schulpflichtigen Kinder nach Hause gebracht worden waren, sei Herr I mit seiner Gattin und zwei weiteren rumänischen Landsleuten und dem Bw zurück nach Österreich gefahren. Ab 5.9.2002 bis zum Betretungstag habe er verschiedene Arbeiten bei der Wohnhaussanierung verrichtet (diese sind in der Folge im Detail angegeben). Die Arbeitsanweisungen habe er vom Bw erhalten. Mit dem Bw sei ein Stundenlohn von ca. 1,50 Euro vereinbart worden. Ferner gab der Zeuge die genauen täglichen Arbeitszeiten an. Die Mahlzeiten seien beim Bw eingenommen worden. Er habe vom Bw vor zwei Wochen einen Vorschuss von 50 Euro erhalten. Nach Beendigung der Tätigkeit hätte der Bw die Rumänen am Tag nach der Betretung nach Hause gefahren und das restliche Entgelt von ca. 400 Euro ausbezahlt.

 

Auch der Ausländer A F gab am 23. Oktober 2002 vor der BH Ried an, er kenne den Bw von Rumänien her. Zwischen 2.6.2002 und 2.10.2002 sei der Bw F zwischen Rumänien und Österreich hin- und hergefahren um gebrauchte Gegenstände nach Rumänien zu bringen. Er habe Kleinigkeiten für den Bw erledigt wie zum Beispiel Autowaschen oder Rasenmähen. Er habe in dieser Zeit immer beim Bw gewohnt und dort auch das Essen erhalten. Seit 3.10.2002 habe er immer wieder auf der Baustelle des Bw mitgeholfen und zwar etwa zwei bis drei Tage pro Woche. Die konkreten Tätigkeiten seien vom Bw angeordnet worden. Es sei ein Lohn von ca. 1 - 2 Euro pro Stunde vereinbart worden. Seit Juni habe er vom Bw ca. 700 Euro erhalten. Das Ehepaar I habe er zuvor nicht gekannt. Frau I habe Essen gekocht, Geschirr gewaschen und im Haus geputzt. Ob sie etwas dafür bezahlt bekommen hat, wisse er nicht. Jedenfalls habe sie nicht auf der Baustelle mitgearbeitet.

 

Auch P gab an, seit 3.10.2002 beim Bw gearbeitet zu haben und zwar täglich außer den Wochenenden. Es sei vereinbart gewesen, dass er für 1,50 Euro pro Stunden ca. 5-6 Stunden täglich arbeiten müsse. Nach jeweils ca. 2-3 Tagen habe ihn der Bw bar ausbezahlt. Er habe vom Bw bis jetzt ca. 30 Euro bekommen. Er habe im Haus des Bw mit F ein Zimmer geteilt. Die konkreten Arbeiten habe ihm der Bw angeschafft. Frau I habe Essen gekocht, Geschirr gewaschen und zusammengeräumt. Ob dies entgeltlich erfolgte wisse er nicht. Der Bw habe das Ehepaar I manchmal nach Hause gebracht bzw. geholt bzw. ihnen ein Auto zum hin- und herfahren geborgt.

 

Im Personenblatt der C M I ist unter der Rubrik "Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse)": L, unter der Rubrik "Beschäftigt als": Kinder aufpassen, 1 x kochen, 1 vozen", unter der Rubrik "Beschäftigt seit": 3 vozen, unter der Rubrik "Lohn": 1 €, unter der Rubrik "tägliche Arbeitszeit (Stunden) 6". Die Rubrik "Essen/Trinken" ist angekreuzt. Die Rubrik "Chef hier heißt" ist nicht ausgefüllt.

 

Den Anzeigen liegen ferner die von den Ausländern anlässlich der Betretung ausgefüllten Personenblätter bei.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert gab der Bw am 20.11.2002 vor der Behörde an, er könne die Beschäftigung der vier Ausländer dem Grunde nach nicht in Abrede stellen. Er ersuche aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit und seines Tatsachengeständnisses und seiner familiären und finanziellen Situation um eine möglichst geringe Geldstrafe. Zu C M I fügte der Bw hinzu, mit dieser sei kein Stundenlohn vereinbart gewesen. Der Bw habe ihr für ihre Mithilfe im Haushalt unregelmäßige Geldzuwendungen gemacht. Über die drei männlichen Rumänen versuche der Bw Geschäftsanbahnungen in Rumänien zu erreichen. Alle drei seien ihm persönlich gut bekannt. Die Ausländer seien lediglich im Privathaus des Bw eingesetzt gewesen, nicht in seinem Gewerbebetrieb.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber - mit Details illustrierend - aus, dass ihn mit der Familie I seit Jahren ein Freundschaftsverhältnis verbindet. Die Familien hätten einander wechselseitig besucht, verköstigt und Übernachtungsmöglichkeit geboten. Auch sei es selbstverständlich gewesen, bei längerer Besuchsdauer "zuzugreifen" (gemeint: freundschaftliche Hilfsdienste zu leisten).

 

Den Aufenthalt der Rumänen erklärte der Berufungswerber folgendermaßen: Er habe damals gerade sein Haus umgebaut. Das Ehepaar I hätte sich mit den Kindern auf Urlaub in Österreich befunden und sich bei der befreundeten Familie Tienes aufgehalten. Da Tienes vom Ehepaar I verlangt hätte, für das Essen zu bezahlen, habe er der Familie I angeboten, zu ihm zu kommen. Da er wegen des Umbaues im Haus keinen Platz gehabt habe, hätten sie bei einem gemeinsamen Bekannten in W (P A) genächtigt. Gegessen hätten die Ausländer beim Berufungswerber und zwar gratis. Die Familie I hätte eigentlich nur auf eine Rückfahrgelegenheit nach Rumänien gewartet. Der Berufungswerber habe die Familie dann mit seinem Pkw nach Rumänien gebracht. F I habe bekannt gegeben, dass er dem Berufungswerber beim Hausumbau helfen wolle.

 

Daher sei das Ehepaar I mit dem Berufungswerber wieder nach Österreich zurückgekehrt. Die Kinder seien, wegen des Beginns des Schuljahres bei den Großeltern in Rumänien geblieben. Es seien aber zwei weitere Rumänen mitgefahren, die auf der Baustelle des Berufungswerbers arbeiten wollten.

 

Zu den Tätigkeiten der gegenständlichen Ausländerin führte der Berufungswerber an, dass Mithilfe im Haushalt üblich gewesen sei, wenn sich die Familien wechselseitig besuchten. Es sei so gewesen, dass die Ausländerin und die Gattin des Berufungswerbers viel Zeit gemeinsam verbracht hätten, teils in Form von Freizeitaktivitäten, teils zu Hause und auch bei der Haushaltsführung. Sie seien auch öfter gemeinsam einkaufen gewesen, dann habe die Gattin des Berufungswerbers auch für das bezahlt, was die Ausländerin für den Eigenbedarf kaufte. Mitunter habe auch "die Oma" geringfügige Geldzuwendungen gemacht. Keinesfalls habe es regelmäßige Geldzuwendungen gegeben und schon gar nicht seien die fallweise Zuwendungen als Entlohnung für Arbeit verstanden worden. Diese Zuwendungen (bzw. die Haushaltsaktivitäten der Ausländerin) wären auch geleistet worden, wenn sich die Ausländerin nicht im Haushalt betätigt hätte (bzw. wenn es keine Zuwendungen gegeben hätte). Im Übrigen habe nicht der Berufungswerber diese Zuwendungen gemacht sondern dessen Gattin bzw. "die Oma".

 

Die Angaben der Ausländerin im Personenblatt seien falsch. Von einem Stundenlohn von 1 Euro könne keine Rede sein, ebenso wenig von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag. Freilich sei es vorgekommen, dass die Ausländerin beispielsweise mit den Kindern einen Nachmittag im Garten beim Pool verbrachte und sie diesen dabei auch selbst benutzte. Dass ein Erwachsener in der Nähe war, sei im Hinblick auf das jüngste Kind des Berufungswerbers sinnvoll gewesen. Solcherlei sei jedoch nicht als Teil einer mehrstündigen regelmäßigen Arbeitszeit zu betrachten. Richtig seien hingegen die Angaben der Ausländerin von der BH Ried. Wie die Ausländerin dazu gekommen sei, falsche Angaben zu machen, insbesondere etwa hinsichtlich der Entlohnung, wisse er nicht. Er zog die Möglichkeit in Betracht, dass die Ausländer verängstigt war (es seien mehrere Beamte in Begleitung in Polizei aufgetreten, die Ausländer hätten sich als verhaftet betrachtet) und sie beim Ausfüllen des Personenblattes beeinflusst wurde. Ihm selbst sei auch gesagt worden, dass sich ein Geständnis günstig auswirken würde. Er habe auch gestanden, allerdings nicht, was die gegenständliche Ausländerin betrifft. Letzteres habe er sogar sofort ausdrücklich vorgebracht.

 

Hinsichtlich der drei übrigen Ausländer sei er geständig. Es sei jedoch nicht richtig, dass er nur einen Euro pro Stunde bezahlt habe. Vielmehr sei der Stundenlohn drei Euro pro Stunde gewesen, wobei Verpflegung und Quartier gratis zur Verfügung gestellt worden seien.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich der Frage der Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin ist festzuhalten, dass im Kern übereinstimmende Angaben der Ausländerin und des Berufungswerbers vorliegen. Danach ist davon auszugehen, dass die Ausländerin nicht nur mit Freizeitaktivitäten befasst war sondern sich auch im Haushalt betätigte, teils für den Eigenbedarf, teils zum Nutzen der Familie L. Bei den letztgenannten "Hilfstätigkeiten" handelte es sich um Tätigkeiten, wie sie im Rahmen wechselseitiger Besuche von der jeweiligen Gastfamilie geleistet wurden. Die Tätigkeiten, die die Ausländerin vor der BH Ried schilderte, sind als typisch für solche "Besuchsaktivitäten" anzusehen; auch das Mistkübelentleeren, bei dem die Ausländerin anlässlich der Kontrolle beobachtet worden sein soll, fällt nicht aus diesem Bild heraus. Eine Lohnvereinbarung ist nicht nachzuweisen: Weder gibt es diesbezügliche Aussagen (sondern lediglich die dezidierte Verneinung seitens des Berufungswerbers und der Ausländerin) noch ist der Sachverhalt so gestaltet, dass die Annahme einer Lohnvereinbarung dringend nahegelegt würde. In Anbetracht dieser Situation kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein synallagmatischer Leistungsaustausch (fallweise Mithilfe im Haushalt gegen unregelmäßige Zuwendungen) stattfand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die unregelmäßigen Geldzuwendungen nicht vom Berufungswerber stammten, was der Zurechnung eines Rechtsverhältnisses zu diesem im Wege stünde.

 

Zum von der Ausländerin ausgefüllten Personenblatt sei vermerkt, dass dieses schon deshalb schon unbrauchbar ist, weil die Fragen in Deutsch, Serbokroatisch, Tschechisch und Polnisch - nicht jedoch in Rumänisch - abgefasst sind. Demgegenüber stand bei der Einvernahme vor der BH Ried ein Dolmetscher zur Verfügung.

 

In Anbetracht dieser Beweislage war hinsichtlich der gegenständlichen Ausländerin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafberufung hinsichtlich der drei übrigen Ausländer ist vorab zu bemerken, dass in Folge der Verringerung der Anzahl der beschäftigten Personen (also wegen des Freispruches des Berufungswerbers hinsichtlich der Ausländerin) der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z.1 lit. a AuslBG zur (Mindestgeldstrafe: 1.000 Euro statt 2.000 Euro) zur Anwendung kommt. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass erstinstanzlich die Mindestgeldstrafe in Abwägung der niedrigen Entlohnung sowie generalpräventiven Erwägungen einerseits und der Unbescholtenheit des Berufungswerbers andererseits verhängt wurde. Dem ist - auch wenn man an das geständige Verhalten des Berufungswerbers als zusätzlich mildernd in die Abwägung einbezieht und im Zweifel von der Behauptung des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeht, die Ausländer hätten drei Euro pro Stunde plus Verpflegung und Unterkunft - im Ergebnis (hier: bezogen auf den ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z.1 lit. a AuslBG) nicht entgegenzutreten: Weder in Richtung einer höheren Bestrafung noch in Richtung der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG; ein entsprechendes Überwiegen von Milderungsgründen liegt nicht vor). Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum