Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251037/3/SR/Ri

Linz, 07.04.2003

 

 

 VwSen-251037/3/SR/Ri Linz, am 7. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des N H, A, St. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, Zl. SV96-11-2002 vom 26. Februar 2003 wegen Übertretung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG (BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert mit BGBL. I Nr. 158/2002), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es ab dem 25.9.2002 bis zumindest 18.11.2002 vorsätzlich und grundlos unterlassen, auf Aufforderung der I-Service GmbH, Geschäftsstelle R, eine Erklärung über die Richtigkeit und Höhe der Forderung hinsichtlich eines Antrages auf Insolvenzgeld-Ausfallgesetz eines Dienstnehmers der Firma N H, Holzhandel, St. R, binnen der gesetzten Frist abzugeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977 i.d.g.F. (IESG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

365 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

gemäß

§ 16 Abs. 1 IESG

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 36,50 Euro zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die I-Service GmbH, Geschäftsstelle R (im Folgenden: Geschäftsstelle R), den Bw mit Schreiben vom 25.09.2002 aufgefordert habe, als Arbeitgeber eine Erklärung zum beiliegenden Forderungsverzeichnis abzugeben. Da der Bw der Aufforderung binnen 14 Tagen nicht nachgekommen sei, habe ihn die Geschäftsstelle R nachweislich neuerlich aufgefordert und eine Nachfrist bis 13.11.2002 gesetzt. Auch auf dieses Schreiben sei keine Erklärung eingelangt. Der Bw sei daher der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Forderungen des Dienstnehmers vorsätzlich und grundlos nicht nachgekommen. Der Sachverhalt sei durch die Anzeige der Geschäftsstelle R erwiesen. Nachdem der Bw den Angaben nicht widersprochen habe, hätten die Sachverhaltsfeststellungen problemlos getroffen werden können. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Bw seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 6 Abs. 4 IESG trotz zweimaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle R nicht nachgekommen sei. Das Schweigen des Bw sei einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen und die Übertretung vorsätzlich und grundlos gesetzt worden.

 

2.2. Dagegen führte der Bw u.a. aus, dass er bis zum 18.11.2002 nicht auf die Aufforderung der Geschäftsstelle R reagiert habe, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es sich dabei um eine staatliche Einrichtung gehandelt habe. Nach der zweiten Aufforderung durch die "IAF" habe er beim zuständigen Sachbearbeiter telefonisch Rücksprache gehalten und die Angelegenheit bereinigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass Forderungen des ehemaligen Mitarbeiters in der vorgebrachten Höhe nicht gestimmt hätten.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zahl SV96-11-2002 und Ermittlungen bei der Geschäftsstelle R. Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Geschäftsstelle R forderte den Bw mit Schreiben vom 25. September 2002 auf, gemäß § 6 Abs. 4 IESG zu dem beiliegenden Forderungsverzeichnis eine Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung abzugeben. Das Schreiben wurde ohne besonderen Vermerk der Post zur Beförderung übergeben. Nachdem der Bw auf das "formlose Schreiben" nicht reagiert hatte, forderte die Geschäftsstelle R den Bw unter Fristsetzung bis zum 13. November 2002 neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 25. Oktober 2002 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Schreiben vom 18. November 2002 teilte die Geschäftsstelle R der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass der Bw trotz Einräumung einer Nachfrist bis zum 13. November 2002 die Abgabe einer Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 IESG vorsätzlich verweigert habe.

 

Am 19. November 2002 langte bei der Geschäftsstelle R die geforderte Stellungnahme ein.

 

3.3. Aus der Aktenlage und der ergänzenden Erhebung ist erschließbar, dass es unmittelbar nach der "2. Aufforderung" zu einer telefonischen Abklärung zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Geschäftsstelle R und dem Bw gekommen ist. Die Stellungnahme des Bw wurde mit dem Eingangsstempel "19. November 2002" versehen. Mangels Aufbewahrung des Kuverts, mit dem der Bw die Stellungnahme der Geschäftsstelle R übermittelt hat, kann der Aufgabezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Das ursprüngliche Vorbringen des Bw - bis zum 18.11.2002 auf eine Aufforderung nicht reagiert zu haben - ist bei Gesamtbetrachtung seiner Berufungsschrift, der Aktenlage und dem Ermittlungsergebnis so zu werten, dass eben bis zum 18. November 2002 keine schriftliche Reaktion bei der Geschäftsstelle R eingelangt ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 4 IESG hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung der Geschäftsstelle zu jeder Forderung eine Erklärung über die Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz IESG abzugeben.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 IESG sind Arbeitgeber, die vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 IESG grundlos verweigern von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1.455 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Unstrittig ist, dass das Schreiben der Geschäftsstelle R vom 25. September 2002 dem Bw formlos zugegangen und nicht eigenhändig zugestellt worden ist. Erst in dem Aufforderungsschreiben vom 23. Oktober 2002, das dem Bw am 25. Oktober 2002 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, kann grundsätzlich eine gesetzeskonforme Aufforderung gemäß § 6 Abs. 4 IESG erblickt werden. Entsprechend der gesetzlichen 14 Tagesfrist des § 6 Abs. 4 IESG hätte der Bw bis spätestens 8. November 2002 die Stellungnahme absenden müssen. Die Geschäftsstelle R hat aber dem Bw eine "Nachfrist" bis 13. November 2002 eingeräumt. Laut Eingangsstempel ist die Erklärung des Bw am 19. November bei der Geschäftsstelle R eingelangt. Da lediglich die Erklärung und die Beilagen und nicht auch das Kuvert von der Geschäftsstelle R aufbewahrt worden sind, kann dem Bw nicht in schlüssiger Weise der Vorwurf gemacht werden, dass er sich vorsätzlich und grundlos geweigert habe, die geforderte Erklärung innerhalb der gewährten Nachfrist abzugeben.

 

4.3. Auf Grund des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG war von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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