Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251039/31/Lg/Ni/Schä

Linz, 05.04.2004

 

 

 VwSen-251039/31/Lg/Ni/Schä Linz, am 5. April 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. und am 24. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der C S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2003, Zl. SV96-19-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, darum wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Hier entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 726 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S Speditionsgesellschaft mbH mit Sitz in B, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die rumänischen Staatsangehörigen V F von Anfang September 2001 bis 26.10.2001, S V D von Anfang September 2001 bis 26.10.2001 und O M E von 2.7.2001 bis 10.8.2001 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP P vom 31.10.2001. Aus dem Anzeigenbericht des GP P gehe zusammengefasst folgendes Erhebungsergebnis hervor: Auf Befragen gegenüber den erhebenden Beamten habe Herr R, Angestellter der Firma S angegeben, dass die rumänischen Staatsangehörigen V und S in der Zeit von Anfang September 2001 bis 26.10.2001 unter der Führung von Prokurist H in der Firma in die Disponententätigkeit eingeschult bzw. ausgebildet worden seien. P M Prokurist der Fa. S Speditionsgesellschaft mbH habe die Auskunft gegeben, er habe den rumänischen Staatsangehörigen O in der Zeit von 2.7.2001 bis 10.8.2001 in der Italien-Abteilung in die Disponententätigkeit eingeschult bzw. ausgebildet. Die Ausländer hätten während des Schulungszeitraumes in der Wohnung in B unentgeltlich wohnen können. Aus der beigefügten Kopie des Mietvertrages gehe hervor, dass diese Unterkunft von der S Güterverkehrsgesellschaft mbH angemietet wurde.

     

    Eine weitere Angestellte der Firma S, Frau M H, habe am 30.10.2001 niederschriftlich an GP P hiezu angegeben: Sie habe den Rumänen V ca. zwei Monate zuvor persönlich kennen gelernt. Kurz nach dem ersten Treffen habe sie V in der Firma S im Büro für die Benelux-Abteilung gesehen. Bei mehreren anschließenden Treffen in dessen Wohnung in B habe sie weiters feststellen können, dass diese auch vom Rumänen S V bewohnt werde. Sie habe V und S mehrmals in der Firma S angetroffen, die dort ihrer Einschätzung nach einer Beschäftigung nachgegangen seien. Das letzte Mal habe sie die beiden am 17.10.2001 im Aufenthaltsraum im Kellergeschoß der Firma gesehen.

     

    Die Behörde habe daraufhin von der österreichischen Vertretungsbehörde in Bukarest die Visumanträge der Rumänen V und S angefordert. Aus den übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass aufgrund der Geschäftseinladungen des P M, Prokurist der Firma S Speditionsgesellschaft mbH den rumänischen Staatsangehörigen V für den Zeitraum von 2.5.2001 bis 28.10.2001 und S für den Zeitraum von 3.8.2001 bis 3.2.2002 ein Visum für die beantragten Aufenthaltszwecke "Disponententätigkeit für die G S Speditionsgesellschaft mbH" mit einer Aufenthaltsdauer von 60 Tagen ausgestellt worden sei. Der Visumantrag für den rumänischen Staatsangehörigen O sei laut Auskunft der Vertretungsbehörde nicht mehr auffindbar gewesen.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe die Bw in ihrer Stellungnahme vom 13.2.2002 die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit dem Argument bestritten, die drei genannten Personen hätten für die S Speditionsgesellschaft mbH keine Disponententätigkeit durchgeführt. Sie hätten in Österreich lediglich eine Praktikantentätigkeit zur Einschulung ohne Entgelt absolviert. Beschäftigt seien die drei Ausländer bei der rumänischen Firma S Speditions SRL (unter Hinweis auf beigeschlossene Unterlagen).

     

    Die Behörde würdigte dies dahingehend, dass die gegenständlichen Ausländer als Angestellte der rumänischen S Speditions SRL im vorgeworfenen Tatzeitraum für die Tätigkeiten eines Disponenten eingeschult und somit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses durch die S Speditionsgesellschaft mbH als Arbeitgeberin beschäftigt worden seien. Dass die Ausländer ohne Vorliegen der erforderlichen Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) bzw. sonstiger arbeitsmarktrechtlicher Papiere beschäftigt wurden sei unstrittig.

     

     

  3. In der Berufung wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Behauptung gerügt, dass die beantragte Einvernahme des Zeugen A H unterblieben sei, welche ergeben hätte, dass die drei Ausländer bei der Firma S Speditionsgesellschaft mbH zu keiner Zeit als Disponenten beschäftigt waren bzw. irgendeine Tätigkeit ausgeübt hatten, die der in § 3 Abs.1 AuslBG genannten arbeitsmarktrechtlichen Papiere bedürfe.

 

Die Geschäftseinladung durch den Prokuristen der Firma S Speditionsgesellschaft mbH, P M sei nicht für die S Speditionsgesellschaft mbH, sondern für die S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH erfolgt. Dies gehe eindeutig aus dem Firmenstempel der S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH hervor, dem auch die Unterschrift des Prokuristen P S M beigefügt sei. Dass ein Briefpapier der S Speditionsgesellschaft mbH verwendet wurde, sei unerheblich, da das Schreiben eindeutig der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH zuzuordnen sei. Laut Firmenbuchauszug der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH zu FN41876h sei P S M auch Prokurist dieser Gesellschaft. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei G A S, nicht die Beschuldigte. Auch dies sei aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich.

 

Bei Einvernahme des beantragten Zeugen A H wäre auch aufgeklärt worden, dass sowohl P S M als auch A H Disponenten der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH seien und von dieser Gesellschaft ausschließlich zu diesem Zweck beschäftigt seien. Sämtliche Dispositionstätigkeiten für den S-Konzern würden im Rahmen dieser Firma durchgeführt. Im Rahmen der Firma S Speditionsgesellschaft mbH würden keine wie immer gearteten Dispositionstätigkeiten durchgeführt. Dies könne durch A H, P S M und W R, alle p.A. der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH, bezeugt werden.

 

Ferner wird vorgebracht, dass selbst unter der Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes kein Verschulden der Bw vorläge. Die jeweiligen Disponenten bzw. der Personalchef würden von der Bw strikt daraufhin angewiesen, bei Einstellung neuer Mitarbeiter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten, widrigenfalls schon vorher angedrohte dienstrechtliche Konsequenzen vollstreckt würden. Da die gegenständlichen Ausländer zu keinem Zeitpunkt von der Firma S Speditionsgesellschaft mbH beschäftigt worden seien, habe die Beschuldigte davon auch keine Kenntnis erlagen können. Die drei Ausländer würden ausschließlich von der S Speditions SRL, Rumänien, in der Disposition beschäftigt und seien zu diesem Zweck von der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH eingeschult worden. Hinsichtlich der Anzeige gemäß § 3 Abs.5 AuslBG bei Beschäftigung eines ausländischen Volontärs sei zu sagen, dass der Personalchef von der Beschuldigten ausdrücklich darauf eingehend angewiesen werde, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten. Dies wäre vom Personalchef W R selbstverständlich gemacht worden, wenn die drei oben genannten Personen als ausländische Volontäre bei der Firma S Speditionsgesellschaft mbH beschäftigt worden wären. Wie ausgeführt, werde im Rahmen der S Speditionsgesellschaft mbH keine Disponententätigkeit durchgeführt, weshalb auch niemand in die Tätigkeit der Disposition im Rahmen dieser Firma eingeschult werden könne.

 

In eventu wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.

 

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Vertreter der Berufungswerberin nochmals die Situation dahingehend, dass die Ausländer zur Disponententätigkeit eingeschult worden seien und Disponententätigkeiten ausschließlich in der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH stattfinden würden. Überdies sei der finanzielle Aufwand, soweit anfallend, von der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH getragen worden (unter Hinweis auf den erwähnten Mietvertrag). Daher seien die "Volontariate" dieser Gesellschaft zuzurechnen. Die Berufungswerberin sei aber zur Tatzeit nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen.

 

Die S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH sei nach geografischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert. Daraus ergebe sich u.a. auch eine Kompetenzverteilung zwischen den Prokuristen A H und M hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beaufsichtigung der Disponenteneinschulung. A H und M seien bei beiden Unternehmen Prokuristen.

 

Hinsichtlich der Geschäftseinladungen wurde nach Einschau festgestellt, dass in zwei Fällen Briefpapier der S Speditionsgesellschaft mbH verwendet wurde (vergleiche den Briefkopf), im Text die Formulierung gewählt ist: "Ich, Herr P S M, als Prokurist der Firma S Speditionsgesellschaft mbH", andererseits jedoch für die Unterfertigung der Stempel der Firma S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH gewählt wurde. Hinsichtlich des dritten Rumänen befindet sich keine Geschäftseinladung im Akt.

 

Der Vertreter der Erstinstanz verwies darauf, dass die rumänische Arbeitgeberin der Ausländer eine Tochter der S Speditionsgesellschaft mbH sei. Dies lasse es wahrscheinlich erscheinen, dass die S Speditionsgesellschaft mbH die drei Ausländer von ihrer rumänischen Tochterfirma angefordert hat. Man könne daraus den Schluss ziehen, dass die Einschulung zwar über die S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH erfolgte, dies aber im Auftrag der S Speditionsgesellschaft mbH. Überdies scheine in den Visumanträgen die Firma G S Speditionsgesellschaft mbH unter der Rubrik "Auskunftspersonen in den Schengener Staaten" auf.

Dem hielt der Vertreter der Berufungswerberin entgegen, dass entscheidend sei, in welchem Unternehmen die Einschulung tatsächlich erfolgt.

Die Zeugen R und A H bestätigten im Wesentlichen die Darstellung der Situation durch den Vertreter der Berufungswerberin. Prokurist M konnte zeugenschaftlich nicht einvernommen werden.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Berufungswerberin ist darin beizupflichten, dass für die Frage, welchem Unternehmen die allfällige illegale Beschäftigung zuzurechnen ist, entscheidend ist, durch welches Unternehmen die Beschäftigung tatsächlich erfolgt ist.

Stellt man die Indizien für die Beschäftigung der Ausländer durch die S Speditionsgesellschaft mbH zusammen, so ist die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der S Speditionsgesellschaft mbH und der rumänischen Tochter in Erwägung zu ziehen. Dieser Umstand lässt jedoch keinen sicheren Schluss auf die Beschäftigung der Ausländer durch die Muttergesellschaft zu. Entsprechendes gilt für die Erwähnung der G S Speditionsgesellschaft mbH in den Visumanträgen. Zu den Geschäftseinladungen ist zu bemerken, dass diese (soweit vorliegen) in sich widersprüchlich sind, wenngleich durch den Textwortlaut ein "Übergewicht" für die S Speditionsgesellschaft mbH gegeben ist. Aber auch die Geschäftseinladungen stellen nur Indizien dar, die keinen sicheren Schluss darauf zulassen, durch welches Unternehmen die Beschäftigung tatsächlich erfolgt ist. Andererseits ist zu bedenken, dass die erwähnten Indizien nicht isoliert zu betrachten sind sondern zusammen genommen sicherlich nicht vernachlässigt werden dürfen.

Dem steht gegenüber die unwiderlegt bezeugte Praxis, dass Disponenteneinschulungen (und um solche ginge es, wie ebenfalls unwiderlegt dargetan wurde) im Rahmen der S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH erfolgen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass - wie im Zweifel zu Gunsten der Berufungswerberin anzunehmen ist - die Aufwandstragung für die Einschulungen durch die S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH erfolgte. Dies wurde vom Vertreter der Berufungswerberin unwiderlegt behauptet und durch Hinweis auf den Mietvertrag argumentativ untermauert. Die Tragung des finanziellen Aufwands (so ein solcher überhaupt entstand, handelte es sich doch um Arbeitnehmer eines rumänischen Unternehmens) stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein starkes Indiz für die Zurechnung der Beschäftigung zur S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH dar.

 

Wägt man diese Gesichtspunkte gegeneinander ab, so kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung der Ausländer durch die S Speditionsgesellschaft mbH erfolgte. Da die Berufungswerberin zur Tatzeit nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Güterverkehrs-Gesellschaft mbH war, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 
 

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