Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251040/2/Lg/Ni

Linz, 10.12.2003

 

 

 VwSen-251040/2/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392

M:\Vws\Langeder\Erkenntnisse Lg\l251040.doc

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems, vom 1. April 2003, Zl. Sich96-180-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, dass er eine näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige am 21.9.2002 in einem von ihm betriebenen Gastlokal in K beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. Diese Tat werde dem Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "J C GesmbH" und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter anderem den Tatort zu enthalten. Da nach der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 28 AuslBG Tatort der Sitz des Unternehmens ist, zeigt sich, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatortangabe fehlt. Da außerdem während der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 28 Abs.2 AuslBG) keine vom angesprochenen Mangel freie Verfolgungshandlung gesetzt wurde (§ 31 Abs.1 VStG) war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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