Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251041/2/Lg/Ni

Linz, 09.07.2003

 

 VwSen-251041/2/Lg/Ni Linz, am 9. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. April 2003, Zl. SV96-5-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 64 AVG iVm § 21 Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M F Ges.m.b.H., R zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft am 27. Februar 2002 den türkischen Staatsangehörigen S A beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe ist festgehalten, dass als strafmildernd die absolute Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw zu werten seien. Straferschwerungsgründe lägen nicht vor.

     

    In der Berufung wird geltend gemacht, dass der Bw seit 1988 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens fungiere und bisher keine einzige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege. Die Firma M F Ges.m.b.H. beschäftige zu Spitzenzeiten bis zu 200 Mitarbeiter, wobei sich rund 1/3 aus dem Ausland rekrutiere. Schon daraus sei ersichtlich, dass der Bw den Betrieb im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG tauglich organisiere.

     

    Im gegenständlichen Fall sei es zu einer unglücklichen Verquickung von Umständen dadurch gekommen, dass die betriebsintern zuständige Dame krank war. Weiters handle es sich beim gegenständlichen Ausländer um den Sohn eines bereits in der Firma Beschäftigten. Es sei am 25.2.2002 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden. Obwohl dem Vater des gegenständlichen Ausländers ausdrücklich gesagt worden sei, dass das Einlangen der Beschäftigungsbewilligung abzuwarten sei, habe ihn dieser bereits am 25.2.2002 auf die Baustelle mitgenommen.

     

    Das Organisationsverschulden des Bw sei daher äußerst gering. Da die Beschäftigungsbewilligung in der Folge auch erteilt worden sei, lägen auch lediglich unbedeutende Tatfolgen vor, sodass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG geboten sei. Es wird daher die Anwendung dieser Bestimmung beantragt, in eventu die Anwendung des § 20 VStG, da aus den oben stehenden Darlegungen zweifelsfrei hervorgehe, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der Formulierung des Tatvorwurfs im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist von einer sehr kurzen Beschäftigungsdauer auszugehen. Dazu kommen die absolute Unbescholtenheit des Bw und sein geständiges Verhalten sowie die die Schuld des Bw mindernden konkreten Umstände des Einzelfalles. In Anbetracht dieser Umstände erschiene es angebracht unter Anwendung des § 20 VStG die Strafen herabzusetzen.

 

Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zum Zeitpunkt der Beschäftigung bereits gestellt war und die Beschäftigungsbewilligung letztlich auch erteilt wurde. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Ausländer ohne Wissen und Willen des Unternehmens (eigeninitiativ durch seinen Vater) auf die Baustelle mitgebracht wurde, sodass bei angemessener Wertung aller Umstände die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt erscheint. (Nicht zu erörtern ist in Anbetracht der Bindung des Unabhängigen Verwaltungssenats an den Umfang der Anfechtung in der Berufung die Frage, ob in Anbetracht der konkreten Umstände überhaupt das den Schuldspruch tragende Beschäftigungsverhältnis - vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0358, mit Vorjudikatur - überhaupt zu Stande gekommen war.)

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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