Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251056/2/Lg/Ni

Linz, 21.08.2003

 

 

 VwSen-251056/2/Lg/Ni Linz, am 21. August 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E H-S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 3. Juni 2003, Zl. SV96-63-2001, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angesprochenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 726 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in E verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige
  2. "(a) im März mit dem Reinigen des Hotelhofes und Schneiden der Thujen, sowie Abfüllen des Kompostes in Plastiksäcke (Gegenleistung: Übernachtung);

    (b) im März 2001 zu einem Stundenlohn von ATS 80 bis ATS 100 sowie freier Kost und Logie mit Fliesenlegerarbeiten; (Gesamtlohn: ATS 17.600);

    (c) zwischen ca. 15. Mai und 31. Mai 2001 mit Fliesenlegerarbeiten wiederum gegen Stundenlohn von ATS 80 bis ATS 100 und freier Kost und Logie (Gesamtlohn: ATS 21.000)"

    beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

     

     

  3. Das angefochtene Straferkenntnis ist wegen mangelhafter Formulierung des Spruches aufzuheben.

 

Zum Spruchpunkt c) ist primär festzuhalten, dass der Tatzeitraum "15. Mai bis 31. Mai 2001" selbst im einzigen belastenden Beweismittel, der Niederschrift mit den Ausländern vom 6.6.2001, keine sichere Grundlage findet. Aus dieser Niederschrift geht lediglich hervor, dass die Ausländer sich zwischen 10.5.2001 und 6.6.2001 in Österreich aufhielten, wobei am Anfang dieser Zeitspanne eine "Deutschlandbesichtigung" eingeschoben war und am Ende dieser Zeitspanne eine "Besichtigung Wiens" vorgenommen wurde und hierauf Arbeiten in anderen Gegenden Österreichs erfolgten. Die Niederschrift bezeichnet den Anfang der Tatzeit mit "nachdem wir Deutschland besichtigt hatten" und das Ende mit "nachdem wir in E fertig waren". Die Festsetzung des Anfangs- und Endzeitpunkts der Tat mit 15. Mai bzw. 31. Mai erscheint daher durch die Niederschrift nicht gedeckt, zumal die Textierung der Niederschrift in der entscheidenden Passage sprachlich unklar gefasst ist, sodass eine Fliesenlegertätigkeit im Betrieb der Bw im Mai nicht in voller Deutlichkeit zum Ausdruck kommt sondern nur aus dem Zusammenhang mehrerer Sätze erschließbar ist. Dieser Umstand ist deshalb von Bedeutung, weil auffällt, dass alle drei (der mit jeweils einem der Ausländer getrennt aufgenommenen) Niederschriften wortgleich sind (sodass genau gesehen nur von einer einheitlichen Niederschrift die Rede sei), wobei andrerseits die Einvernahmen zeitlich deutlich auseinander lagen (18.30 Uhr, 21.00 Uhr und 22.00 Uhr), sodass unklar ist, welcher Ausländer welche Aussage zur entscheidenden Passage tatsächlich machte, wobei sich überdies fragt, in wie weit tatsächlich die formularmäßige Feststellung der Einvernahme durch einen Dolmetscher bzw. die Verlesung des Protokolls "in einer mir verständlichen Sprache" erfolgte (der Dolmetscher ist als solcher namentlich nicht ausgewiesen; die Urkunden enthalten - außer der Unterschrift des jeweiligen Ausländers - nur eine unleserliche Unterschrift und, in einem Fall zusätzlich die Unterschrift eines B/VB/S und in einem weiteren Fall die Unterschrift von VB/S/S und VB/S/B). Die Zusammenschau dieser Umstände lässt erhebliche Zweifel an der Fundiertheit des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht aufkommen. Hält man hinzu, dass die Einvernahme der Ausländer nicht vor einer Behörde (mithin nicht unter Wahrheitspflicht) erfolgte und dieser Umstand allein schon den Beweiswert mindert, so ist der Tatvorwurf nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen. Unter diesem Blickwinkel wäre eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG geboten. Auf die erwähnten Mängel der mit den Ausländern aufgenommenen Niederschrift ist es wohl auch zurück zu führen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Umschreibung des Tatzeitraumes das verunklarende Wort "ca." beigefügt ist, was im Hinblick die sich aus § 44a Z1 VStG ergebende Konkretisierungspflicht nicht angeht, sodass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zu erfolgen hat.

 

Zu den Spruchpunkten (a) und (b) ist festzuhalten, dass die Umschreibung des Tatzeitraumes mit "im März 2001" im Hinblick auf die Konkretisierungspflicht (§ 44a Z1 VStG) zu ungenau ist. Vielmehr wäre es der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oblegen, den Anfang und das Ende des Tatzeitraumes datumsmäßig zu umschreiben. Da dies verabsäumt wurde war auch hier spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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