Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251060/2/Lg/He

Linz, 17.09.2003

 

 

 VwSen-251060/2/Lg/He Linz, am 17. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 17. Juli 2003, Zl. SV96-49-2000, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) eingestellt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, für die Beschäftigung einer näher bezeichneten kroatischen Staatsbürgerin am 24.8.2000 verantwortlich zu sein. Die Berufungsvorlage langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 3.9.2003, mithin nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) ein. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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