Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251066/2/Lg/Ni

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-251066/2/Lg/Ni Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der S D; gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Juli 2003, Zl. SV96-20-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der Strafhöhe nach bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 145,34 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 726,73 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 56 Stunden verhängt, weil sie verwaltungsstrafrechtlich für die Beschäftigung der slowakischen StA. A K vom 24 bis 31.1.2001 als Kellnerin verantwortlich gewesen sei, wobei die Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechtes erfolgt sei.

 

Anlässlich der Begründung der Strafhöhe wird festgehalten, dass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht vorlägen. Ausgegangen wird von einem Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro/Monat sowie der Sorgepflicht für drei Kinder und dem Fehlen von Vermögen. Ferner ist aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde.

 

 

In der Berufung wird um Strafminderung ersucht. Dies mit der Begründung, dass die Bw über kein Einkommen verfüge und ihr Mann arbeitslos sei.

 

Die Bw bekämpft damit die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, ohne Milderungsgründe geltend zu machen. Da solche Milderungsgründe auch nicht ersichtlich sind, kommt eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) nicht in Betracht. Hingewiesen sei darauf, dass die im Rahmen der Strafzumessung (§ 19 Abs.2 VStG) zu prüfenden finanziellen Verhältnisse keine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) begründen.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich Zahlungserleichterungen wird auf die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG verwiesen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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