Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251067/2/Lg/Ni

Linz, 25.06.2004

 

 

 VwSen-251067/2/Lg/Ni Linz, am 25. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der M A D P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 18. August 2003, BZ-SV-133-2003, zu Recht erkannt:

 

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 67 Stunden verhängt, weil sie in ihrem Lokal "A-T" in W, die bosnische Staatsangehörige V P vom 3.11.2002 bis 31.12.2002 und vom 1.5.2003 bis 12.5.2003 als Küchenhilfe beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, dass sich die Bw damit gerechtfertigt habe, dass sie im Herbst 2002 zeitgerecht um eine neuerliche Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin angesucht habe. Die Bewilligung sei entgegen der Erwartung der Bw nicht erteilt worden. Da es ihr in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen, sei eine andere verlässliche Küchengehilfin zu bekommen, sie aber im Hinblick insbesondere auf die Weihnachtszeit eine solche dringend benötigt habe, habe sie die gegenständliche Ausländerin dennoch beschäftigt.

     

    Ferner habe sich die Bw darauf berufen, sich im Mai 2003 bei der Gebietskrankenkasse erkundigt zu haben, ob eine Anmeldung (gemeint wohl: bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung) genüge, da die Ausländerin schon länger in Österreich sei. Dass die Bw für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung benötige, habe sie erst später durch das AMS erfahren. Die Bewilligung sei dann über den Sommer 2003 bis Ende Oktober 2003 erteilt worden.

     

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird die Unbescholtenheit und die korrekte sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Erfassung der Ausländerin mildernd, die lange Beschäftigungsdauer und die vorsätzliche Begehung als erschwerend gewertet. Hingewiesen wird darauf, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

     

     

  3. In der Berufung wird beantragt, von einer Bestrafung abzusehen.
  4.  

    In der Berufung wird im Wesentlichen argumentiert wie im erstinstanzlichen Verfahren. Die Darstellung der Kontaktaufnahme mit der Gebietskrankenkasse und dem AMS wird dahingehend modifiziert, dass die Bw auf ihre Frage, "ob hier schon auf einen neuerlichen Antrag für die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung verzichtet werden kann oder ob mit der Anmeldung an die Gebietskrankenkasse dem Gesetz genüge getan wird", die Auskunft erhalten habe, "dass mit Anmeldung, dies in Ordnung sei". Daher habe sich die Bw auf die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges verlassen müssen. Sie habe "dann doch noch zusätzlich das AMS auch kontaktiert ..., ob die Vorgangsweise hier doch richtig war" und "dann hier die gegenteilige Auskunft" bekommen. Daraufhin habe die Bw sofort die vom AMS aufgetragenen Schritte eingehalten. Sie habe daher nicht mit Absicht gegen das AuslBG verstoßen.

     

    Es wird beantragt, gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Strafe abzusehen.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist zunächst der durch die Beschäftigungsdauer bedingte Unrechtsgehalt der Tat. Demnach ist der Unrechtsgehalt der Tat im vorliegenden Fall erheblich und sind somit die Folgen der Übertretung keineswegs unbedeutend.

 

Zum Schuldgehalt der Tat ist festzuhalten, dass die illegale Beschäftigung der Ausländerin trotz Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sehr schwer ins Gewicht fällt, mag auch ein Personalengpass vorgelegen sein. Schon unter diesem Blickwinkel wäre es geradezu abwegig, von einer Geringfügigkeit des Verschuldens auszugehen. Dass die Bw im zweiten Beschäftigungszeitraum (ob im gegenständlichen Fall nicht von zwei strafbaren Delikten auszugehen wäre, ist im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens nicht zu erörtern) der Meinung war, für die Ausländerin sei mittlerweile keine Beschäftigungsbewilligung mehr erforderlich, erscheint wenig glaubwürdig. Dasselbe gilt für die angebliche Rechtsauskunft durch die Gebietskrankenkasse (wobei anzumerken ist, dass die in der Berufung formulierte Frage nicht sinnvoll ist). Dennoch sei dem Vorbringen der Bw diesbezüglich im Zweifel geglaubt. Aber auch unter dieser Voraussetzung bleibt die Tatsache bestehen, dass sich die Bw bei der falschen Behörde erkundigt hatte, was in Anbetracht früherer Kontakte mit dem AMS (die die Zuständigkeit dieser Behörde der Bw klar vor Augen führte) und der an eine in der Branche der Bw tätige Gewerbetreibende anzulegenden Maßstäbe eine grobe Sorgfaltswidrigkeit darstellt.

 

Im Hinblick auf diese Umstände kann keine Rede davon sein, dass die (kumulativen) Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG auch nur annäherungsweise vorliegen könnten. Die Behörde war aber auch darin im Recht, dass sie die anerkannten Milderungsgründe nicht als überwiegend im Sinne des § 20 VStG wertete. Dies schon im Hinblick darauf, dass die Bw die Ausländerin rund zwei Monate hindurch trotz Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung illegal beschäftigte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder
 
 

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