Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251071/3/Lg/Ni

Linz, 19.01.2004

 

 

 VwSen-251071/3/Lg/Ni Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden, vom 15. September 2003, Zl. SV96-13-2003, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafen auf dreimal je 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 34 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf dreimal je 50 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 62 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der S & P, und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma in B, Lokal Chinarestaurant U drei näher bezeichnete chinesische Staatsangehörige am 1.4.2003 als Küchenhilfskräfte beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 1.10.2003 Berufung. In einem ergänzenden Schreiben vom 15.12.2003 schränkte der Bw die Berufung auf eine Strafberufung ein und ersuchte um Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts. Dieser Antrag wird wie folgt begründet: Der Bw sei unbescholten und geständig. Der vorgeworfene Tatzeitraum sei kurz. Das Verschulden des Bw sei als sehr gering zu veranschlagen, da er im Alter von Jahren aus familiären Gründen gezwungen gewesen sei, sich von Jänner bis September 2003 nach T zu begeben und daher die Beschäftigung der drei Ausländer durch seine Schwiegertochter seinem Einfluss entzogen gewesen sei. Auch sei der Betrieb infolge des Todes seines Sohnes schwer zu führen gewesen. Im Übrigen träfen die Geldstrafen in der verhängten Höhe den Bw äußerst hart, da er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 325 Euro verfüge.
  3.  

     

  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet es aufgrund der vom Bw angeführten Gründe als vertretbar, vom außerordentlichen Milderungsrecht gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen und die Strafen auf die im Spruch genannte Höhe herabzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

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