Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251072/16/Lg/Ni

Linz, 27.04.2004

 

 

 VwSen-251072/16/Lg/Ni Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J B vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 2. Oktober 2003, Zl. SV96-76-1-2003-Shw, nach der am 1. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B-B GmbH, P, gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass dieses Unternehmen den rumänischen Staatsangehörigen A G von 1. bis 3.7.2003 und von 7. bis 10.7.2003 als Bauhilfsarbeiter beschäftige habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 22.7.2003 verwiesen. Den Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren wird entgegengehalten, dass der Ausländer auf der Baustelle "B W", B beim Aufkehren des Fliesenbodens betreten worden sei. Es seien bei ihm auch handschriftliche Arbeitsaufzeichnungen auf einem Firmenblockzettel der Firma B-B gefunden worden. Der Ausländer selbst habe angegeben, durch "Herrn B" eingestellt worden zu sein. Die Behauptung des Bw, der Ausländer habe zwar bei ihm vorgesprochen, er sei jedoch nicht eingestellt worden und er habe gegen den Willen des Bw auf der Baustelle mitgearbeitet, wobei der Zettel mit den Arbeitsaufzeichnungen keine Indizwirkung habe, sei lebensfern und daher unglaubwürdig.

     

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Aussage des Zeugen G sei unschlüssig und unglaubwürdig. Er habe sich nur kurze Zeit in Österreich befunden und sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Insbesondere seien ihm tatbestandsrelevante Fakten und Rechtsbegriffe nicht ausreichend geläufig gewesen.
  4. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten seien ihm nicht entgegengehalten worden. Eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei ebenfalls unterblieben. Insbesondere wäre der Zeuge zu befragen gewesen aus welchem konkreten Sachverhalt er ableitet, "eingestellt" worden zu sein. Es sei durchaus möglich, dass ihm dieses Wort von der Behörde bzw. vom Dolmetscher in den Mund gelegt wurde. Zweifel dieser Art würden sich aus Formulierungen wie "am heutigen Tag wurde durch die KIAB" geweckt. Die Aussage, er sei von Herrn B, 35 bis 40 Jahre alt, "eingestellt" worden könne nicht stimmen. Der Beschuldigte J B sei 65 Jahre alt, der Beschuldigte M B 29. J B sei im fraglichen Zeitraum auf Urlaub gewesen. Ein Stundenlohn von Euro 5 sei gänzlich irreal. Dass der Ausländer keinen Lohn erhalten habe spricht ebenfalls dafür, dass er keine relevante bzw. vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hat, da Schwarzarbeiter täglich ihren Lohn verlangen (weil das Risiko der Vorausleistung für sie zu hoch sei). Der Ausländer müsse seine Behauptungen über die Arbeitszeit frei erfunden haben. Es liege die Annahme nahe, dass der Ausländer wegen der Absage der Firma B frustriert, illegal auf der Baustelle erschienen sei und die Firma durch faktisches Andienen einer Tätigkeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages quasi zwingen wollte. Möglicherweise habe G aufgrund seiner Sprachprobleme die Situation falsch verstanden und sei irrtümlich der Meinung gewesen, er arbeite für die Firma B. Tatsächlich sei ihm jedoch klar gesagt worden, dass er nicht beschäftigt werde.

     

    Die auf einem Schreibblock der Firma B-B gemachten Aufzeichnungen würden ebenfalls kein überzeugendes Beweismittel darstellen. Da der Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, könnten diese Aufzeichnungen nicht von ihm stammen; sie wurden offensichtlich von einem Deutsch sprechenden gemacht (vergleiche etwa die Abkürzung "STD." für Stunden). Es werde die Echtheit dieser Aufzeichnungen ausdrücklich bestritten. Entgegen der Begründung der Behörde besage der Umstand, dass sich diese Aufzeichnungen auf einem Schreibblock der Firma B-B befinden nichts; selbstverständlich habe sich der Ausländer oder irgend ein anderer einen solchen Zettel irgendwann - etwa beim Ablehnungsgespräch in der Firma - besorgt. Es könne sein, dass der Ausländer Arbeitsleistungen bloß behauptet habe, um ein Arbeitsentgelt zu erschleichen bzw. zu erzwingen.

     

    Der Beschuldigte J B habe mit dem gesamten Sachverhalt nichts zu tun. Im Bereich der Beschäftigung von Ausländern obliege die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ausschließlich J B als verantwortlichen Beauftragten.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Anzeige des Zollamtes Wels wurde der Ausländer am 10.7.2003 um 9.00 Uhr auf der Baustelle "B W" durch Organe des Zollamtes Wels beim Aufkehren des Fliesenbodens betreten. Der Ausländer habe gegenüber den Organen ausgesagt, er wohne bei seinem Freund, dem ungarischen Staatsangehörigen F Z in B. Sein Freund habe ihm diese Arbeit vermittelt. Er (sein Freund) habe bei Herrn B in P angerufen. Dieser habe gesagt, dass er (G) am Mittwoch, den 9.7.2003 um 7.00 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Er sei mit dem Fahrrad zur Baustelle gefahren und habe am Mittwoch den ganzen Tag Fliesen und anderes Material in den 2. Stock getragen. Heute, am 10.7.2003, habe er den Fliesenboden gewischt. Als Lohn sei mit Herrn B 5 Euro pro Stunde vereinbart worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er diese Woche noch bis Freitag arbeiten könne.

     

    Der Anzeige liegt eine beim Ausländer aufgefundene Aufzeichnung von Arbeitsstunden am 30.6.2003 (mit dem Vermerk Hagenau-Braunau) und vom 1.7., 2.7., 3.7., 7.7., 8.7. und 9.7.2003 (mit dem Vermerk Braunau) bei. Diese Arbeitsaufzeichnung befindet sich auf einem Zettel mit dem Kopf der Firma B-B.

     

    Mit dieser Aufzeichnung konfrontiert habe der Ausländer eingestanden, bereits am 30.6. für die Firma B gearbeitet zu haben. Die dort angeführten Arbeitszeiten entsprächen den Tatsachen. Am 30.6.2003 habe er ca. 2 Stunden auf einer Baustelle in Hagenau gearbeitet, ansonsten immer auf der Baustelle beim Pflegeheim wie heute.

     

    Am 10.7.2003 sagte der Ausländer im Beisein eines Dolmetschers vor der BH Braunau aus, sein Freund, F Z, habe ihm Arbeit besorgt. Eigentlich sei er nach Österreich als Tourist gekommen, habe aber auch die Gelegenheit nützen wollen, um sich etwas Geld zu verdienen. Seit 30.6.2003 arbeite er bei der Firma B-B in P als Hilfsarbeiter.

     

    Weiters findet sich dort der Passus: "Am heutigen Tage wurde durch die KIAB, Zollamt Wels, auf der Baustelle des S B - B W - eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurde ich in Arbeitskleidung bei der Arbeit angetroffen. Ich wurde um 9.10 Uhr von der KIAB festgenommen. Ich habe folgende Arbeiten heute verrichtet: Ich habe heute Boden zusammengekehrt. Sonst habe ich bisher Hilfsarbeiten am Bau verrichtet, Materialtransporte usw."

     

    In der Folge sind die Arbeitszeiten angegeben wie auf der schriftlichen Arbeitsaufzeichnung auf dem Blockzettel.

     

    Bezüglich seiner illegalen Beschäftigung gebe er an, dass Herr B, ca. 35 - 40 Jahre alt, der Chef sei. Herr B habe ihn eingestellt. Als Stundenlohn sei ein Betrag von 5 Euro vereinbart gewesen. Bis zum heutigen Tage sei jedoch nichts ausbezahlt worden.

     

    Weiter ist der Anzeige beigelegt ein Aktenvermerk, wonach J B telefonisch die Auskunft gegeben habe, "dafür" sei sein Neffe M zuständig. "Davon" wisse er nichts. "Der" (gemeint offenbar der Ausländer) solle aufschreiben was er will und schauen, dass er nach Hause kommt.

     

    Weiters ist der Anzeige ein Aktenvermerk beigelegt, wonach M B telefonisch die Auskunft gegeben habe, der Ausländer sei "schon einmal hier" gewesen. M B habe ihm gesagt, dass das Unternehmen viel Arbeit habe, der Ausländer könne aber ohne Papiere nicht arbeiten. Nach Vorhalt der Aufzeichnungen habe M B gesagt, er wisse nicht, was der Ausländer aufschreibt. Den Zettel mit der Firmenaufschrift könne sich jeder aus dem Büro holen. Er könne dazu nichts sagen, wenn der Ausländer einfach auf die Baustelle geht.

     

    Zur Rechtfertigung aufgefordert nahmen M und J B mit Schreiben vom 1.8.2003 dahingehend Stellung, der Ausländer sei weder von Josef noch von M B mit Arbeit beauftragt worden. Die Aufzeichnungen des Ausländers seien unverständlich. Der Ausländer habe vor einiger Zeit bei M B angefragt, ob es für ihn Arbeit gebe. Nach Verneinung der Frage nach einer Arbeitserlaubnis oder ähnlichen Dokumenten sei eine Anstellung kategorisch abgelehnt worden. In der Zeit, aus der die Aufzeichnungen stammen, sei M B auf Urlaub gewesen. Der Ausländer müsse sich unerlaubt auf der Baustelle eingeschmuggelt haben. Da die Firma B-B derzeit mit mehreren Subunternehmen und Leasingfirmen zusammenarbeite und sich die Fliesenleger oft gegenseitig nicht kennen, habe sich von den anderen Arbeitern auf der Baustelle wohl niemand über den "Neuen" gewundert. Die Arbeitsleistung des Ausländers sei weder beauftragt noch geduldet worden.

     

    Mit Schreiben vom 22.8.2003 nahm M B ergänzend dahingehend Stellung, dass der Ausländer von ihm nicht eingestellt wurde und ihm auch nicht erlaubt worden sei, sich auf der Baustelle aufzuhalten. Die gegenständlichen Aufzeichnungen seien ihm unbekannt und nicht nachvollziehbar. Der Stundenlohn von Euro 5 sei frei erfunden; niemand arbeite für 5 Euro pro Stunde.

     

    Das Zollamt Wels wertete im Schreiben vom 15.9 2003 die Äußerungen des Bw als Schutzbehauptungen.

     

     

  7. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde gemeinsam hinsichtlich der beiden Beschuldigten J B und M B (beide handelsrechtliche Geschäftsführer der B-B GmbH; im Folgenden: Firma B) durchgeführt.
  8.  

    Der im Ausland befindliche gegenständliche Ausländer wurde geladen, erschien jedoch nicht.

     

    M B führte aus, der gegenständliche Ausländer sei ca. einen Monat vor der Tatzeit mit dem im Akt aufscheinenden F im Büro der Firma erschienen und habe um Arbeit ersucht. M B habe die Beschäftigung des Ausländers abgelehnt, nachdem klar geworden war, dass mangels arbeitsmarktrechtlicher Papiere eine legale Beschäftigung nicht möglich war. Dasselbe habe er F bei nochmaliger späterer Nachfrage nochmals gesagt.

     

    In der Woche der Betretung des Ausländers sei M B auf Urlaub gewesen. Ausschließlich er selbst sei firmenintern für die Organisation der Baustellen und mithin für die Personaleinstellung zuständig. Er könne daher mit Sicherheit ausschließen, dass der Ausländer eingestellt worden sei. Es habe selbstverständlich weder eine Entlohnungszusage gegeben noch seien seitens des Ausländers Arbeitsaufzeichnungen als Entlohnungsgrundlage vorgelegt worden.

     

    Auf der gegenständlichen Baustelle sei D K von der Firma B als Vorarbeiter tätig gewesen, teils allein, teils mit anderen Arbeitern der Firma B. K habe M B, zum Vorfall befragt, gesagt, er habe "niemandem etwas angeschafft". Die Firma B habe Fliesenverlegungsarbeiten gemacht; die Abdichtungsarbeiten seien "in Sub" vergeben worden. Im Übrigen sei auf der gegenständlichen Baustelle eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher Branchen tätig gewesen (Baufirmen, Maler, Elektriker, Bodenleger usw.). Die Tätigkeit, bei der der Ausländer angetroffen wurde, könne dieser daher für verschiedene Unternehmen ausgeführt haben.

     

    Die Arbeiter der Firma B seien verpflichtet, Arbeitsaufzeichnungen zu führen, welche eine bestimmte Form (Vordruck) aufweisen. Es handle sich dabei um Wochenberichte für Fliesenleger, Lehrlinge und Hilfsarbeiter. Es werde ein A-4-Buch mit drei Durchschlägen verwendet. Die ersten beiden Zettel blieben in der Firma, der dritte Zettel bleibe bei den Arbeitern. Hilfsarbeiterstunden müssten vom Vorarbeiter abgezeichnet werden. Die Abrechnungen seien jeweils Montag morgens abzugeben. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Ein formloser Zettel, wie er beim gegenständlichen Ausländer gefunden wurde, wäre in der Firma nicht als Arbeitsaufzeichnung anerkannt worden. Dies nicht nur wegen der äußeren Form sondern auch wegen Fehlens der Unterschrift des Vorarbeiters. Im Übrigen sei aus dem auf dem Zettel erfassten Zeitraum von 11 Tagen ersichtlich, dass ein Montag dabei gewesen sein muss, ohne dass die Arbeitsaufzeichnung in der Firma vorgelegt wurde. Arbeitsaufzeichnungen wie jene, die beim Ausländer vorgefunden wurden, würden in der Firma B mit Sicherheit nicht als Entlohnungsgrundlage anerkannt. Es gebe auch keine "schwarze Kasse" aus der auf formfreien Aufzeichnungen enthaltene Arbeitsstunden bezahlt würden.

     

    Wie der Ausländer konkret zu dem gegenständlichen Blockzettel gelangte, wisse M B nicht. Es sei jedoch so, dass solche Blocks von der Firma B praktisch jedermann, der mit ihr irgendwie in Berührung kommt, sozusagen zur freien Entnahme zur Verfügung stellt (Kunden, Architekten, Geschäftspartner, eigene Arbeiter usw.). Insbesondere auch auf Baustellen würden sich solche Blocks befinden. Der Umstand, dass jemand einen solchen Blockzettel benützt, sage daher nichts über sein Verhältnis zur Firma B aus.

     

    Der Vertreter der Bw stellte nochmals unter Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild die Echtheit der Aufzeichnungen auf dem Blockzettel (insbesondere die Abkürzung "STD." sei für einen sprachunkundigen Ausländer ungewöhnlich) in Frage.

     

    Weiters legten beide Bw übereinstimmend dar, eine Beschäftigung eines Hilfsarbeiters mit einem Lohn von 5 Euro sei in der Firma B ausgeschlossen. Die Firma halte sich genau an die Kollektivvertragslöhne.

     

    J B führte aus, dass Personaleinstellungen nicht zu seinem firmeninternen Zuständigkeitsbereich gehören. Er habe daher den Ausländer mit Sicherheit nicht eingestellt. Im Übrigen sei im Unternehmen bekannt, dass die illegale Ausländerbeschäftigung zu Schwierigkeiten bei der öffentlichen Auftragsvergabe führe, von der die Firma B aber in hohem Maße abhängig sei. Schon aus diesem Gesichtspunkt heraus achte die Firma B penibel auf die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Eine illegale Ausländerbeschäftigung komme für das Unternehmen schlicht und einfach nicht in Frage.

     

    Der Vertreter der Bw beantragte die Einvernahme des D K zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Ausländer nicht für die Firma B auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet hat. Die Bw machten dazu geltend, dass eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung den ohnehin unproportional hohen finanziellen Aufwand für das Verfahren noch weiter steigern würde. Bestünde nicht die Gefahr negativer Auswirkungen für das Unternehmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe, wäre die Strafe - aus wirtschaftlichen Überlegungen, keineswegs im Sinne eines Geständnisses - sofort bezahlt worden. Der Vertreter der Bw ersuchte daher, es möge eine schriftliche Erklärung des Ausländers dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt und von diesem als Beweis verwertet werden. Der Vertreter der Zollbehörde erklärte sich mit dieser Vorgangsweise für einverstanden.

     

    Ferner stellte der Vertreter der Bw in Aussicht, dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kopien der Arbeitsberichte jener Arbeiter der Firma B vorzulegen, die im fraglichen Zeitraum auf der gegenständlichen Baustelle tätig waren.

     

    Diesen Ankündigungen entsprechend wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat folgende Erklärung des D K (unterzeichnet am 9. März 2004) vorgelegt: "Ich, ..., erkläre hiermit, nachdem mir der Sachverhalt im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausreichend zur Kenntnis gebracht und erläutert wurde, dass ich einen 'A G' oder auch nur einen 'Rumänen' oder unbekannten Ausländer nicht kenne, der angeblich im Zeitraum 1.7. bis 9.7. auf der Baustelle des S B (B W) für die Firma B-B gearbeitet haben soll. Ich war damals verantwortlicher Vorarbeiter für die Firma B-B und kann mit Sicherheit ausschließen, dass ein A G bzw. Rumäne oder ein auch mir unbekannter Ausländer damals für die Firma B-B gearbeitet hat, insbesondere von mir mit irgendwelchen Arbeiten beauftragt wurde. Wenn das Zollamt Wels am 10.7.2003 einen solchen Mann auf der Baustelle angetroffen hat, so gehörte er jedenfalls mit Sicherheit nicht zur Firma B-B. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich diese Aussage gegebenenfalls jederzeit auch als Zeuge mündlich und unmittelbar vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Linz bekräftigen kann."

     

    Weiters wurden vorgelegt die Wochenarbeitsberichte für den gegenständlichen Zeitraum. Daraus ist ersichtlich, dass bei der gegenständlichen Baustelle außer dem Vorarbeiter D K am 30.6., 1.7., 7.7., 10. und 11.7., die Arbeiter I K am 30.6. und der Arbeiter C E am 3.7.2003 beschäftigt waren, ansonsten aber für die Firma B kein weiterer Arbeiter.

     

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist die Frage, ob die (anzunehmende) Beschäftigung des Ausländers der Firma B als Arbeitgeber zuzurechnen ist.

 

Für eine bejahende Antwort spricht vor allem die Aussage des Ausländers gegenüber den Kontrollorganen der Zollbehörde und anlässlich seiner - fremdenpolizeilichen - Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Diese Aussagen scheinen zusätzlich durch den beim Ausländer vorgefundenen Blockzettel mit der Firmenaufschrift und auf den Namen des Ausländers lautenden Arbeitsaufzeichnungen bestätigt zu werden.

 

Dem stehen gegenüber die übereinstimmenden Aussagen der Bw. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass Beschuldigte "risikofrei" Schutzbehauptungen aufstellen können. Auch die dem Unabhängigen Verwaltungssenat seitens der Bw vorgelegten Aufzeichnungen, in denen der Ausländer nicht aufscheint, könnten unvollständig sein.

 

Andrerseits wirkte die Beteuerung der Bw, in der gegenständlichen Firma würde darauf geachtet, dass keine Ausländer illegal beschäftigt werden, in der Form, wie sie vorgetragen wurde, nicht unglaubwürdig, zumal das Motiv, öffentliche Auftragserteilungen nicht in Gefahr zu bringen, nicht von der Hand zu weisen ist. Ähnliches gilt für die Darstellung, des für Personaleinstellungen allein zuständigen M B hinsichtlich seiner ausdrücklichen Weigerung, den Ausländer zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang gesehen gewinnen auch die nach dem Auftreten der Bw nicht unglaubwürdig vorgetragenen Behauptungen, dass eine Aufzeichnung wie sie beim Bw vorgefunden wurde, in der Firma nicht anerkannt worden wäre bzw. dass es auszuschließen sei, dass im Unternehmen Personen beschäftigt werden, die in den Wochenarbeitszeitaufzeichnungen nicht aufscheinen, an Gewicht. Vor diesem Hintergrund entstehen, trotz der erwähnten Belastungsmomente, Bedenken, die Behauptungen der Bw als Schutzbehauptungen abzutun.

 

Diese Bedenken werden bei näherer Betrachtung der Qualität der Aussagen des Ausländers bestärkt. Zunächst ist eine gewisse, die Glaubwürdigkeit des Ausländers beeinträchtigende Bereitschaft, die Unwahrheit zu sagen, zu konstatieren; dies geht etwa aus der widerrufenen Auskunft über den datumsmäßigen Beginn seiner Arbeit hervor. Darüber hinaus wirft die Darstellung des Ausländers betreffend die Kontaktherstellung mit "Herrn B" Fragen auf, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts und der Form (telefonisch ?). Ferner ist zu bemerken, dass die im Akt enthaltene - fremdenpolizeiliche - Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau zwar (im Gegensatz zu der bei der Kontrolle aufgenommen) unter Beisein eines Dolmetschers aber nicht unter Wahrheitspflicht erfolgte. Was den Blockzettel betrifft, so indiziert dieser einen (ohnehin nicht geleugneten) Kontakt mit der Firma B (sei es beim Auftreten des Ausländers in der Firma, sei es durch Anwesenheit des Ausländers auf der Baustelle) - ein Beweis für eine Beschäftigung ist darin jedoch nicht zu sehen: Infolge der verbreiteten Verfügbarkeit dieses Schreibmaterials vertieft dessen Verwendung durch den Ausländer den durch seine aussagenmäßige Belastung der Bw gegebenen Verdacht nicht wesentlich. Diese Aussagen selbst sind - obwohl kein Motiv des Ausländers nachweisbar ist, das in dazu veranlasst haben könnte, fälschlich "Herrn B" zu belasten - jedoch, wie gezeigt, nicht über jeden Zweifel erhaben.

 

Die bestehenden Zweifel an der Verlässlichkeit der aktenkundigen Aussagen des Ausländers wären nur durch den unmittelbaren Eindruck (der aus besagtem Grund nicht möglichen) Einvernahme des Ausländers unter Wahrheitspflicht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausräumbar gewesen. Die mangels Bestehens dieser Möglichkeit verbleibenden Zweifel wirken sich zu Gunsten der Bw aus. Zusätzlich ist zu bedenken, dass der als Entlastungszeuge namhaft gemachte D K bestätigte, dass er als Vorarbeiter den gegenständlichen Ausländer auf der Baustelle im Arbeitsbereich der Firma B nicht wahrgenommen habe bzw. eine weitere Person außer Mitarbeitern der Firma B mit ihm nicht zusammengearbeitet hätten.

 

Da unter diesen Umständen nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von der Beschäftigung des Ausländers durch die Firma B ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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