Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251086/2/Lg/Ni

Linz, 02.06.2004

 

 

 VwSen-251086/2/Lg/Ni Linz, am 2. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des M R, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems, vom 11. November 2003, Zl. Sich96-178-2003, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 200 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von je drei Tagen verhängt, weil er zumindest am 18.8.2003 den jugoslawischen Staatsbürger A H und vom 11.8. bis 18.8.2003 dem polnischen Staatsbürger W T M in S beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    In der Begründung wird ausgeführt, dass bei einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass A mit Verputzarbeiten beschäftigt gewesen sei. Als Lohn für diese Tätigkeit seien 100 Euro pro Tag vereinbart gewesen. W sei vom 11.8.2002 (gemeint wohl: 2003) bis zum 18.8.2003 jeweils Montag bis Samstag täglich ca. 10 Stunden beschäftigt gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er noch einige weitere Tage hätte arbeiten sollen. Es seien 100 Euro pro Tag Entlohnung vereinbart gewesen. Bislang habe er für seine Tätigkeit erst 50 Euro sowie Verpflegung und Unterkunft erhalten.

     

    Zur Strafbemessung wird angeführt, dass die Unbescholtenheit und die Einsicht in das Fehlverhalten mildernd gewertet werde. Erschwerend sei, dass der Bw in Kenntnis des Unrechtsgehalts seiner Vorgehensweise gehandelt habe.

     

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, dass Arbeitskräfte für die Landwirtschaft schwer zu finden seien. Der Bw habe nur einen Engpass bei Arbeitskräften überbrücken wollen. Diese Überbrückung habe sich mehr oder weniger zufällig ergeben und sei keine vorsätzlich geplante Handlung gewesen. Im Hinblick auch auf die Erstmaligkeit des Vergehens ersuche der Bw um eine Umwandlung der Strafe in eine Verwarnung.
  4.  

     

  5. Anlässlich der Berufungsvorlage führte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf aus, dass ein Arbeitskräfteengpass nicht entschuldigend wirke. Überdies seien die gegenständlichen Ausländer bei Bauarbeiten (Umbauten eines zusätzlich erworbenen Anwesens) und nicht im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen, sodass es dem Bw ohne weiteres möglich gewesen sei, für diese Arbeiten Professionisten heranzuziehen. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Bw vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des AuslBG gehandelt habe.
  6.  

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem Bw ist (mit dem Berufungsvorlageschreiben der BH Kirchdorf) entgegenzuhalten, dass die nach der Aktenlage erwiesenen (und auch nicht bestrittenen) Tätigkeiten der Ausländer im Baubereich nicht im Zusammenhang mit der Problematik der Beschaffung landwirtschaftlicher Hilfskräfte gesehen werden kann. Ferner wurde in diesem Schreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Bw bereits im angefochtenen Straferkenntnis Handeln in Kenntnis des Verbotenseins der illegalen Beschäftigung von Ausländer (mithin Vorsatz) vorgeworfen wurde. Dies wird in der Berufung ebenfalls nicht bestritten; der Hinweis auf eine (überdies auf die Problematik der Beschaffung landwirtschaftlicher Hilfskräfte bezogenen) "Überbrückungslösung" steht dem nicht entgegen. Somit macht der Bw keine zusätzlichen Milderungsgründe geltend; der Strafbemessung des angefochtene Straferkenntnisses im Hinblick auf § 20 VStG ist daher nicht entgegenzutreten. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Letzteres gilt, wie festgestellt, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden. Da mithin im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 
 

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