Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580051/2/Sr/Ta/Ri

Linz, 10.09.2003

 

 

 

VwSen-580051/2/Sr/Ta/Ri Linz, am 10. September 2003

DVR.0690392 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des R H, W Straße, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Linz vom 25. Juni 2003, Zl. 101-4/14-330163608, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Linz vom 25. Juni 2003, Zl. 101-4/14-330163608, wurde dem Berufungswerber untersagt, die Tätigkeit eines Heilmasseurs freiberuflich auszuüben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er den für eine freiberufliche Tätigkeit gesetzlich erforderlichen Qualifikationsnachweis, nämlich eine entsprechende Aufschulung, nicht habe erbringen können.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 3. Juli 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er als Qualifikationsnachweis Belege der indirekten Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern vorgelegt habe.

 

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die völlige Neubewertung seiner Unterlagen und seines Ansuchens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz, Zl. 101-4/14-330163608; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

 

Nach § 80 Abs. 1 und 2 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - d.i. der 1. April 2003 - eine Berufsberechtigung als Heilbademeister und Heilmasseur nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 169/2002 (im Folgenden: MTF-SHD-G), besitzen, nur zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs (sowie zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung einer entsprechenden Berufs- samt Zusatzbezeichnung) berechtigt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Schule für Heilbademeister & Heilmasseur im Kurhaus zu St. R, ausgestellt vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Heilbademeister und Heilmasseur" zu führen.

 

Wenn der Beschwerdeführer daher beantragt hat, als Heilmasseur freiberuflich tätig zu sein, so bildet dieses Zeugnis gemäß § 80 Abs. 1 MMHmG offenkundig keinen ausreichenden Qualifikationsnachweis.

 

3.3. Wenngleich so zunächst nur klar gestellt ist, dass der Rechtsmittelwerber auf Grund dieser Übergangsbestimmung nicht unmittelbar zur Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur berechtigt ist, fehlt es im gegenständlichen Fall damit aber doch gleichzeitig auch an dem gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 MMHmG geforderten Qualifikationsnachweis, weil der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gar nicht vorgebracht hat, über einen derartigen Nachweis i.S.d. §§ 38 oder 39 MMHmG zu verfügen; er hat sich diesbezüglich vielmehr ausschließlich darauf beschränkt, dass seine Qualifikation als auf Grund des § 80 Abs. 1 MMHmG gegeben anzusehen ist, was jedoch - wie gezeigt - nicht zutrifft.

 

3.4. Da er sohin die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs gegenwärtig nicht - und zwar weder grundsätzlich (da § 84 Abs. 7 MMHmG nicht zum Tragen kommt) noch für die Berufsausübung in freiberuflicher Form (offenkundig fehlt es ihm hier jedenfalls auch an dem nach § 46 Abs. 1 Z. 4 MMHmG geforderten Berufsausweis; zudem liegt gegenwärtig auch kein ärztliches Zeugnis und keine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist [mehr] vor) - erfüllt, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem dem Rechtsmittelwerber die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs untersagt wurde, nicht als rechtswidrig.

 

Die dagegen erhobene Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

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Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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