Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251102/12/Kon/Hu

Linz, 15.11.2004

 

 

 VwSen-251102/12/Kon/Hu Linz, am 15. November 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Zollamtes Linz (KIAB) gegen den die Einstellung des Strafverfahrens nach dem AuslBG verfügenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.2.2004, SV96-7-2003-We, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 9.11.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

In der an die BH Rohrbach ergangenen Anzeige des Zollamtes Linz, Abteilung KIAB, vom 19.9.2003 wird Mag. W S in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S S, S, verdächtigt, entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen von Ausländern in Anspruch genommen zu haben, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigenbestätigung erteilt worden wäre.

 

Aufgrund dieser Anzeige hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Oktober 2003, SV96-7-2003, das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Die von der Organpartei Zollamt Linz bekämpfte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass Mag. W S im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft darlegen konnte, dass ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz wird festgehalten, dass sowohl die Anzeige des Zollamtes Linz wie der sich darauf stützende Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG darstellen.

 

Wie die Akteneinsicht ergab, trifft dieser Straftatbestand nach dem AuslBG im gegenständlichen Falle insoferne nicht zu, weil es sich bei dem im Tatvorwurf angesprochenen Arbeitgeber nicht um einen im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.b, sondern um einen im Sinne des § 28 Abs.1 Z5 lit.b AuslBG handelt.

 

Die Fa. B G, B, I, welche die bei der Kontrolle am 28.8.2003 angetroffenen Arbeitnehmer beschäftigte, hat nämlich ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Italien). Aus diesem Grund wäre allenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z5 lit.b AuslBG in Betracht zu ziehen gewesen und dem Beschuldigten anzulasten gewesen, die Arbeitsleistungen entgegen § 18 Abs.12-16 AuslBG von Ausländern ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EWR in Anspruch genommen zu haben, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden wären, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden wäre.

 

Bemerkt wird, dass es sich bei den angetroffenen Arbeitern um polnische Staatsangehörige handelte.

 

Der angelastete Verwaltungsstraftatbestand trifft daher im gegenständlichen Fall nicht zu, der allenfalls in Betracht kommende und von der Zollbehörde offensichtlich ins Auge gefasste Tatbestand gemäß § 28 Abs.1 Z5 lit.b leg.cit wurde dem Bw innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen.

 

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, wenngleich mit anderer Begründung, zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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