Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251104/6/Lg/Ni

Linz, 28.04.2004

 

 

 VwSen-251104/6/Lg/Ni Linz, am 28. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzende: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Bismaier) über die Berufung der C K, EU C B GmbH, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. Jänner 2004, Zl. BZ-SV-159-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz ermäßigt sich auf 200 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zu vertreten nach außen Berufene der Firma EU C B GmbH, zu verantworten habe, dass durch diese Firma die kroatische Staatsangehörige S K von 30.9.2003 bis 26.11.2003 am o.a. Standort als Küchengehilfin beschäftigt worden sei, ohne dass für die eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend wird angeführt, dass der spruchgegenständliche Sachverhalt am 2.12.2003 durch das Zollamt Wels angezeigt worden sei. Laut einem der Anzeige beigelegten und in der Küche des Lokales sichergestellten Dienstplan sei die Ausländerin im Monat November 2003 täglich 3 - 6 Stunden eingeteilt gewesen. Nach handschriftlichen Aufzeichnungen der Ausländerin habe diese im Oktober 2003 179, 50 Stunden und im November 2003 122,50 Stunden gearbeitet.

 

Die Beschuldigte habe am 3.1.2004 dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie hinsichtlich der Erlangung der Beschäftigungsbewilligung für die gegenständliche Ausländerin äußerst zuversichtlich gewesen sei und diese daher vorzeitig zwei Stunden täglich mit Vorbereitungsarbeiten beschäftigt habe. Da sie in 22 Dienstjahren viele Bewilligungen erteilt bekommen habe, sei sie sich der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst gewesen. Außerdem habe sie vorher noch nie Ausnahmen gemacht und eben alle Bewilligungen abgewartet.

 

Hinsichtlich der Beschuldigten seien zwei - inzwischen getilgte - einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 1998 (MA2-SV-16-1998 und MA2-SV-17-1998) vorhanden. Weiters scheine in der zentralen Strafevidenz nach dem AuslBG ein einschlägiges Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 19.9.2002 auf.

 

 

  1. In der Berufung wird unter Hinweis auf die schlechte finanzielle Situation der Bw und die bevorstehende Scheidung ersucht, die Höhe der Strafe zu reduzieren. Begründend wird angeführt, dass die Bw für die gegenständliche Ausländerin um Beschäftigungsbewilligung angesucht hatte. Sie bestreite außerdem "schon einmal so eine Tat begangen" zu haben; offenbar auf das im angefochtenen Straferkenntnis zitierte - nicht getilgte - Straferkenntnis anspielend wird behauptet, es habe sich damals nicht um eine illegale Beschäftigung gehandelt und es habe kein Zusammenhang mit ihrer geschäftsführenden Tätigkeit in der EU C B GmbH bestanden. Weiters wird dazu ausgeführt, dass der Mitarbeiter in Salzburg, wo die Bw als Einzelunternehmen eine Filiale führe, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitsbewilligung besessen habe. Dies habe allerdings auf eine andere Firma gelautet. Die steuerliche Vertretung der Bw habe diesen Fehler berichtigt und es sei zu "keiner Straferkenntnis" gekommen, da sämtliche Bewilligungen schon vor der Beschäftigung dieses Mitarbeiters vorhanden gewesen seien.
  2.  

     

  3. Anlässlich der Berufungsvorlage führte der Magistrat Wels in einer Stellungnahme aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschuldigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 19.9.2002 vorliege, mit dem über sie eine Geldstrafe von 726 Euro gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verhängt worden sei. (Eine Kopie dieses Straferkenntnisses liegt dem Akt bei.) Es sei daher der erhöhte Strafsatz von 2.000 Euro bis 10.000 Euro anzuwenden. Im Übrigen wird auf die im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführte Begründung der Strafhöhe hingewiesen.

 

 

  1. Dazu führte die Bw in einem ergänzenden Schreiben aus, sie wolle die ihr vorgeworfene Tat nicht bestreiten. Die Strafe empfinde sie aber als extrem hart. Sie sei nicht in der Lage diese Strafe "zu berappen", da sie in Scheidung lebe und für drei Kinder Sorgen müsse. Die Beschäftigung der Ausländerin sei damit zu erklären, dass die Ausländerin Mitarbeiter aus fremden Ländern unterstütze. Es sei zwar ein Fehler gewesen, die gegenständliche Ausländerin zwei Stunden beschäftigt zu haben; die Bw habe aber der Ausländerin ein wenig über die Runden helfen wollen, obwohl sie sie personalmäßig nicht gebraucht habe. Außerdem habe sie so ein Vergehen im Laufe ihrer 23jährigen Selbständigkeit nie begangen.
  2.  

     

  3. Auf Wunsch der Bw und zum Zwecke der Klärung der faktischen Voraussetzungen der Strafbemessung wurde die Bw zu einer mündlichen Vorsprache beim Berichter der VII. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats am 21.4.2004 geladen.

 

Im Zuge dieses Gesprächs wurde (durch Kontaktierung des Magistrates Salzburg) geklärt, dass zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat das in der Stellungnahme des Magistrates Wels angesprochene rechtskräftige einschlägige Straferkenntnis aus dem Jahr 2002 betreffend die Bw zur hier gegenständlichen Tatzeit sehrwohl vorgelegen und überdies der Strafbetrag zur Einzahlung gebracht worden war. Mittels eines von der Bw vorgelegten Schreibens ihres Steuerberaters vom 19.3.2002 an das AMS Salzburg und eines Telefongesprächs des Berichters der VII. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats mit dem Steuerberater in Gegenwart der Bw wurde hinsichtlich der Situation betreffend das Zustandekommen der einschlägigen Vorstrafe festgestellt, dass die Bw, wie stets, das Steuerberatungsbüro mit der Anmeldung der Ausländerin bei der Gebietskrankenkasse betraut hatte. Die Mitarbeiterin des Steuerberaters habe den damals gegenständlichen Ausländer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, dabei jedoch übersehen, dass sich die Beschäftigungsbewilligung auf einen anderen Arbeitgeber bezogen hatte. Deshalb habe die Mitarbeiterin des Steuerberaters die Beantragung einer neuen Beschäftigungsbewilligung versäumt. Die Bw argumentierte, es sei daher eigentlich eine Fahrlässigkeit seitens des Steuerberatungsbüros vorgelegen.

 

Der Argumentation der Bw, sie sei seit 23 Jahren in der gegenständlichen Branche verantwortlich tätig und es habe, obwohl sie oft mehrmals pro Woche mit der Einstellung von Ausländern befasst sei, nur die in Rede stehenden zwei Beanstandungen gegeben, wurde entgegengehalten, dass auch schon zwei getilgte Vorstrafen aus dem Jahr 1998 aktenkundig sind. Dazu führte die Bw aus: Damals habe ein Mitarbeiter ihren Firmenstempel zweckentfremdet dazu verwendet, Ausländer polizeilich nach dem Meldegesetz anzumelden. Diese Ausländer hätten dann gegenüber den erhebenden Behörden angegeben, in Filialen der Firma L zu arbeiten. Die Bw habe dem Mitarbeiter, welcher den Firmenstempel missbraucht hatte, die Geldstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Lohn abgezogen.

 

Zur gegenständlichen Übertretung führte die Bw nochmals aus, dieses Mädchen sei ihr von ihrer Bedienerin vorgestellt worden, mit der Bitte sie zu beschäftigen. Es habe sich um eine Waise gehandelt, welche die beiden Eltern im Zuge des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien verloren habe. Sie habe daher dem Mädchen täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten machen lassen. Für später sei eine Vollzeitbeschäftigung geplant gewesen. Daher sei auch ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit Vollzeit gestellt worden. Die Beschäftigungsbewilligung sei jedoch aus Kontingentgründen abgelehnt worden. Die Tätigkeit der Ausländerin als Putzaushilfe sei nur als Überbrückung gedacht gewesen, um das Mädchen zu unterstützen. Die Bw habe das Mädchen damals überhaupt nicht benötigt. Zur Zeit der Beschäftigung sei der Beschäftigungsbewilligungsantrag bereits gestellt gewesen; es sei "nur" mit der Beschäftigung "frühzeitig begonnen" worden. Die Bw betonte, dass auch heute noch eine herzliche Verbundenheit zwischen ihr und dem Mädchen herrsche. Es gebe persönliche Kontakte und mitunter wechselseitige Geschenke.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur Anwendung gelangt im gegenständlichen Fall der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG (2.000 Euro bis 10.000 Euro). Die Verhängung einer Geldstrafe von 2.500 Euro erscheint im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung (wenngleich nicht im Vollzeitausmaß) und das Verschulden der Bw (sie musste nicht zuletzt aus langjähriger Berufspraxis wissen, dass eine "vorzeitige Beschäftigung" vor Erlangung der Beschäftigungsbewilligung unzulässig ist, mögen im konkreten Fall auch soziale Erwägungen sowie eine optimistische Prognose hinsichtlich der Erlangung der Beschäftigungsbewilligung eine Rolle gespielt haben) nicht unvertretbar.

 

Im Hinblick auf den Milderungsgrund des geständigen Verhaltens der Bw und auf ihre schwierige finanzielle Situation wird die Geldstrafe auf die gesetzliche Mindestgeldstrafe herabgesetzt; entsprechend wird das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe reduziert. Eine Anwendung des § 20 VStG (also des außerordentlichen Milderungsrechts) scheitert am Mangel entsprechend gewichtiger, vom Gesetz anerkannter Milderungsgründe. Dies auch vor dem Hintergrund des behaupteten langjährigen Wohlverhaltens der Bw und des relativ geringen Verschuldens im Zusammenhang mit der Vortat, die zur einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2002 geführt hat. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre.

 

Die Strafherabsetzung erspart der Bw überdies die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (500 Euro) und führt zu einer Minderung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens um 50 Euro (§§ 64 ff VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 
 

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