Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251109/23/Lg/Hu

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-251109/23/Lg/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 12. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J H, vertreten durch Rechtsanwälte D - S - R, A, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 30. Jänner 2004, Zl. SV96-11-2003, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf 3 Mal je 1.000 Euro herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass (anstelle der H-F-G GmbH mit dem Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer) als Arbeitgeber der Berufungswerber aufscheint und zwar in seiner Eigenschaft als Betreiber des Einzelunternehmens "H J, Baustoffe Isolierungen", G, F.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 3 Mal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 2 Tagen und 19 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H-F-G GmbH mit dem Sitz in G, F, gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese Gesellschaft die rumänischen Staatsangehörigen M V C vom 10.2. bis 3.3.2003, T Z vom 17.2. bis 3.3.2003 und I H vom 17.2. bis 3.3.2003 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Hauptzollamtes Salzburg vom 2.4.2003 samt Beilagen betreffend die Einvernahmen der Ausländer. Bezug genommen wird ferner auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Herren W und B.

 

Beweiswürdigend wird mit den Angaben der Ausländer sowie des Zeugen W davon ausgegangen, dass die Ausländer Arbeitsleistungen erbrachten. Dem Argument, die Ausländer würden in Rumänien bzw. an einem Standort in Wien ein Unternehmen betreiben, wird entgegen gehalten, dass derlei aus den Aussagen der Ausländer nicht ersichtlich sei und überdies eine Nachschau im zentralen Gewerberegister unter den Namen der Ausländer negativ verlaufen sei. Ferner habe der Bw selbst angegeben, dass das Altholz zu seinem Betrieb nach G transportiert werden sollte, was seiner Angabe widerspreche, wonach die Ausländer das Altholz ankaufen und nach Wien transportieren hätten wollen. Als "weitere Variante" habe der Bw angegeben, die Ausländer seien auf Werkvertragsbasis tätig gewesen.

 

Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass die Ausländer selbst angaben, auf Arbeitssuche in Österreich gewesen zu sein und kein Wort über eine Unternehmenskooperation verloren hätten.

 

2. In der Berufung wird behauptet, der Bw habe in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, dass der Ausländer C am 8.2.2003 im Unternehmen des Bw erschienen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er in Rumänien ein Holzverarbeitungsunternehmen betreibe und auch in Österreich seine Firma einen Standort unterhalte. C sei gemeinsam mit den weiteren Ausländern im Raum Salzburg/Bayern unterwegs gewesen und habe sich für den Ankauf von "Altholz" interessiert. Im Zuge der Besprechungen sei auch eine Zusammenarbeit der beiden Firmen in Rumänien erörtert worden, weil der Bw auch in Rumänien eine Firma unterhalte, die sich dort mit Holzverarbeitung beschäftige.

 

Hinsichtlich der Niederschriften der Ausländer werden das Fehlen des "kontradiktorischen Charakters" sowie Textgleichheiten gerügt, welche den Beweiswert der Aussagen entscheidend schwäche. Gerügt wird ferner, dass dem Antrag auf neuerliche Einvernahme der Ausländer nicht stattgegeben worden sei. Dem Bw sei damit die Gelegenheit genommen worden, selbst an die Zeugen Fragen zu stellen und sie mit dem von ihm behaupteten Sachverhalt zu konfrontieren.

 

Die Nachschau im Gewerberegister unter den Namen der Ausländer habe keine Beweiskraft, da ungewiss sei, ob C eine Einzelfirma betreibe, ob er Geschäftsführer einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sei oder nach welchen Kriterien der Zweitniederlassung in Österreich betrieben werde.

 

Der Zeuge W, dessen Darstellungen im Wesentlichen richtig seien, sei nicht in kaufmännische Details eingeweiht gewesen. Es sei seitens des Bw nicht nachzuvollziehen, was W gemeint habe, wenn er ausgeführt habe, C wolle in Rumänien in der Firma des Bw eingestellt werden. Vielmehr sei definitiv eine Zusammenarbeit (auch) in Rumänien zwischen den beiden Unternehmen beabsichtigt gewesen.

 

Hinsichtlich der Frage, ob das Holz mit einem Lkw der Firma des Bw nach G abtransportiert werden sollte oder vom C angekauft hätte werden sollen, wird ausgeführt, dass vom Unternehmen des Bw nur jene Anteile übernommen hätten werden sollen, die von C nicht gebraucht worden wären.

 

Verwiesen wird auf die Aussage Ws, die Ausländer hätten "auf freiwilliger Basis" gearbeitet und dass weder eine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart worden sei noch dass die Ausländer eine Bezahlung erhalten hätten. Dies verweise eindeutig darauf, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

 

Die Ausländer, insbesondere C, hätten den Bw in Irrtum geführt, insbesondere indem dargelegt worden sei, C habe in Rumänien ein Unternehmen mit einer österreichischen Niederlassung. Der Bw vermöge nicht zu beurteilen, ob es der Wahrheit entspricht, dass C in Rumänien ein Unternehmen mit einer österreichischen Niederlassung betreibe. Nachdem insbesondere C über das Tätigkeitsspektrum des Unternehmens des Bw genau Bescheid gewusst habe, habe dieser davon ausgehen können, dass in Österreich ein Unternehmen betrieben werde; der Bw unterhalte auch in Wien mehrere "Baustellen". Überdies hätten die drei Ausländer nach dem Wissensstand des Bw eine Vielzahl von Unternehmen aus dem salzburgerischen/bayerischen Raum aufgesucht und hier gleichgelagerte Interessen wie im Betrieb des Bw dargelegt.

 

Dies zu überprüfen wäre für den Bw unzumutbar gewesen. Es könne ihm daher nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Spätestens bei der Rechnungslegung hätte sich der Sachverhalt aufgeklärt. Infolge der Kürze der Zusammenarbeit sei es dazu jedoch nicht gekommen. Dem Bw sei daher weder objektive noch subjektive Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass selbst im Falle der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Bw aufgrund der "offensichtlich" falschen Angaben des C der Bw in Irrtum geführt worden sei. Deshalb liege keinesfalls der Fall einer "klassischen illegalen Ausländerbeschäftigung" vor. Daher wäre mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe vorzugehen gewesen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Hauptzollamtes Salzburg vom 2.4.2003 wurden bei einer am 3.3.2003 um ca. 14.30 Uhr vorgenommenen Kontrolle durch die KIAB auf dem Anwesen "E", Besitzer: B J in M, Gemeinde G, die drei gegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen beim Abtragen des landwirtschaftlichen Stadels angetroffen. Bei der Befragung des Besitzers (B) sowie des anwesenden Vorarbeiters J W sei bestätigt worden, dass die angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen für die Firma des Bw tätig gewesen seien. Die Ausländer seien laut eigenen Aussagen auf Urlaub in Österreich gewesen.

 

Der Anzeige liegt ein Bericht des BGK Salzburg-Umgebung bei, wonach die drei Ausländer am gegenständlichen Ort zur angegebenen Zeit bei der erwähnten Tätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere angetroffen worden seien. Die Erhebungen hätten ergeben, dass C bereits seit 10.2.03, H und Z seit 17.2. ohne Arbeitsbewilligungen bei der Firma H für freie Kost und Logis beschäftigt worden seien.

 

Der Anzeige liegen ferner Kopien von Strafverfügungen gegen die Ausländer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bei.

 

Ferner liegen Niederschriften mit den Ausländern, aufgenommen vom BGK Fahndungsgruppe Wals vom 3.3.2003 bei.

 

Demnach sagte Z aus, er sei gemeinsam mit H am 13.2.2003 von Rumänien mit einem Reisebus in Richtung Österreich aufgebrochen. Am 15.2.2003 seien sie über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich eingereist. In weiterer Folge seien sie nach Ried/I. gelangt und von dort mit dem Taxi nach G gefahren. Der Befragte sei nach G gefahren, da ihm ein Bekannter in Rumänien gesagt habe, dass man dort Arbeit finden könnte, ohne dass ihm ein Firmenname genannt worden sei.

 

In G angekommen, habe sich der Befragte in einem Gasthaus erkundigt, wo es Arbeit gebe. Dabei seien die beiden Ausländer an die Baufirma H verwiesen worden. Am 15.2.2003 sei der Befragte dorthin gegangen und habe dort um Arbeit gefragt. Dabei habe ihm der Chef erklärt, dass er so lange bleiben könne, bis er (der Ausländer) richtige Arbeit finde. Außerdem habe der Chef der Firma gesagt, dass der Befragte, wenn er ein wenig bei der Arbeit in der Firma mithelfe, freie Kost und Logis bekomme. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Die Ausländer seien vom Chef in einem Haus untergebracht worden. Dieses stehe ca. 100 m neben der Firma und gehöre einer älteren Frau.

 

Am 17.2.2003 habe der Ausländer dann mit der Arbeit begonnen. Dabei habe er im Hof der Firma aufgeräumt und kleinere Tätigkeiten in der Firma erledigt. Am 26.2.2003 habe der Chef zum Ausländer gesagt, dass er mit J W mitfahren solle, es gebe außerhalb der Firma Arbeit. Der Ausländer sei dann mit W nach Oberndorf gefahren, wo ein alter Stadel abzutragen gewesen sei. Dort habe der Ausländer vom 26.2.2003 bis 28.2.2003 gearbeitet. Am Samstag, 1.3. und am Sonntag, 2.3., sei nicht gearbeitet worden. Am 3.3.2003 seien die Ausländer erneut zu der Baustelle gefahren und ihrer Arbeit nachgefahren.

 

Am 3.3.2003 um 14.30 Uhr sei dann die Gendarmerie zur Baustelle gekommen.

 

Betreffend seine Arbeit sagte der Ausländer, dass er für diese kein Geld bekommen habe. Er habe lediglich freie Kost und Logis gehabt.

 

Ferner liegen dem Akt Kopien der Ausweisungsbescheide bei.

 

Der Ausländer H gab vor dem BGK Fahndungsgruppe Wals an, er lebe in Rumänien gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren. Er sei seit ca. 10 Jahren ohne Beschäftigung und die Familie würde von der Kinderbeihilfe leben. Daher habe er beschlossen, nach Österreich zu fahren, um sich Arbeit zu suchen.

 

Am 12.2.2003 sei er zu seinem Verwandten Z gefahren. In der Folge beschrieb der Ausländer den selben Reiseweg wie Z. Ebenso gab er an, dass ein Bekannter in Rumänien gesagt habe, dass man in G Arbeit finden könne, ohne dass ein Firmenname genannt worden sei. Weiters schilderte der Ausländer die Kontaktaufnahme mit dem Bw entsprechend Z. Der Bw habe gesagt, wenn der Ausländer ein wenig bei der Arbeit in der Firma mithelfe, bekomme er freie Kost und Logis. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Die Ausländer seien vom Chef in einem Haus untergebracht worden, welches ca. 100 m neben der Firma stehe und einer älteren Frau gehöre.

 

Am 17.2.2003 habe der Ausländer mit der Arbeit begonnen. Dabei habe er im Hof der Firma aufgeräumt und sonstige kleinere Tätigkeiten in der Firma erledigt. Am 26.2.2003 habe der Chef zu ihm gesagt, dass der mit J W mitfahren solle, weil es außerhalb der Firma Arbeit gebe. Der Ausländer sei dann mit W nach Oberndorf gefahren, wo ein alter Stadel abzutragen gewesen sei. Dort habe er vom 26.2.2003 bis 28.2.2003 gearbeitet. Samstag, 1.3. und Sonntag, 2.3., sei nicht gearbeitet worden. Am 3.3. sei der Ausländer ("wir") erneut zu der Baustelle gefahren und "unserer" Arbeit nachgegangen.

 

Am 3.3.2003 sei die Gendarmerie zur Baustelle gekommen und habe eine Kontrolle durchgeführt.

 

Weiters gab der Ausländer an, dass er für diese Arbeit kein Geld bekommen habe. Er habe lediglich freie Kost und Logis gehabt.

 

Der Ausländer C gab vor dem BGK Fahndungsgruppe Wals an, er sei am 7.2.2003 in Rumänien aufgebrochen und mit einem Reisebus in Richtung Österreich gefahren. Am 8.2.2003 sei er über den Grenzübergang Nickelsdorf eingereist. Von Wien sei er mit dem Zug nach Ried/I. gefahren und dann mit dem Taxi nach G. Er sei nach G gefahren, da ihm ein Bekannter in Rumänien gesagt habe, dass man dort Arbeit finden könnte. Name einer Firma sei nicht genannt worden.

 

In G angekommen, habe sich der Ausländer in einem Gasthaus erkundigt, wo es Arbeit für ihn geben könnte. Dabei sei er an die Baufirma H verwiesen worden. Dorthin sei er am 8.2.2003 gegangen, um nach Arbeit zu fragen. Der Chef habe ihm erklärt, dass er so lange bleiben könne, bis er richtige Arbeit finde. Außerdem habe er dem Ausländer gesagt, wenn er ein wenig bei der Arbeit in der Firma mithelfe, bekomme er freie Kost und Logis. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Der Ausländer sei vom Chef in einem Haus untergebracht worden, welches ca. 100 m neben der Firma stehe und einer älteren Frau gehöre.

 

Am 10.2.2003 habe der Ausländer dann mit der Arbeit begonnen. Dabei habe er im Hof der Firma aufgeräumt und sonst kleinere Tätigkeiten in der Firma verrichtet. Am 26.2.2003 habe der Chef zu ihm gesagt, dass er mit J W mitfahren solle, weil es außerhalb der Firma Arbeit gebe. Der Ausländer sei dann mit W nach Oberndorf gefahren, wo ein alter Stadel abzutragen gewesen sei. Dort habe er vom 26.2.2003 bis 28.2.2003 gearbeitet. Samstag, 1.3. und Sonntag, 2.3., sei nicht gearbeitet worden. Am 3.3. seien "wir" erneut zu der Baustelle gefahren und "unserer" Arbeit nachgegangen.

 

Am 3.3.2003 sei die Kontrolle durch die Gendarmerie erfolgt.

 

Zu seiner Arbeit gab der Ausländer an, dass er für diese kein Geld bekommen habe. Er habe lediglich freie Kost und Logis gehabt.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde der Akt gemäß § 27 Abs.1 VStG an die BH Ried/I. abgetreten.

 

Mit Schreiben vom 8.7.2003 erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung. Am 10.7.2003 wurde seitens eines Vertreters des Rechtsvertreters des Bw Einsicht in den Akt genommen.

 

In der Rechtfertigung vom 5.8.2003 wurde vorgebracht, es liege gegenständlich mangels Arbeitspflicht kein Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsvertrag sei durch Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichnet, die sich in der Weisungsgebundenheit, in der Umschreibung der Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag sowie in wirtschaftlicher Abhängigkeit widerspiegle.

 

Gerügt wird, dass die Einvernahmen der drei genannten Personen zu deckungsgleichen Texten geführt habe. Da die Einvernahme nicht "kontradiktorischen Charakter" habe und dem Bw keine Möglichkeit offengestanden sei, die einvernommenen Personen zu befragen, liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

 

Richtigerweise sei davon auszugehen, dass am 8.2.2003 C beim Bw erschienen sei und diesem mitgeteilt habe, dass er in Rumänien ein Holzverarbeitungsunternehmen betreibe, welches darüber hinaus auch in Österreich einen Standort habe. Der Ausländer habe sich dabei für Altholz interessiert. Offensichtlich habe er Informationen über den Bw gehabt, weil dieser ebenfalls in Rumänien eine Firma betreibe.

 

C habe noch die zwei weiteren Miteigentümer der in Rumänien und in Wien etablierten Firma, nämlich die Herren Z und H informieren wollen, weil er offensichtlich mehrere Geschäfte in Oberösterreich und in Bayern zu erledigen gehabt habe. Dabei sei vereinbart worden, dass dann, wenn Interesse am Ankauf des Holzes bestünde, eine gemeinsame Besichtigung durchgeführt werden solle. In weiterer Folge habe sich C mehrfach in G aufgehalten, weil er nach eigenem Bekunden erst die Ankunft seiner Kollegen Z und H abwarten habe wollen. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgend welche Tätigkeiten im Betrieb des Bw verrichtet, welche als Arbeitsverhältnis zu titulieren wären.

 

Er habe allerdings für die zukünftige Zusammenarbeit in Rumänien Informationen eingeholt. Insbesondere habe er sich gewisse Arbeitsabläufe im Betrieb des Einschreiters angesehen, ohne allerdings Arbeitstätigkeiten zu verrichten.

 

Nachdem ca. eine Woche später die beiden anderen Ausländer in G eingetroffen seien, sei es zu einem gemeinsamen Besprechungstermin gekommen, wobei zwischen dem Einschreiter einerseits und den drei Herren andererseits festgelegt worden sei, dass Altholz angekauft werden könne. Es sei dabei von einer der drei Personen ausgeführt worden, dass er Berufskraftfahrer sei und er den Transport nach Wien, wo die drei Herren eine weitere Firma unterhalten würden, bewerkstelligen könne und dann eben die Verfrachtung nach Rumänien.

 

Es sei auch über eine künftige Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Firmen in Rumänien gesprochen worden.

 

Richtig sei, dass am 26.2.2003 die Ausländer nach Oberndorf gefahren seien, um dort Arbeiten zu verrichten. Diese Arbeiten seien allerdings nicht im Auftrag des Einschreiters durchgeführt worden. Vielmehr hätten die drei Ausländer eben für ihre in Wien und Rumänien tätige Firma offensichtlich Altholz ankaufen wollen. Allein aus diesem Grund sei es zu einem Zusammentreffen eines Mitarbeiters aus dem Betrieb des Einschreiters sowie den drei rumänischen Staatsangehörigen gekommen.

 

J W sagte am 15.10.2003 zeugenschaftlich vor der BH Ried/I. aus, er sei seit drei Jahren bei der Firma H F G GmbH als Lagerarbeiter eingestellt. Teilweise habe er auch Abbrucharbeiten durchgeführt. Am 10.2.2003 habe der Bw ihm mitgeteilt, dass ein rumänischer Staatsbürger, ein gewisser M, den er in seiner Firma in Rumänien einstellen wolle, ab heute mitarbeite, um den Betrieb kennen zu lernen. "Wir" haben dann gemeinsam hauptsächlich Altholz sortiert und zusammengeräumt. Nach einer Woche seien zwei weitere rumänische Staatsangehörige gekommen. I habe am besten Deutsch verstanden. Er habe die Anweisungen des Zeugen meistens an T und M weiter gegeben. Auch diese Personen hätten bei der Sortierung des Altholzes mitgeholfen, da sie nach Angaben des Chefs in seiner Firma in Rumänien beschäftigt werden sollen. Das Altholz werde im Betrieb des Bw in vier Klassen sortiert, je nach Zustand und Beschädigung, um es entsprechend verwerten zu können. Es sei sehr wesentlich gewesen, dass dieser künftigen Arbeitnehmer diese Arbeitsweise kennen lernen würden. Es sei keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart gewesen bzw. eingehalten worden. Es seien aber täglich mehrere Stunden gewesen, in denen die Ausländer gearbeitet hätten. Diese Arbeit habe aber auf freiwilliger Basis basiert. Dem Zeugen sei bekannt gewesen, dass die Ausländer keine Bezahlung erhielten, sondern gegen freie Kost und Logis beschäftigt gewesen seien. Der Zeuge habe sich nicht um die arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Ausländer gekümmert.

 

Am 26.2.2003 sei der Zeuge gemeinsam mit den drei Ausländern zur gegenständlichen Baustelle gefahren. Um 16.00 Uhr sei man wieder zurück nach G gefahren. Dies habe sich am 27. und 28.2.2003 wiederholt. Am 3.3.2003 sei man ebenfalls mit den Abbrucharbeiten beschäftigt gewesen, als um ca. 14.30 Uhr die Gendarmerie und der Zoll gekommen sei, um eine Kontrolle durchzuführen. An diesem Tag sollte noch ein Lkw der Firma H F G GmbH zur Baustelle kommen und bereits einen Teil des Altholzes nach G abtransportieren. Aufgrund der Kontrolle habe der Zeuge aber telefonisch den Lkw abbestellt. Der Bw habe sich zu diesem Zeitpunkt in Rumänien aufgehalten. Der Zeuge wolle aber betonen, dass die rumänischen Staatsangehörigen freiwillig beim Abbruch des Stadels mitgearbeitet hätten, um auch kennen zu lernen, wie man einen Stadel abträgt, ohne dass das Altholz zu viel beschädigt wird. Der Abbruch sei dann mit österreichischen Arbeitnehmern zu Ende geführt und das gesamte Altholz nach G verbracht worden.

 

J B sagte am 17.10.2003 vor dem Gemeindeamt G aus, es habe sich um einen mündlichen Vertrag mit der Firma H gehandelt. Es sei vereinbart worden, dass das Holz der Abbruchfirma gehöre. Die Ausländer hätten nicht angeboten, das Altholz zu kaufen. Mit H sei vereinbart gewesen, dass der Stadel bis Anfang April abgetragen sein sollte, sofern die Witterung dies zulässt. Über die Anzahl der Arbeitskräfte habe es keine Vereinbarung gegeben. Ob die Ausländer selbstständig oder unter Anleitung des Vorarbeiters Ws gearbeitet hatten, wisse der Zeuge nicht. W sei jedenfalls sein Ansprechpartner gewesen. Dieser habe keine Andeutungen gemacht, dass die Ausländer eine eigene Firma besitzen und das Altholz durch diese nach Wien oder Rumänien verbracht werden sollte.

 

In der Stellungnahme vom 28.11.2003 trug der Bw vor, die Darstellungen des Zeugen W seien im Wesentlichen richtig. C betreibe in Rumänien eine Firma "R F". Er habe dem Bw berichtet, dass er in Rumänien ein Holzverarbeitungsunternehmen betreibe und auch in Österreich diese von ihm betriebene Firma einen Standort habe. Nachdem die in Rumänien etablierte Firma des Bw vielfach mit rumänischen Firmen aus der Holzbranche zusammenarbeite, sei eben auch hier im Konkreten eine Kooperation ins Auge gefasst worden. Darüber hinaus habe sich der Vorteil geboten, dass die von C betriebene Firma auch einen Standort in Wien habe, wie C berichtet habe. Dadurch hätten sich Synergien angeboten. Z und H, welche später von C "ebenfalls beigestellt" worden seien, seien Miteigentümer der in Rumänien und in Wien etablierten Firma. Die diesbezüglichen Informationen habe der Bw auch Mitarbeitern weiter gegeben, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt auch die Darstellung des Zeugen W als richtig erweise.

 

Unrichtig sei die von W erstellte Darstellung, es sei keine Bezahlung erfolgt, sondern die Arbeit hätte auf Kost und Logis basiert. Vielmehr sei hier eine Abrechnung auch vereinbart gewesen. Die Ausländer seien nicht als Dienstnehmer beschäftigt, sondern auf Werkvertragsbasis tätig gewesen bzw. selbst als Firma gegenüber dem Einschreiter aufgetreten.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bw bekannt, der gegenständliche Abbruch sei über die "H J, Baustoffe Isolierungen" gelaufen. Der Baustoffhandel umfasse auch einen Holzhandel. Da sohin "nicht die richtige Firma erwischt" worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Bei der Abtragung von Altgebäuden falle Altholz an, das zum Teil für den Wiederverkauf geeignet sei. An hochwertigem Altholz sei z.B. die Möbelindustrie interessiert; das Altholz werde auch ins Ausland verkauft, z.B. für den Ausbau von Weinkellern, Skihütten usw.

 

Auf dem Firmengelände werde das Holz sortiert, aufgearbeitet (entnagelt, gereinigt) und zum Verkauf gelagert. Der Großteil des Holzes liege allerdings "so herum", wie er von der Baustelle angeliefert wird.

 

C sei aufgetaucht, habe sich an Altholz interessiert gezeigt und behauptet, er habe Firmen in Wien und Rumänien. Er habe beim Bw den Eindruck erzeugt, er wolle Altholz aufarbeiten und auch an das westeuropäische Ausland (z.B. Italien), teilweise auch nach Rumänien, verkaufen.

 

Da C Altholz beim Bw kaufen und nach Rumänien transportieren wollte, habe er sich umgesehen und aussortiert. Er sei mehrere Tage hier gewesen, um sich das Holz anzusehen und auszusortieren. Da ihm das Holz zu teuer gewesen sei, habe ihm der Bw angeboten, die gegenständliche Abtragung vorzunehmen. Zu dieser Abtragung habe er dem Rumänen W mitgegeben, damit die fachmännische Abtragung gesichert sei.

 

Erst später seien die beiden anderen Rumänen hinzugekommen. Mit diesen habe er keine geschäftlichen Gespräche geführt, sie hätten ja auch kaum Deutsch gekonnt. Sämtliche Informationen über die unternehmerische Tätigkeit der Rumänen habe er vom zuerst aufgetauchten Rumänen (C) erhalten. Mit diesem habe er "fallweise" gesprochen.

 

C habe allerdings angegeben, kein Geld zu haben. Da ein Gasthaus für ihn zu teuer gewesen wäre, habe er vorgehabt, auf dem Firmengelände in einem Auto zu übernachten. Der Bw habe ihm jedoch angeboten, ihn in einem alten (mittlerweile abgerissenen) Haus wohnen zu lassen. Zum Teil habe der Bw den Ausländer auch bewirtet.

 

Auch die beiden anderen, später hinzugekommenen Ausländer, hätten zunächst "bei mir im Hof" sortiert und im gegenständlichen Haus geschlafen.

 

Die Ausländer seien allerdings auch anderweitig unterwegs gewesen, um Holz anzusehen.

 

Das Kooperationsinteresse mit den Rumänen habe sich auf den Verkauf von Altholz gerichtet. Konkrete Projekte betreffend die Entfaltung einer Geschäftstätigkeit in Rumänien mit den Ausländern habe der Bw nicht im Auge gehabt.

 

Der Bw habe den Rumänen das Holz der gegenständlichen Baustelle um 40 Euro pro Kubikmeter (statt um 100 bis 110 Euro pro Kubikmeter) angeboten, wenn sie das Holz selbst abtragen. Der Rumäne habe das ganze Holz übernommen. Der Brennholzanteil sollte beim Auftraggeber des Bw bleiben. Die Ausländer hätten um den genannten Preis ca. 50 bis 60 Kubikmeter Altholz "herausgebracht".

 

Die Feststellung der Qualitätsunterschiede auf der Baustelle habe W getroffen.

 

Irgendwelche finanzielle Absicherungen habe der Bw beim Geschäft mit den Rumänen nicht gehabt.

 

Der Bw behauptete ferner, dass die Rumänen ohne sein Wissen bereits einen seiner Schätzung nach erheblichen Anteil des Holzes abtransportiert haben mussten - mit eigenem Lkw, wie der Bw vermute.

 

Der Zeuge W sagte aus, er sei damals bei der Firma H Baustoffhandel als Lagerarbeiter tätig gewesen. Hin und wieder seien Abbrüche der gegenständlichen Art durchgeführt worden. Der Bw habe ihm die Ausländer zur Baustelle "mitgegeben". Vor der Kontrolle seien sie bereits einige Tage dort gewesen. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass der Bw den Ausländern nicht angeschafft habe, mitzufahren. Der Bw habe dem Zeugen erklärt, die Ausländer würden freiwillig mitfahren. Die Ausländer hätten dem Zeugen das selbe gesagt. Der Zeuge habe gemeint, dass die Ausländer mitfahren, um das Holz und die Arbeitsvorgänge zu sehen. "I" habe dem Zeugen gesagt, dass die Ausländer eine zeitlang hier bleiben würden, um sich anzusehen, wie hier alles funktioniert, damit er in Rumänen das selbe weitermachen könne. Die Ausländer hätten gearbeitet und zwar für Kost und Logis; sie hätten dem Zeugen gesagt, sie würden Essen und Schlafen vom Bw bekommen.

 

Auf die Frage, warum er bei seiner früheren Einvernahme gesagt habe, die Ausländer hätten im rumänischen Betrieb vom Bw eingestellt werden sollen, antwortete der Zeuge, Einstellen und Zusammenarbeiten sei für ihn das selbe.

 

Von einem Ankauf von Holz durch die Rumänen sei nie die Rede gewesen; weder von Seiten des Bw noch von Seiten der Ausländer.

 

Die Ausländer hätten sich offensichtlich für das Holz interessiert; sie hätten das Holz sortiert und vermessen. Es habe teilweise so ausgesehen, als ob sie das Holz selbst brauchen könnten. Einer der Ausländer (später: "die Ausländer") hätte(n) sich beim Holz ausgekannt. Er habe das Holz während des Abbruchs nach der Qualität beurteilt und die Ausländer hätten das gute Holz sortiert, vermessen und angeschrieben. Das habe sie von normalen Arbeitern unterschieden. Das Anschreiben mache nach der Beurteilung des Zeugen nur dann Sinn, wenn die Ausländer das Holz für sich selbst brauchen. Ob die Ausländer das Holz für sich selbst oder für den Bw aussortiert hätten, wisse der Zeuge nicht.

 

Der Zeuge habe den Ausländern "schon etwas angeschafft". Dies im Sinne der Vorgangsweise beim Abriss, nämlich (aus Sicherheitsgründen) die Reihenfolge der einzelnen Abbruchtätigkeiten oder die Vorgangsweise beim Befestigen und Abseilen. Der Zeuge habe auch den Lagerungsort des abgebrochenen Holzes bestimmt.

 

Es habe keine fixen Arbeitszeiten gegeben, die Ausländer seien aber den ganzen Arbeitstag mit dem Zeugen auf der Baustelle gewesen (sie seien ja auch mit ihm zur Baustelle und wieder zurück gefahren). Sie hätten aber die Arbeit unterbrochen, wenn der Auftraggeber Brennholz weggeräumt habe oder der Zeuge nicht gesagt habe, dass Holz an der Reihe war, das die Ausländer interessierte.

 

Dass die Ausländer Holz abtransportiert hätten, sei dem Zeugen nicht aufgefallen; dies hätte während der Nacht geschehen müssen. Es könne aber sein, dass sie bereits Holz wegtransportiert haben.

 

Im Firmenfahrzeug von G zur Baustelle sei der Zeuge der Fahrer gewesen. Die Fahrtdauer habe jeweils ca. eine Stunde betragen. Eine Unterhaltung sei nur mit dem einen der Rumänen möglich gewesen, der etwas Deutsch gekonnt habe (I). Dieser habe gesagt, dass er in der Holzbranche in Rumänien tätig gewesen sei. I sei aber nicht derjenige gewesen, der als erster da gewesen sei.

 

Die Pässe der Ausländer habe der Zeuge von der Firma abgeholt, genauerhin seien sie ihm von der Chefin gegeben worden. Wo er diese Pässe gehabt habe, wisse er nicht.

 

Von einem eigenen Auto der Rumänen wisse der Zeuge nichts.

 

Der Zeuge B (Hauptzollamt Salzburg) sagte aus, eine Kommunikation mit den Ausländern sei aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. W habe sich bei der Betretung zur Frage der Funktion der Ausländer nicht geäußert. Der Eindruck des Zeugen, dass es sich bei den Ausländern "um normale Arbeitskräfte" handelte, sei daher nicht in Frage gestellt worden.

 

Der Vertreter der Erstinstanz verwies unwidersprochen auf eine zeugenschaftliche Aussage des Ausländers Z am 5.2.2005 in einem einen anderen Beschuldigten (einen Landwirt) betreffenden Verfahren, in der Z angegeben hatte, im Jahr 2003 beim Bw beschäftigt gewesen zu sein.

 

Die Ausländer wurden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (aus dem Ausland) geladen, sie erschienen jedoch nicht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem "Verfolgungsverjährungsargument" des Bw ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigenschaft des Beschuldigten (als Eigenverantwortlicher oder in organschaftlicher Stellung) kein für die Frage der Verfolgungsverjährung wesentliches Sachverhaltselement darstellt (vgl. statt vieler Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1285, 1460).

 

Der Bw bestreitet den Tatvorwurf mit dem Argument, er habe die Ausländer nicht beschäftigt; vielmehr habe er einem Unternehmen Altholz verkauft und die Ausländer hätten als Angehörige dieses Unternehmens das Holz entsprechend zubereitet.

 

Diese Darstellung beruht (abgesehen von einigen Hinweisen in der Aussage Ws, die im Sinne des Bw gedeutet werden könnten) ausschließlich auf den Behauptungen des Bw.

 

Die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Bw wird durch mehrere Umstände stark in Frage gestellt. Dies beginnt damit, dass der Bw nicht in der Lage war, das Unternehmen, mit dem er in Geschäftsbeziehung gestanden sein will, konkret zu benennen. Selbst bei der Benennung der Einzelpersonen, mit denen er das Geschäft abgeschlossen haben will, ist ein Widerspruch zu verzeichnen: Nach der Rechtfertigung vom 5.8.2003 habe er die Vereinbarung mit allen drei Rumänen getroffen, nach Aussage des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nur mit einem der drei Ausländer (mehr noch: in der Rechtfertigung vom 5.8.2003 ist ausdrücklich davon die Rede, man habe mit "einem gemeinsamen Besprechungstermin" auf das Eintreffen der beiden anderen "Miteigentümer" zugewartet!). Überdies traten auf der Basis der zweitgenannten Darstellung Zweifel auf, mit welchem Ausländer konkret das Verkaufsgespräch stattgefunden haben soll (nach Darstellung des Bw mit dem zuerst eingetroffenen Rumänen - nur dieser habe über ausreichende Deutschkenntnisse für ein solches Gespräch verfügt - also mit C; nicht dieser sondern H sei aber nach W derjenige der drei Ausländer gewesen, mit welchem eine Kommunikation auf Deutsch möglich war). Auch der Umstand, dass der Vertrag mündlich abgeschlossen worden sein soll (schriftliche Nachweise hat der Bw nicht vorgelegt), wirkt sich nicht günstig für den Bw aus: Die Vereinbarung ist mangels Schriftlichkeit nicht belegbar und (entsprechende Beweisanträge wurden nicht gestellt) auch zeugenschaftlich nicht nachweisbar (auch W war die Vereinbarung offenbar nicht bekannt). Im Protokoll der Einvernahme der Ausländer ist nicht der geringste Hinweis auf ein derartiges Rechtsgeschäft zu vermerken, obwohl die Ausländer dort wegen Vorhandenseins eines Dolmetschers Gelegenheit hatten, sich ungehindert durch Sprachbarrieren zu artikulieren.

 

Die Fragwürdigkeit der Darstellung des Bw wird nochmals verstärkt, wenn man die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung berücksichtigt: Nach Aussage des Bw war der zuerst aufgetauchte Rumäne so arm, dass ihm der Bw eine Wohngelegenheit zur Verfügung stellen musste und er ihn auch teilweise verköstigte (Gleiches stellte sich auch bezüglich der anderen beiden "Miteigentümer" heraus). Auch wenn man dem Bw darin beipflichten wollte, dass das "äußere Erscheinungsbild bei Geschäftspartnern aus Rumänien öfters nicht dem Standard eines mitteleuropäischen Geschäftsmannes gleicht", erscheint es lebensfremd, dass ein mit seinen eigenen Interessen vernünftig umgehender ordentlicher Kaufmann in einer solchen Situation bedenkenlos bloßen Erzählungen eines auftauchenden Hilfsbedürftigen glaubt. Dies nicht nur deshalb, weil die Rumänen nicht in der Lage waren, ihren eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten, sondern auch, weil die Rumänen offenbar über keine Betriebsmittel verfügten. (Zwar wurde in der Rechtfertigung vom 5.8.2003 behauptet, einer der Ausländer hätte behauptet, er sei Berufskraftfahrer und könne daher den Transport des Holzes nach Wien und nach Rumänen bewerkstelligen; daraus geht jedoch nicht hervor, dass das - angebliche - Unternehmen der Ausländer über einen Lkw verfügte; eher könnte man daraus das Gegenteil folgern. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte der Bw - anlässlich der Verdächtigung der Rumänen, sie hätten heimlich Holz abtransportiert - sie hätten über einen Lkw verfügt; es handelte sich jedoch nach eigener Aussage des Bw dabei nur um eine Vermutung. Das Werkzeug, welches beim Abbruch auf der gegenständlichen Baustelle verwendet wurde, stammte ohnehin eingestandenermaßen vom Bw.) Das einzige Betriebsmittel der Ausländer, das gesichert erscheint, war mithin ihre eigene Arbeitskraft, welche hier ja auch tatsächlich zum Einsatz kam. Auch Letzteres ist bei Geschäftsleuten unüblich. Offen bleibt natürlich, wie die Rumänen den Kauf des Altholzes finanzieren hätten können, macht doch allein das Abbruchholz der gegenständlichen Baustelle nach Auskunft des Bw ein Volumen von 2.000 bis 3.000 Euro aus. Ungewöhnlich ist für Geschäftspartner auch, dass diese mit dem Firmenfahrzeug vom Betrieb zur Arbeitsstelle (und retour) mitgenommen werden und ferner, dass die "Chefin" ihre Pässe verwahrt oder zumindest zu diesen Zugang hat.

 

Dazu treten weitere Ungereimtheiten, wie etwa bei den Angaben des Bw hinsichtlich des Verwendungszwecks des Altholzes aus der Sicht der Rumänen (Transport nach Rumänien vs. Verkauf ins westeuropäische Ausland). Unklar bleibt auch, wie sich die (glaubwürdige) Behauptung Ws im Rahmen seiner erstbehördlichen Einvernahme, er habe bereits einen Firmen-Lkw zum Abtransport von Holz bestellt gehabt, diese Bestellung aber im Hinblick auf die erfolgte Kontrolle wieder storniert, mit der Behauptung des Bw in der Berufungsverhandlung verträgt, die Rumänen hätten das "ganze" Altholz (mit Ausnahme des beim Auftraggeber bleibenden Brennholzes) übernommen. In fragwürdigem Verhältnis zur Behauptung, es habe sich um einen Kaufvertrag gehandelt, steht auch die Behauptung in der Rechtfertigung vom 28.11.2003, die Ausländer seien auf "Werkvertragsbasis" tätig gewesen. Zu Recht verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Variantenreichtum der Argumentationen des Bw. In diesem Sinne dürfte auch eine gewisse Diskrepanz in den Darstellungen (auch Ws!) zwischen behaupteten Fachkenntnissen der Ausländer und angeblichen Ausbildungszwecken (oder dergleichen) in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Verteidigungsstrategien ihrer Rolle als in Österreich agierender Kaufleute und ihres geplanten Einsatzes in Rumänien (als Beschäftige?, als Kooperationspartner?) stehen.

 

Keine überzeugende Erklärung vermochte der Bw dafür anzubieten, warum sich die Ausländer vor dem gegenständlichen Abbruch zwei Wochen (C) bzw. je eine Woche (Z, H) bei ihm aufhielten und Holz sortierten. Dies wurde vom Bw in der Berufungsverhandlung (wenn auch abgeschwächt durch die Behauptung von Abwesenheiten der Ausländer) eingestanden, entspricht der Aussage Ws im erstinstanzlichen Verfahren und harmoniert mit den Auskünften der Ausländer. Für die Anbahnung des - ohnehin aus anderen Gründen dubiosen - Kaufvertrages bedurfte es nicht einer derart langen Präsenz mehrerer Personen, geschweige denn der Sortiertätigkeit. Ein Studium der Betriebsabläufe und Arbeitstechniken u.dgl. wäre vor dem Hintergrund eines Kaufvertrages ebenfalls sinnlos. Obgleich gleiches für die Behauptung einer geplanten Kooperation gilt, sei dahingestellt, da diese Version im Zuge der Berufungsverhandlung ohnehin vom Bw aufgegeben wurde.

 

Bemerkenswert erscheint, dass der Bw im Zuge des Verfahrens selbst zumindest die Möglichkeit der objektiven Unrichtigkeit der - angeblichen - Darstellung der Ausländer, sie seien Holzkaufleute, einräumte: In der Berufung ist die Rede von "offensichtlich" (!) falschen Angaben der Ausländer, die den Bw "in Irrtum geführt" hätten. Dass dies dem Bw in der gegebenen Situation von Anfang an hätte auffallen müssen, ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen. Daran ändert nichts, dass die Ausländer (möglicherweise) Kenntnisse im Bereich der Altholzverwertung hatten (nach der Aktenlage waren freilich H und Z von Berufs wegen Tankwart, C Feinmechaniker).

 

Vor allem aber ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund einer solchen "Täuschungstheorie" im Dunkeln bleibt, welchen Sinn eine solche Täuschung aus der Sicht der Ausländer gehabt haben könnte. Die Andeutungen des Bw über einen Holzdiebstahl durch die Rumänen (der jedenfalls nicht zeitgleich mit den Abbrucharbeiten möglich gewesen wäre - so auch W) vermögen keine befriedigende Erklärung zu geben. Weitere als Erklärungsversuche deutbare Äußerungen des Bw sind nicht ersichtlich.

 

Die Behauptung einer geplanten Unternehmenskooperation in Rumänien wurde vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgegeben: Das Kooperationsinteresse des Bw habe sich auf den Verkauf von Altholz gerichtet. Darüber hinausgehende konkrete Projekte habe der Bw nicht gehabt. Darin ist eine abermalige Modifikation des Vorbringens des Bw in einem nicht unwesentlichen Punkt zu erblicken; die Erklärung, er habe "sich nur eine sich eventuell bietende Möglichkeit nicht verbauen wollen", stellt keine sinnvolle Antwort auf die Frage dar, warum der Bw bei früherer Gelegenheit die Behauptung ins Auge gefasster Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Unternehmen wortreich ausgefaltet hatte.

 

Zum Aussageverhalten Ws in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens sagte er - mehrere Monate nach der Kontrolle - aus, die Rumänen seien hier gewesen, um die Arbeitsweise kennen zu lernen, da nach Auskunft des Bw (!) geplant gewesen sei, sie im Unternehmen des Bw in Rumänien zu beschäftigen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Zeuge die Anlernfunktion der (ausdrücklich: "nützlichen") Arbeit der Ausländer für Kost und Logis. In unklarem Verhältnis dazu behauptete er nunmehr zusätzlich, die Ausländer hätten - untypisch für Arbeiter - das Holz vermessen und gekennzeichnet, was "teilweise" so ausgesehen habe, als ob sie das Holz selbst hätten brauchen können. Dem steht jedoch die ausdrückliche Erklärung des Zeugen gegenüber, dass er nicht wisse, ob die Ausländer das Holz für H oder für sich selbst aussortiert hätten. Dezidiert sagte der Zeuge aus, von einem Holzkauf der Ausländer sei nie die Rede gewesen; weder von Seiten des Bw noch von Seiten der Ausländer.

 

Befragt zu seiner Aussage im Rahmen seiner früheren Einvernahme, die Ausländer hätten in Rumänien eingestellt werden sollen, antwortete der Zeuge ausweichend, "einstellen" und "zusammenarbeiten" sei für ihn das gleiche. Mit dem Ausdruck "zusammenarbeiten" scheint er die vom Bw mittlerweile aufgegebene Kooperationsvariante vor Augen gehabt zu haben.

 

Das in der Erstaussage des Zeugen festgehaltene Weisungsrecht zwischen ihm und den Ausländern reduzierte der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Abbruchvorgangs und die Bestimmung des Lagerungsortes des Holzes. Mit "freiwillig" habe der Zeuge bei seiner früheren Einvernahme gemeint, dass die Ausländer gekommen seien, um das Holz und die Arbeitsvorgänge zu sehen. Außerdem habe er den Eindruck gehabt, dass der Bw den Ausländern nicht angeschafft habe, mitzufahren.

 

Die Ausländer und der Zeuge seien den ganzen Tag auf der Baustelle gewesen (der Zeuge sei ja der Fahrer des Firmenfahrzeugs zwischen G und der Baustelle gewesen). Die Ausländer hätten jedoch pausiert, wenn sie der Zeuge nicht "gebraucht" habe. Den Begriff des "Brauchens" legte der Zeuge auf näheres Befragen - gegen den Wortsinn - dahingehend aus, dass die Ausländer "herumgesessen" seien, wie es ihnen der Zeuge gesagt habe, dass wieder Holz an der Reihe sei, an dem sie "interessiert" sind. (Dies stimmt überein mit der Aussage des Bw, dass die Feststellung der Qualitätsunterschiede des Holzes - brauchbares Altholz vs. Brennholz - vor Ort durch W getroffen wurden.)

 

Zusammenfassend ist die Aussage des Zeugen W als schillernd zu beurteilen: Sie schwankt hinsichtlich des Zwecks der Tätigkeit der Ausländer zwischen Angaben über eine Ausbildungsfunktion (trotz angeblicher Vorkenntnisse) und Anhaltspunkten für einen Selbstbedarf der Ausländer hinsichtlich des Altholzes. Die Antworten des Zeugen waren zögernd, mitunter ausweichend und von der Notwendigkeit der Selbstinterpretation geprägt, die dann für den Bw günstiger war, als die ursprünglich naheliegende Deutung. Es sind deutlich unterschiedliche Akzentsetzungen im Vergleich zur (vom Zeugen unterzeichneten) Niederschrift der Aussage vor der BH Ried zu verzeichnen, die sich durchaus nicht grundsätzlich mit einer mangelhaften Information des Zeugen zum damaligen Zeitpunkt erklären lassen (vgl. etwa die Aussage, dass die Ausländer "nach Angaben des Chefs in seiner Firma in Rumänien beschäftigt werden sollten"). Eine ausdrückliche Bestätigung der Darstellung des Bw, die Ausländer seien als Holzkäufer tätig gewesen, vermochte der Zeuge nicht zu geben. Insgesamt betrachtet ist die Aussage des Zeugen W daher keine (oder zumindest keine starke) Stütze für die Argumentation des Bw.

 

Im Hinblick auf die mit den Ausländern aufgenommenen Protokolle ist dem Bw zuzugeben, dass die Textparallelität "Verfahrensvereinfachungen" bei der Befragung möglich erscheinen lässt, die den Beweiswert beeinträchtigen. Andererseits ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Aussagen der Ausländer im Wesentlichen übereinstimmen, und zwar einerseits dahingehend, dass sie für Mithilfe im Unternehmen des Bw freie Kost und Logis erhalten hätten und andererseits dahingehend, dass sich nicht im Mindesten Anhaltspunkte für die Behauptung des Bw finden, die Ausländer hätten ihre Arbeitsleistungen als Holzkäufer im eigenen Interesse erbracht. Diese den Kern der Sache betreffenden Sachverhaltsalternativen liegen jedoch so weit auseinander, dass sich die Differenz nicht mehr mit bloßen bzw. eventuell Sinn verzerrenden Vereinfachungen bei der Befragungstechnik erklären lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausländer, wären sie als Holzkäufer (und nicht als Arbeitnehmer) tätig gewesen, dies auch geäußert hätten (bzw. wegen des Beiseins eines Dolmetschers auch äußern hätten können), anstatt schlicht ihre Arbeitssuche zu behaupten und dass dies dann (unterstellt man keinen groben Amtsmissbrauch) in der Niederschrift entsprechenden Niederschlag gefunden hätte (es sei denn, man zöge weitere Folgerungen aus der - aus verschiedenen Gründen dubiosen - "Täuschungstheorie" des Bw). Aus diesem Grund stellen die Niederschriften mit den Ausländern durchaus verwertbare Beweismittel dar, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu würdigen sind.

 

Resümierend ist daher festzuhalten, dass die Behauptung, es habe sich bei den Ausländern um Holzkäufer gehandelt, die gleichsam das zu erwerbende Holz selbst aussortierten, unglaubwürdig ist. Viel wahrscheinlicher ist die Deutung, dass es sich schlicht um die Beschäftigung arbeitssuchender Ausländer handelte.

 

Zieht man die "zweite Verteidigungslinie" des Bw in Betracht, wonach er von den Ausländern über ihre Holzhändlereigenschaft getäuscht wurde, so erscheint dies noch unglaubwürdiger. Dies vor allem deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil sich die Ausländer von einer solchen Täuschung letztendlich zu erwarten gehabt haben könnten, es sei denn, sie hätten vorgehabt, den Bw schließlich doch mit Lohnforderungen zu konfrontieren. Selbst unter diesen - reichlich hypothetischen - Annahmen wäre dem Bw Verschulden anzulasten: Er hätte in Anbetracht der äußeren Umstände Verdacht schöpfen und bei entsprechender Umsicht das Spiel der Ausländer durchschauen müssen.

 

Denkbar wäre natürlich auch, dass der Bw die Ausländer für eine künftige Beschäftigung in seinem rumänischen Unternehmen anlernen wollte. Diesfalls läge jedoch ebenfalls eine Beschäftigung mit Entlohnung (zumindest) durch Naturalentgelt (Kost und Logis) vor. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 28.11.2003, dass eine Abrechnung der Kosten für Kost und Logis zwischen "den Firmen" vereinbart war, erscheint nicht nur aufgrund der sonstigen Umstände des Kontakts zwischen den Ausländern und dem Bw unglaubwürdig, sondern auch durch die Aussagen der Zeugen W (wonach er die diesbezügliche Information von den Ausländern erhalten habe) und des Bw (wonach sich die Ausländer ein Gasthaus nicht leisten hätten können) in der Berufungsverhandlung widerlegt.

 

Es ist jedoch nicht nötig, sich auf Spekulationen über mögliche Sachverhaltsdeutungen der eben geschilderten Art einzulassen. Vielmehr gilt für den Fall, dass auf einer Baustelle wie der gegenständlichen ausländische Arbeiter ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere angetroffen werden, eine gesetzliche Vermutung für die Beschäftigung (§ 28 Abs.7 AuslBG). Es wäre daher am Bw gelegen, glaubhaft zu machen, dass keine Beschäftigung vorlag. Dies ist ihm jedoch aus den besagten Gründen nicht gelungen.

 

Bemerkt sei, dass es im Hinblick auf die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG nicht erforderlich erscheint im Detail zu untersuchen, ob im Einzelnen die Definitionsmerkmale eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses vorliegen. Aber auch jenseits dieser Überlegung wäre im Hinblick auf die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entlohnung durch arbeitssuchende Ausländer über die gegenständlichen Zeiträume hindurch von einer Beschäftigung iSd AuslBG auszugehen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Was das Verschulden betrifft, sei dem Bw in großzügiger Anwendung der Zweifelsregel Fahrlässigkeit konzediert. Keineswegs ist das Verhalten des Bw unverschuldet: Selbst wenn man die vom Bw aufgestellte (jedoch aus den erwähnten Gründen unglaubwürdige) Behauptung zugrunde legt, die Ausländer hätten ihn hinters Licht geführt, so hätten ihm die äußeren Umstände Anlass genug sein müssen, die Richtigkeit der Angaben der Ausländer zu überprüfen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Geldstrafen auf das gesetzlich vorgesehene Minimum herabgesetzt wurden. (Eine dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach der Berufungsverhandlung bekannt gegebene einschlägige Vorstrafe wegen illegaler Beschäftigung eines anderen rumänischen Staatsangehörigen im Jahr 2003 durch den Bw, die den Strafrahmen von 2.000 Euro bis 10.000 Euro je illegal beschäftigten Ausländer erhöht hätte, konnte mangels Gegenständlichkeit bis zur und in der Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt werden.) Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erübrigte sich, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Verhältnis zu den nunmehr verhängten Geldstrafen stehen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht erkennbar. Die Taten bleiben auch keineswegs dergestalt hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre; weder sind die Tatfolgen nicht als unbedeutend zu qualifizieren noch ist das Verschulden des Bw als geringfügig zu erachten.

 

Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

 
 

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