Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251112/25/Lg/Hu

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-251112/25/Lg/Hu Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 28. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H A, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Februar 2004, Zl. SV96-20-2003/OB, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als die Strafhöhe bestimmende Normen § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG anzugeben sind.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 VStG nach außen hin Berufener der A H KEG, L, P, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma der türkische Staatsangehörige Y H in der Zeit vom 23.6.2003 bis 4.7.2003 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 8.8.2003 sowie auf die Stellungnahme des Bw vom 20.8.2003.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei tatsachengeständig. Der Ausländer sei der Schwiegervater der Nichte des Bw und überdies ein Pensionist mit einschlägiger beruflicher Vergangenheit und daher besonderer fachlicher Kompetenz. Auch im Hinblick auf Art. 6 des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei habe der Bw davon ausgehen dürfen, dass der Ausländer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung habe. Der Ausländer sei seit bedeutend mehr als 4 Jahren in Österreich und selbstständig beschäftigt gewesen. Gemäß § 1 Abs.3 AuslBG werden zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Das Assoziationsabkommen Türkei - EWG derogiere sohin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Mithin habe die Anstellung des Ausländers keiner Beschäftigungsbewilligung bedurft.

 

Selbst wenn man diesbezüglich anderer Auffassung wäre, läge auf Seiten des Bw kein Verschulden vor.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Wels vom 8.8.2003 sei der Ausländer in der Zeit vom 23.6.2003 bis 4.7.2003 ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bei der Firma A H KEG beschäftigt gewesen. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei erst am 16.7.2003 beim AMS Wels eingebracht worden und befinde sich derzeit in Bearbeitung. Aus dem (im Anhang zur Anzeige beigefügten) Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelte.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert nahm der Bw mit Schreiben vom 20.8.2003 dahingehend Stellung, dass der Ausländer lange Jahre Erfahrung mit Steinmauern habe und er jetzt in Pension sei. Er sei nur 2 bis 3 Mal im Monat auf der Baustelle und arbeite nur die Facharbeiter ein und kontrolliere die verrichteten Arbeiten. Seine gesamte monatliche Arbeitszeit betrage 2 bis 3 Stunden, weshalb ihn der Bw als geringfügig angemeldet habe, weil er niemanden illegal beschäftigen wolle. Es sei dem Bw nicht gewusst gewesen, dass er für den Ausländer eine Arbeitserlaubnis benötige, weil er Pensionist sei. Er habe einen Antrag für die Arbeitserlaubnis beim AMS Wels gestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat beraumte mit Schreiben vom 7.4.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und lud mit gesondertem Schreiben des selben Datums den Bw sowohl über seinen rechtsfreundlichen Vertreter als auch persönlich.

 

In den Ladungen findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass das Nichterscheinen des Bw weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

Die persönliche Ladung des Bw mit (RSb-)Sendung wurde am 11.4.2005 hinterlegt und laut Empfangsbestätigung vom Bw selbst am selben Tag (also am 11.4.2005) beim Postamt S behoben.

 

Mit Schreiben vom 13.4.2005 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Die Ladungen für die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.4.2005 seien dem Bw zur Kenntnis gebracht worden.

 

Am 26.4.2005 rief P M-A das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats an, stellte sich als Gattin des Bruders des Bw vor und gab bekannt, dass sich der Bw in die Türkei begeben habe und unbekannt sei, wann er wiederkomme. Der Bw sei außerdem "in Konkurs", er habe kein Vermögen und könne die Strafe ohnehin nicht zahlen. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats teilte der Anruferin daraufhin mit, dass die öffentliche mündliche Verhandlung dennoch durchgeführt werde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Beschäftigung des Ausländers durch den Bw ist unbestritten. Dem rechtlichen Argument, das Assoziationsabkommen Türkei - EWG derogiere dem AuslBG und die Anstellung des Ausländers hätte daher gegenständlich keiner Beschäftigungsbewilligung bedurft, kann nicht gefolgt werden (vgl. § 4c AuslBG). Die Tat ist außerdem schuldhaft, da es dem Bw als Unternehmer oblegen wäre, sich vor der Beschäftigung bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirken die Unbescholtenheit des Bw, die Meldung des Ausländers zur Sozialversicherung in Verbindung mit der (daraus ersichtlichen) geringfügigen Beschäftigung des Ausländers. Im Hinblick darauf erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafen auf das im Spruch verhängte Maß herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

 
 

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