Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251113/5/Lg/Gru/Ni

Linz, 04.05.2004

 

 

 VwSen-251113/5/Lg/Gru/Ni Linz, am 4. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn C K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Jänner 2004, Zl. SV96-25-2003, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 15. Jänner 2004 beim Zustellpostamt 4020 hinterlegt und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 9. Februar 2004 zur Post gegeben. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 31. März 2004) nicht geltend. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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