Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251114/4/Lg/Hu

Linz, 03.09.2004

 

 

 VwSen-251114/4/Lg/Hu Linz, am 3. September 2004

DVR.0690392


 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F B, p.A. M, D, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 4. März 2004, Zl.  SV96-34-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und durch eine Ermahnung ersetzt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG). Verfahrenskosten sind nicht zu leisten (§§ 64 ff VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil die M mit dem Sitz in A den slowenischen Staatsangehörigen B C in der Zeit vom 31.7.2003 bis 19.10.2003 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Der Berufungswerber sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
  2.  

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 28.10.2003. In dieser Anzeige ist vermerkt, dass der gegenständliche Ausländer vom 30.7.2003 bis 20.10.2003 nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei. Als Beweismittel ist ein Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger angegeben.

     

    In seiner Rechtfertigung vom 18.12.2003 verwies der Berufungswerber darauf, dass der Ausländer vom Unternehmen am 2.1.2003 als Außendienstmitarbeiter eingestellt worden sei. Sein Aufgabengebiet bestehe in der technischen Betreuung der Kunden in Slowenien und dem dortigen Verkauf der Produkte des Unternehmens. Zum Zeitpunkt der Einstellung sei ein Befreiungsschein vorgelegen. Auf dem speziellen Gebiet der Oberflächentechnik gebe es in Österreich kaum Ausbildungsmöglichkeiten zum Techniker. Der Ausländer sei dem Unternehmen seit mehr als 15 Jahren durch seine frühere Tätigkeit als Galvanikleiter eines Unternehmens in F bekannt gewesen. Anschließend habe er als Außendienstmitarbeiter bei einer Firma in W gearbeitet, welche ein ähnliches Lieferprogramm habe. Aufgrund der sehr langen Tätigkeit in Österreich sei das Unternehmen davon ausgegangen, dass die Einstellung und Beschäftigung des Ausländers korrekt sei, zumal dieser Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmens ausschließlich in Slowenien tätig sei und damit keine Arbeitsplätze in Österreich gefährde. Es sei zu betonen, dass in der Branche des Unternehmens die Exportmöglichkeiten nach Slowenien entscheidend davon abhängen, dass der Mitarbeiter mit dem Tätigkeitsgebiet des Ausländers die slowenische Sprache beherrscht.

     

    Im Übrigen seien die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer monatlich korrekt abgerechnet und abgeführt worden. Dem Staat Österreich seien durch die Beschäftigung keine Nachteile entstanden, auch nicht auf dem Arbeitsmarkt, da der Ausländer ausschließlich in Slowenien tätig gewesen sei.

     

    Zum Verschulden führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass es Pflicht des Berufungswerbers gewesen wäre, durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicher zu stellen, dass der Ausländer, solange er im Unternehmen beschäftigt ist, über einen gültigen Befreiungsschein verfügt. Dies wäre beispielsweise durch eine Evidenthaltung der Ablauffrist des Befreiungsscheines und eine rechtzeitige Information des Ausländers vor Ablauf des Befreiungsscheines möglich gewesen. Die Tat sei daher schuldhaft.

     

    Es sei jedoch § 20 VStG zur Anwendung zu bringen, da bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keine tatsächlichen negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ersichtlich seien. Ferner sei als mildernd zu werten die Anmeldung zur Sozialversicherung und der Umstand, dass dem Ausländer ein neuer Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

     

     

  3. In der Berufung wird abermals darauf hingewiesen, dass gegenständlich nur ein relativ kurzer Zeitraum zwischen dem Vorliegen eines Befreiungsscheines für den gegenständlichen Ausländer liege. Abermals wird vorgebracht, dass ein österreichischer Arbeitsplatz dadurch nicht gefährdet gewesen sei. Es sei im Gegenteil so, dass durch die Bemühungen des Ausländers eine Exportsteigerung möglich gewesen sei, was dazu geführt habe, dass weitere Produktionsmitarbeiter eingestellt worden seien. Es sei daher sogar von einer positiven Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen.
  4.  

    Der Ausländer habe im angeführten Zeitraum Neukunden gewonnen und auch durch technischen Einsatz und Problemlösungen bei den Neukunden viel für das Unternehmen (und dessen Arbeitsplätze) geleistet. Im Drange dieser Tätigkeiten habe er übersehen, dass der Befreiungsschein abgelaufen ist.

     

    Es könne nicht sein, dass das Unternehmen des Berufungswerbers schlechter behandelt werde als ein Unternehmen, welches im Ausland eine Scheinfirma gründet und von dort aus agiert.

     

    Im Hinblick auf das äußerst geringe Verschulden und die positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt wird um die Anwendung des § 21 VStG gebeten.

     

     

  5. Das Wirtschaftsraumzollamt Klagenfurt nahm zur Berufung dahingehend Stellung, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat nicht als gering gewertet werden könne, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe. Sein Verhalten sei schuldhaft, weil er es versäumt habe, Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG gewährleisten; ein ausreichendes Kontrollsystem sei nicht dargelegt worden. Aus diesen Gründen könne einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht zugestimmt werden.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem Wirtschaftsraumzollamt Klagenfurt ist - ebenso wie dem angefochtenen Straferkenntnis - darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Berufungswerbers schuldhaft war. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage nach der Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG. Es wäre, mit anderen Worten, unzulässig, die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal so hoch anzusetzen, dass im gegenständlichen Sachbereich praktisch kein Anwendungsspielraum für diese Bestimmung mehr bleibt.

 

Gegenständlich ist das Verschulden des Berufungswerbers darin zu erblicken, dass er seinen Betrieb nicht so organisiert hat, dass zeitgerecht auffiel, dass es der Ausländer (welcher für die Beantragung des Befreiungsscheines "zuständig" ist!) unterlassen hatte, rechtzeitig um einen neuen Befreiungsschein anzusuchen und dessen Ausstellung dem Unternehmen zu melden, sodass für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten die Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere erfolgte. Diese Sorgfaltswidrigkeit des Berufungswerbers ist, was ihn, wie gesagt, nicht entschuldigt, auf die geschäftliche Inanspruchnahme zurück zu führen. Aus der korrekten sozialversicherungsrechtlichen Vorgangsweise und der Prüfung des Befreiungsscheines bei der Einstellung des Ausländers ist jedoch ersichtlich, dass der Berufungswerber um rechtstreues Verhalten bemüht war. Die Fehlleistung des Berufungswerbers bestand darin, dass, aufgrund des erwähnten Organisationsmangels, die Tatbildmäßigkeit in der Person des Ausländers verkannt wurde; die Tat war nicht auf die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich angelegt (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0264). Da auf die Neuerteilung des Befreiungsscheines ein Anspruch (des Ausländers) bestand, konnte an der Erteilung kein Zweifel bestehen (zur Relevanz dieses Gesichtspunktes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1998, Zl. 96/09/0163).

 

Was die Folgen der Tat betrifft, so entstand durch die Beschäftigung während des Tatzeitraums sicherlich ein gewisser Nachteil für die ordnungsgemäße Verwaltung des Arbeitsmarkts. Dieser aus einer einmaligen Fehlleistung resultierende (nicht übertrieben zu veranschlagende) Nachteil kommt jedoch den typischen aus einer illegalen Ausländerbeschäftigung resultierenden volkswirtschaftlichen Bedenken (zu diesem Aspekt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0264) nicht im Entfernten gleich; ob mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon gesprochen werden kann, dass "keine tatsächlichen negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ersichtlich" sind, sei dahingestellt; verständlich wird diese Formulierung insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass der Arbeitsplatz des Ausländers in Slowenien lag.

 

Da es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vertretbar erscheint, der Berufung Folge zu geben, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 
 

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