Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251123/4/Lg/Hu

Linz, 22.04.2005

 

 

 VwSen-251123/4/Lg/Hu Linz, am 22. April 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwälte M & M, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Mai 2004, Zl. SV96-27-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Linz-Land aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der "A S m.b.H.", mit Sitz in P, A-S-S, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeber von 15.3.2002 bis 5.5.2002 die bosnische Staatsangehörige S E, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Hauptzollamtes Graz, Standort Leoben, vom 5.8.2002 sowie auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.1.2003 Bezug.

 

Dem Rechtfertigungsargument, dass im Unternehmen des Bw der Ablauf des Befreiungsscheines der Ausländerin infolge eines EDV-Ausfalls übersehen worden sei, wird entgegen gehalten, dass die vorgelegte Rechnung der Firma C P Leistungen den Zeitraum vom 14.1. bis 31.1.2002 erfasse und die Reparatur sohin vor dem Tatzeitraum liege.

 

Hinsichtlich der vorgebrachten Stellung des C A, des damaligen Geschäftsführers des L S C G wird entgegen gehalten, dass dieser damals zwar für Personalangelegenheiten des L S C G zuständig gewesen sei, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung aber mangels formgerechter Bestellung des Letztgenannten zum verantwortlichen Beauftragen den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH treffe.

 

Weiters wird u.a. das Argument einer weiteren Stellungnahme des Bw angesprochen, dass zwar der Reparaturzeitraum vor dem gegenständlichen Tatzeitraum liege, jedoch der EDV-Absturz dazu geführt habe, dass alle ursprünglichen auf dem Rechner gespeicherten Daten verloren gegangen seien und somit auch der Ablauf des Befreiungsscheines nicht mehr festgestellt haben werde können. Diesem Argument wird entgegen gehalten, dass A zeugenschaftlich einvernommen ausgesagt habe, er und seine Sekretärin hätten die gegenständliche Ausländerin mehrmals daran erinnert, den Befreiungsschein verlängern zu lassen. Es wäre außerdem in einem Zeitrahmen von mindestens 4 Monaten (zwischen der erbrachten Leistung der Firma P bis zur Erstellung des Antrags auf Ausstellung des Befreiungsscheines durch die Ausländerin) möglich und zumutbar gewesen, das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der ausländischen Arbeitskräfte einer vorsorglichen Überprüfung zu unterziehen.

 

2. In der Berufung wird u.a. vorgebracht, der Bezirkshauptmann von Linz-Land sei im gegenständlichen Fall örtlich unzuständig gewesen. Die A S GmbH betreibe an drei Standorten in Österreich sogenannte L S C (= Zentrallager), deren Leiter selbstständig alle die dort beschäftigten Arbeitnehmer betreffenden Belange, insbesondere auch den Abschluss von Arbeitsverträgen usw., wahrnehmen würden. Da die Beschäftigung mit der gegenständlichen Ausländerin in G eingegangen worden sei, die Arbeitsbewilligung auch dort (AMS Liezen) zu beantragen gewesen und tatsächlich beantragt worden sei, sei Tatort das L S C in G, A-S-S. Demnach sei die zuständige Erstbehörde die BH Liezen (politische Expositur G).

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Anzeige des HZA Graz, Standort Leoben, bei. Darin ist als Wohnanschrift der Ausländerin festgehalten: G S, S.

 

Ferner liegt die Meldung des AMS Liezen, Zweigstelle G, dem Akt bei. Darin ist vermerkt, dass die Ausländerin vom 15.3.2000 bis 14.3.2002 im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis gewesen sei, jedoch laut einem "Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherungsträger" die Ausländerin laufend beim gegenständlichen Dienstgeber beschäftigt sei. Eine neuerliche Beantragung zur Ausstellung eines gültigen Befreiungsscheines sei mit 3.5.2002 in der Geschäftsstelle Liezen erfolgt.

 

Ferner liegt dem Akt (neben sonstigen im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Schriftstücken) die zeugenschaftliche Aussage des C A vom 5.8.2003 vor der BH Liezen, politische Expositur G, bei. Daraus geht hervor, dass der Zeuge ausgesagt hatte, er sei zur Tatzeit Geschäftsführer und für Personalangelegenheiten zuständig gewesen. Der Zeuge und seine Sekretärin hätten die Ausländerin mehrmals ermahnt, ihren Befreiungsschein verlängern zu lassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (vgl. etwa VwGH 6.5.1999, Zl. 99/09/0055), denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (vgl. z.B. VwGH 15.9.1994, Zl. 94/09/0140 und 19.1.1995, Zl. 94/09/0258). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist (vgl. z.B. VwGH 14.11.2002, Zl. 2001/09/0099 und 22.1.2002, Zl. 2000/09/0147).

 

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass nicht nur der Beschäftigungsort der Ausländerin in G lag, sondern auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Personalangelegenheiten (Abschluss der Arbeitsverträge, Verkehr mit dem AMS, Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der Beschäftigten) dem Leiter des L S C G oblag.

 

Nach der Regelung des § 19 Abs.1 AuslBG wären Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für in G beschäftigtes Personal bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. In ähnlicher Weise legt § 19 Abs.4 AuslBG fest, dass der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einzubringen ist.

 

Bei Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Tatort ausnahmsweise nicht der firmenbuchmäßige Sitz des Unternehmens ist, sondern in G liegt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

 
 

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