Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251129/2/Lg/Da

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-251129/2/Lg/Da Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der G G, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 25. Mai 2004, Zl. SV96-93-2004-Shw, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstraße auf 34 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz wird auf 50 Euro herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma G, O, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese Gesellschaft am 5.3.2004 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.40 Uhr als Küchenhilfe in der Pizzeria "D", R, S beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Bei der Bemessung der Strafhöhe werden die Unbescholtenheit und das geständige bzw. einsichtige Verhalten der Berufungswerberin mildernd gewertet. Zu Grunde zu legen seien die in der Stellungnahme der Berufungswerberin angeführten finanziellen Verhältnisse. Eine Anwendung des § 20 VStG komme nicht in Betracht, da die Berufungswerberin selbst im Zuge der Kontrolle angegeben habe, dass die Ausländerin "meistens am Wochenende, abends, wenn viele Gäste da sind und viel Arbeit ist" mithelfe.

     

  3. In der Berufung wird darauf verwiesen, dass die Ausländerin als Au-pair Mädchen beschäftigt sei und am gegenständlichen Abend nur ausnahmsweise in der Küche mitgeholfen habe, da in Folge des kurzfristigen Ausfalls einer Mitarbeiterin eine Notsituation entstanden sei und an diesem Tag sehr reger Geschäftsbetrieb geherrscht habe. Es habe sich daher sehr wohl um eine Ausnahmesituation gehandelt, welche zusätzlich zu den erwähnten Milderungsgründen zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wird daher die Anwendung des § 20 VStG, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG beantragt.
  4.  

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall wirken nicht nur die Unbescholtenheit und das geständige und einsichtige Verhalten der Berufungswerberin mildernd sondern auch die (extreme) Kürze der (vorgeworfenen) Tatzeit. (Von einer kurzen Beschäftigungsdauer ist auszugehen, mag es auch im Hinblick auf das im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Zitat der von den Kontrollorganen aufgenommenen Niederschrift dann und wann zu ähnlichen Kurzeinsätzen gekommen sein; eine - erheblich - längere Beschäftigungsdauer ist daher nicht erwiesen.) Aus diesen Gründen erscheint es durchaus vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG anzuwenden und (im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin - gemeinsames Einkommen der Berufungswerberin mit ihrem Gatten aus dem Lokal von ca. 1.000 Euro pro Monat, Sorgepflicht für zwei Kinder, beträchtliche Verbindlichkeiten; so die Stellungnahme vom 15.4.2004) innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die geringst mögliche Strafe zu verhängen.

 

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte nicht näher getreten werden, da das Erfordernis des geringfügigen Verschuldens nicht gegeben ist. Die Berufungswerberin musste sich bewusst sein, dass der Einsatz eines Au-Pair Mädchens im Gastgewerbebetrieb unzulässig ist. Es liegt daher zumindest erhebliche Fahrlässigkeit vor, wobei auch der "Personalengpass" am Grad des Verschuldens nichts ändert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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