Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251132/2/Lg/Ni

Linz, 01.07.2004

 

 

 VwSen-251132/2/Lg/Ni Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des M J, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land, vom 28. Mai 2004, Zl. SV96-24-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 idgF (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 220 Stunden verhängt, weil er vom 10.6.2003 bis 16.6.2003 auf der Baustelle in A, den rumänischen Staatsangehörigen S A beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

  3. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung.
  4.  

     

  5. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw vorgeworfen, er ("Sie") habe den Ausländer auf der Baustelle A beschäftigt. Eine weitere Ortsangabe ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht enthalten.

 

Wegen des letztgenannten Umstandes ist im Hinblick auf die Regelung des § 44a Z1 VStG, wonach im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses u.a. der Tatort anzugeben ist, die Bezugnahme auf Amstetten als Tatortangabe anzusehen. Unter dieser Voraussetzung ist aber die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf örtlich unzuständig und war vom Unabhängigen Verwaltungssenat daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mit dem vorliegenden Erkenntnis keine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.

 

Bemerkt sei Folgendes:

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land damit begründet, dass der Bw seinen Wohnsitz in W, habe und dies der Ort sei, von dem aus der Bw "um die erforderlichen Bewilligungen" anzusuchen gehabt hätte. Sollte damit gemeint sein, dass der Wohnsitz des Bw nach Auffassung der Behörde Tatort ist, so würde dies am angeführten Spruchmangel nichts ändern, da dann im Spruch lediglich ein nach Auffassung der Behörde falscher Tatort angegeben wäre. Sollte die Behörde die Auffassung vertreten, dass nicht der im Spruch angegebene Arbeitsort sondern der in der Begründung genannte Wohnort als Tatort gemeint war, so fehlte im Spruch überhaupt die Tatortangabe und wäre der Spruch aus diesem Grund unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG mangelhaft - wobei anzufügen ist, dass es ohnehin nicht auf eine solche "subjektive Interpretation" des Spruchs ankommt sondern auf den objektiven Gehalt des Spruchtextes.

 

Gravierende Unklarheiten resultieren daraus, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses damit argumentiert wird, dass der Bw "als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG herangezogen" werde. (Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt noch folgenden Satz: "Diese Tat wird ihnen als gem. § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche [handelsrechtl. Geschäftsführeri] der Fa. angelastet bzw. als Besitzer des Objektes A, W". Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich dieser - mangelhafte [es ist nicht einmal der Firmenname angegeben] - Satz nicht mehr.) Der in Rede stehende Hinweis auf die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs.1 VStG deutet einerseits auf die (im Zusammenhang mit § 27 VStG im AuslBG maßgebliche) sogenannte "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH hin, steht aber andererseits in Widerspruch zur Spruchfassung, wonach der Bw persönlich (arg. "Sie haben ...") den Ausländer beschäftigt habe und steht überdies in unklarem Verhältnis zur angeblichen Relevanz des Wohnsitzes des Bw. Im Falle der Beschäftigung des Ausländers durch ein Unternehmen wäre (selbstverständlich im Spruch) der Unternehmenssitz (als Tatort) anzugeben, darüber hinaus selbstverständlich auch das Unternehmen selbst und der Grund der Verantwortlichkeit des Bw (z.B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer). Dass, wie ebenfalls in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vermerkt, eine Beauftragung des Bw mit Adaptierungsarbeiten sei motivierend für die Heranziehung des Bw als Verantwortlicher im Sinne des § 9 gewesen, ist wenig erhellend, zumal in diesem Zusammenhang nicht offen gelegt wird, um welches Unternehmen es sich handelt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 
 

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