Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251155/18/Lg/Hu

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-251155/18/Lg/Hu Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 2. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des I F, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr. A W, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2004, Zl. 0008853/2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als Sitz der F KEG S , L, angegeben wird und die Ortsangabe L, S entfällt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 200 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma F KEG, mit dem Sitz in S, L, zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft der bosnische Staatsbürger S A von 15.10. bis 17.10.2003 in L, S, beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des Hauptzollamtes Linz vom 21.10.2003. Trotz Aufforderung sei keine Rechtfertigung erfolgt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurden zwei rechtskräftige Vorstrafen vom 23.2.2000 rechtskräftig am 5.4.2000 und vom 18.4.2001, bestätigt durch den Oö. Verwaltungssenat am 1.7.2002, als erschwerend gewertet. Mildernd seien keine Umstände. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wird von einem Gewinn von Jänner bis August 2003 von 226,10 Euro sowie von keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die bloße Verwendung der Worte "als persönlich haftender Gesellschafter" eine näher bezeichneten, jedoch nicht einmal existenten juristischen Person (eine Firma F KEG Hauptzollamt Linz mit dem Sitz in S, L sei nicht existent, der Bw sei auch nicht Gesellschafter eines solchen Unternehmens) ohne Anführung der Merkmale bzw. der Stellung, aus der sich diese Verantwortlichkeit ergibt, genüge den gesetzlichen Sprucherfordernissen nicht.

 

Weiters wird behauptet, dass für den gegenständlichen Ausländer eine zum Tatzeitpunkt aufrechte Saisonarbeitsbewilligung ausgestellt gewesen sei, die dem Bw vom Ausländer vorgewiesen worden sei. Es werde daher beantragt, eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einzuholen. Wegen aufrechter Saisonarbeitsbewilligung habe der Bw keine strafbare Handlung zu vertreten.

 

Im Übrigen sei die Geldstrafe überhöht. Das geringe Einkommen des Bw lasse eine Geldstrafe in Höhe des mehr als elffachen Gewinnes in einer Zeitspanne von acht Monaten, also in Höhe eines mehr als siebenfachen Jahresgewinnes nicht zu, zumal der Bw auch über kein Vermögen verfüge.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Hauptzollamtes Linz vom 21.10.2003 sei anlässlich einer Kontrolle am 17.10.2003 um 15.15 Uhr durch die Organe der Zollbehörde im Cafe F KEG, in L, S, festgestellt worden, dass der in Rede stehende bosnische Staatsbürger als Kellner beschäftigt wurde. Als Dauer der Beschäftigung ist angegeben: 15.10. bis 17.10.2003. Der Ausländer sei mit 1.100 Euro brutto pro Monat entlohnt worden.

 

In der der Anzeige beiliegenden Niederschrift ist angegeben, der Bw habe ausgesagt, er habe den Ausländer seit 15.10.2003 in seinem Lokal als Kellner beschäftigt. Dafür bekomme er 1.100 Euro brutto pro Monat bezahlt. Ein Antrag auf eine Saisonbewilligung sei am 14.10.2003 gestellt worden.

 

Im der Anzeige beiliegenden Personenblatt ist eingetragen, dass der Ausländer seit 15.10.2003 als Kellner beschäftigt sei und 1.100 Euro brutto pro Monat bezahlt erhalte. Die tägliche Arbeitszeit betrage acht Stunden, der Chef heiße F. Die Rubrik "Essen und Trinken" ist angekreuzt.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, der Ausländer sei mit einer Beschäftigungsbewilligung "für ein anderes Lokal" zu ihm gekommen. Der Bw habe nicht gewusst, dass die Beschäftigungsbewilligung nicht "für mein Lokal" gegolten habe. Er fühle sich daher nicht schuldig.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die illegale Beschäftigung des Ausländers wurde durch den Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere die (im Zweifel zu glaubende) Rechtsunkenntnis des Bw hinsichtlich des Geltungsbereichs der Beschäftigungsbewilligung. Wie jedermann wäre es dem Bw oblegen, sich über die rechtlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung vor der Beschäftigung eines Ausländers zu informieren. Dies trifft auf den Bw als einer im Geschäftsleben tätigen Person - zumal im Hinblick auf seine bisherigen einschlägigen Beanstandungen - im besonderen Maße zu. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafe des Bw zu Recht der erhöhte Strafsatz des § 21 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG (2.000 Euro bis 10.000 Euro) zur Anwendung gebracht wurde. Innerhalb dieses Strafrahmens kann (auch im Hinblick auf das im Wesentlichen geständige Verhalten des Bw) mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 
 

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