Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251157/12/Kü/Hu

Linz, 26.07.2005

 

 

 VwSen-251157/12/Kü/Hu Linz, am 26. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der Frau N T, vertreten durch Dr. M F, T, W, vom 22. September 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2004, Zl. SV96-10-2003, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Die Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ermäßigen sich auf 50 Euro.

Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991 idgF

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2004, SV96-10-2003, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 VStG verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der T OEG mit Sitz in T, H, die das Lokal "Kebab - Pizza" an der selben Adresse betreibt, strafrechtlich zu verantworten hat, dass diese OEG als Arbeitgeberin von 2.12.2002 bis 3.2.2003 um 13.50 Uhr, im oben genannten Lokal den türkischen Staatsangehörigen H T, geb. am 1.1.1955, als Hilfskraft (beim Kebab herunter schneiden angetroffen) gegen ein monatliches Entgelt von brutto 986 Euro beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen entsprechenden Befreiungsschein besaß.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch Organe der Zollverwaltung im Lokal "Fuzo 2" in T am 3.2.2003 festgestellt worden sei, dass der türkische Staatsangehörige H T in der Zeit vom 2.12.2002 bis 3.2.2003 ohne gültigen Befreiungsschein als Hilfskraft beschäftigt worden sei. In ihrer Rechtfertigung vom 5.1.2001 würde die Bw eine Beschäftigung von Herrn T trotz abgelaufenen Befreiungsscheines nicht bestreiten. Die Argumentation, dass alle möglichen Maßnahmen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ergriffen worden seien, könne nicht als Beweis anerkannt werden, vielmehr wäre es der Bw oblegen, ein firmeninternes Kontrollsystem einzurichten, welches solche Versehen nach menschlichen Ermessen ausschließe und wäre es in ihrem Interesse gelegen, das Bestehen bzw. die Gründe für das Versagen eines Kontrollsystems bei der Behörde in der Beweisaufnahme kundzutun. Für die Behörde stehe daher unumstritten fest, dass die vorliegenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht zulänglich geprüft worden seien und stelle das Verhalten der Bw eine nicht zu entschuldigende Sorgfaltswidrigkeit dar.

 

Durch die Beschäftigung des Ausländers sei der Schutzzweck des AuslBG verletzt, der darin bestehe, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. einen geregelten Zugang ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern und dadurch österreichische Arbeitsplätze zu schützen. Milderungsgründe seien aus dem Akt keine ersichtlich, erschwerend sei zu werten, dass die Bw im Sinne des AuslBG wiederholt straffällig geworden sei und dies bereits unter Zl. SV96-51-2002 im Berufungsverfahren an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt worden sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien den Angaben entsprechend berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter der Bw eingebrachte Berufung In welcher beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung des Rechtsmittels das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Inhaltlich würde das vorliegende Straferkenntnis wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfahrensmängel und daraus resultierender unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, sowie hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft. Bereits in der Rechtfertigung vom 24.2.2003 sei darauf verwiesen worden, dass sich die Bw (gezwungenermaßen) in der Türkei aufhalte, da ihr bisher keine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet Österreich erteilt worden sei. Die Bw könne daher ihre Geschäftsführeraufgaben nicht wahrnehmen. Es sei daher (seit 26.9.2001) der Bruder der Bw als persönlich haftender Gesellschafter tätig. Dieser sei selbstständig vertretungsbefugt und die Bw lediglich kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführerin. Es fehle ihr damit jedenfalls im hier relevanten Zeitraum auch die rechtliche Möglichkeit, die ohne ihre Mitwirkung vorgenommene Beschäftigung des Ausländers überhaupt zu verhindern. Aus diesem Grund scheide die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bw gemäß § 9 VStG schon von vornherein aus. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei daher die gegenständliche Tat der Beschuldigten weder in subjektiver, noch in objektiver Hinsicht zuzurechnen und sei daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu rügen.

 

Die belangte Behörde verkenne auch, dass der betroffene Ausländer (im Übrigen der leibliche Vater der betroffenen Partei) bereits über einen Befreiungsschein verfügt habe. Er wäre demgemäß bereits ordnungsgemäß in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert gewesen. Zudem sei auch am 2.12.2002 eine Meldung beim AMS Traun durchgeführt worden und sei demnach der Behörde bekannt gewesen, dass mit Herrn H T ein Dienstverhältnis aufgenommen worden sei. Es sei damit unzweifelhaft auch die Absicht dokumentiert, mit diesem ein ordnungsgemäßes und legales Beschäftigungsverhältnis zu begründen bzw. sei man zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass dieses tatsächlich auch bestehe. Jedenfalls wäre niemals die Absicht vorhanden gewesen, hier gesetzliche Vorschriften zu umgehen. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde sei daher auch nicht dem Schutzzweck des AuslBG widersprochen worden und dieses nicht verletzt worden.

 

Hätte die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sämtliche sachverhaltsrelevante Feststellungen getroffen und eine darauf aufbauende richtige rechtliche Beurteilung durchgeführt, so hätte sie zur zutreffenden Rechtsansicht gelangen müssen, dass im vorliegenden Fall der Bw tatsächlich keinerlei Verschuldensvorwurf auch nicht im Hinblick auf eine Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Die Bw sei aufgrund der fehlenden Niederlassungsbewilligung nicht in der Lage gewesen, sämtliche Aufsichtspflichten persönlich wahrzunehmen. Die Bw hätte zu Recht davon ausgehen können, dass der betroffene Ausländer selbst die Gültigkeit des Befreiungsscheins überprüfe. Zumindest sei von Seiten des Unternehmens auch am 2.12.2002 eine Meldung beim AMS Traun durchgeführt worden und damit bekundet worden, dass hier tatsächlich die Aufnahme einer legalen Beschäftigung beabsichtigt sei.

 

Aufgrund der Meldung beim AMS sei jedoch kein Hinweis auf den Ablauf des Befreiungsscheines erfolgt. Als man darauf aufmerksam geworden sei, habe Herr T umgehend einen neuerlichen Befreiungsschein beantragt und sei dieser auch problemlos ausgestellt worden. Zum Beweis dafür sei die Einvernahme des Herrn T und eines Vertreters des AMS Traun beantragt worden. Diese Beweisanträge seien jedoch von der Erstbehörde übergangen worden. Die Bw sei deshalb in grundlegenden Verteidigungsrechten beschränkt worden und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, geeignete Erhebungen zu führen, um hinreichende Feststellungen zur Beurteilung dahingehend zu treffen, ob tatsächlich die Bw rechtliche oder faktische Mitwirkungsmöglichkeiten gehabt habe und damit überhaupt eine (bestrittene) strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen könne. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass bereits seit 26.9.2001 der Bruder der betroffenen Partei als persönlich haftender Gesellschafter tätig sei, dieser selbstständig vertretungsbefugt sei und die Bw lediglich kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführerin der T OEG sei.

 

Die Erstbehörde stütze sich im Übrigen bei ihren Feststellungen ausschließlich auf eine Stellungnahme der Zollverwaltung vom 16.4.2003. Als Kontrollbehörde im Sinne des AuslBG komme der Zollverwaltung jedoch Parteistellung zu und bedeute dies unzweifelhaft, dass dieser Behörde (im Gegensatz zu einem unbeteiligten Zeugen) von vornherein nicht die gebotene Objektivität im gegenständlichen Verfahren beigemessen werden könne. Die Feststellungen der Zollverwaltung entbinde die belangte Behörde jedoch nicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und insbesondere sämtliche relevante Beweisanträge einzuholen.

 

Im vorliegenden Straferkenntnis finde sich überdies keine begründete und schlüssig nachvollziehbare Feststellung, in wie fern tatsächlich eine illegale Beschäftigung durch Herrn H T vorgelegen habe.

 

Die Erstbehörde halte fest, dass Milderungsgründe aus dem Akt nicht ersichtlich seien. Tatsächlich wäre bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes festzustellen gewesen, dass die Tat unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen würden. Überdies hätte im Zusammenhang mit der Meldung beim AMS Traun eine Handlungs- oder Warnpflicht der Behörde bestanden. Auch dieser Umstand sei als mildernd anzuführen. Im Gegenzug bewerte die Behörde jedoch als erschwerend, dass die Bw bereits im Sinne des AuslBG wiederholt straffällig geworden sei und dies bereits unter der Zl. SV96-51-2002 im Berufungsverfahren an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt worden sei. Die Erstbehörde lege damit ausdrücklich zugrunde, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG vorliege, obwohl sie gleichzeitig festhalte, dass sich dieses Verfahren erst im Rechtsmittelstadium befinden würde. Wenn trotzdem eine wiederholte Straffälligkeit als erschwerend herangezogen werde, so würde damit gravierend gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und sei die vorgenommene Wertung der Behörde unsachlich und unrichtig. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes sei jedenfalls die verhängte Geldstrafe überhöht. Die Bw sei verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten und sei von einer singulären Übertretung auszugehen. Die Folgen der Übertretung seien gegenständlich auch als unbedeutend anzusehen. Im vorliegenden Fall bedürfe es daher weder aus spezialpräventiven, noch generalpräventiven Überlegungen der Verhängung einer Strafe. Die Behörde hätte damit gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme unter Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2005.

 

4. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bw ist persönlich haftende Gesellschafterin der T OEG mit der Geschäftsanschrift H, T. Laut Firmenbuchauszug vertritt die Bw seit 26.9.2001 gemeinsam mit dem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter Herrn T T. Die T OEG betreibt am Standort H, T, das Lokal "Kebab-Pizza".

 

Der Bw wurde bislang kein Aufenthaltstitel gemäß Fremdengesetz 1997 für Österreich erteilt. Die Bw war zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei aufhältig und über das Geschehen in der T OEG so weit informiert, dass sie auch entsprechende Anordnungen treffen konnte. Die Bw ist in Kenntnis davon, dass in Österreich für die Beschäftigung von Ausländern arbeitsmarktrechtliche Papiere vorliegen müssen. Ein System zur Kontrolle der einzuhaltenden Vorschriften im Zuge der Beschäftigung von Arbeitskräften existiert in der T OEG nicht. Die Einstellungen von Arbeitskräften werden vom Bruder der Bw oder ihrem Schwager vorgenommen.

 

In der Zeit vom 2.12.2002 bis 3.2.2003 war der Vater der Bw, Herr H T, als Hilfskraft im Lokal "Kebab-Pizza" in der T OEG in T beschäftigt. Er hat für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt von ca. 1.200 Euro brutto bezogen. Herr H T war für die Zeit vom 7.10.1997 bis 6.10.2002 im Besitz eines Befreiungsscheines. Außerdem besitzt der Ausländer seit 4.2.2003 wiederum einen Befreiungsschein. In der Zeit vom 2.12.2002 bis 3.2.2003 lag der T OEG für die Beschäftigung des Herrn H T keine Beschäftigungsbewilligung vor noch war der Ausländer selbst im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, dessen Angaben auch vom Vertreter der Bw grundsätzlich nicht widersprochen wurde. Die Daten der Befreiungsscheine ergeben sich aus den Originaldokumenten des beschäftigten Ausländers, die dieser in der Verhandlung zur Einsicht vorgelegt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Aufgrund der widerspruchsfreien Angaben im Zuge des Beweisverfahrens steht fest, dass der türkische Staatsangehörige H T in der Zeit vom 2.12.2002 bis 3.2.2003 von der T OEG in deren Lokal "Kebab-Pizza" in T als Hilfskraft gegen eine Entlohnung von ca. 1.200 Euro pro Monat beschäftigt war und somit in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Da für die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen ist und dieser selbst keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für eine Beschäftigung in diesem Zeitraum besessen hat, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

 

An diesen grundsätzlich unbestritten gebliebenen Tatsachen kann auch eine Anfrage beim AMS T bzgl. des Datums der Einstellung der Arbeitslosenunterstützung für H T, wie vom Vertreter der Bw in der mündlichen Verhandlung beantragt nichts ändern, weshalb diesem Antrag nicht stattzugeben war.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bw initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde (vgl. VwGH v. 18.10.2000, Zl. 99/09/0102).

In erster Linie hat die Entlastung durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen (u.a. eingetragene Erwerbsgesellschaften) ist - wenn nicht anderes bestimmt ist und keine verantwortlichen Beauftragten bestellt sind - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Außenvertretungsbefugte Organe einer offenen Erwerbsgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter. Im Falle kollegialer Vertretungsbefugnis sind alle Vertretungsbefugten strafrechtlich verantwortlich; die Bestrafung eines Mitgliedes des Kollegialorgans konsumiert also nicht den Strafanspruch. Um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, muss die Bw den Bestand eines effektiven Kontrollsystems darlegen, durch das sichergestellt ist, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere bedarf es dabei solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086). Die Bw machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die Einstellung von Arbeitskräften von ihrem Bruder, dem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der T OEG und ihrem Schwager durchgeführt wurden. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Bw zur Befreiung ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung konkret darlegen hätte müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von wem Kontrollen der angewiesenen Personen vorgenommen werden. Die Bw gibt allerdings selbst zu verstehen, dass kein Kontrollsystem eingerichtet wurde, weshalb ihr eine entsprechende Glaubhaftmachung für ihr mangelndes Verschulden nicht gelungen ist und ihr deshalb die begangene Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde führt im Zuge ihrer Strafbemessung aus, dass als erschwerend zu werten ist, dass die Bw im Sinne des AuslBG wiederholt straffällig geworden ist und dies bereits im Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig ist. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass als straferschwerend nur rechtskräftige einschlägige Vormerkungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung herangezogen werden können. Die belangte Behörde verweist selbst, wie von der Bw zutreffend eingewendet, auf ein anhängiges Berufungsverfahren. Insofern kann dies nicht als Straferschwerungsgrund herangezogen werden und die Strafhöhe bestimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bw zum Tatbegehungszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war und mit der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollte, zumal ein angemessener Lohn ausbezahlt wurde.

 

Des weiteren ist festzuhalten, dass die Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice gemeldet wurde und der Beschäftigte auch zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Berücksichtigenswert erscheint darüber hinaus, dass der Beschäftigte bereits vor der Tätigkeit als Hilfskraft im Lokal der T OEG einen Befreiungsschein besessen hat und auch nach Kenntnis des Ablaufes des Befreiungsscheins und neuerlicher Antragstellung ein solcher wiederum sofort ausgestellt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der darin besteht, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes zu sichern und österreichische Arbeitsplätze zu schützen, nachhaltig verletzt wurde. Insgesamt geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass die vorliegenden Milderungsgründe ein beträchtliches Übergewicht aufweisen, zumal Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die Festsetzung der Strafe im untersten Bereich des durch die außerordentliche Strafmilderung gewonnenen Strafrahmens setzt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates jene Sanktion, die die Bw anhält, in Hinkunft die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Insofern konnte auch aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Strafe auf das Mindestmaß reduziert werden.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 
 

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