Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251158/35/Lg/Hu

Linz, 25.01.2005

 

 

 VwSen-251158/35/Lg/Hu Linz, am 25. Jänner 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 19. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der M M, p.A. L G, Dr. K, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. September 2004, Zl. SV96-9-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafe wird auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin des Nachtclubs "G" in T, S, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass sie als Arbeitgeberin zumindest am 26.2.2004 um 16.00 Uhr, in dem oben genannten Nachtclub, die ungarische Staatsangehörige M K als Prostituierte, jedenfalls im Sinne des § 1.152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Traun vom 23.3.2004, näherhin auf den dieser Anzeige beiliegenden Bericht der Ermittlungsgruppe der Kriminalabteilung für Oö., Kriminalpolizei Linz, vom 26.2.2004.

 

Dort ist festgehalten, dass die Kriminalpolizei Hinweise auf die Ausübung illegaler Prostitution im gegenständlichen Objekt erhalten hätten. Über eine Handynummer seien die Beamten in Kontakt zur Bw gekommen. Diese habe Mädchen angeboten, "die alles machen". Als Preis habe die Bw für die halbe Stunde 70 Euro und für eine Stunde 120 Euro verlangt. Mit "alles" sei "vaginal", "griechisch" und "französisch" gemeint.

 

Die Bw habe telefonisch den Anfahrtsweg mitgeteilt; der Kunde solle, wenn er sich beim "F", S, befinde, neuerlich anrufen und er werde dort von der Bw abgeholt und anschließend zum Mädchen gebracht.

 

So sei man tatsächlich vorgegangen. Als die Bw gesehen habe, dass die Beamten zu dritt gewesen seien, habe sie sofort ein weiteres Mädchen angeboten, welche es auch mit zwei Männern auf einmal machen würde. Sie selbst habe sich dem Beamten S-H ebenfalls zu einem "Spezialpreis" von 100 Euro angeboten.

 

Die Bw habe die Beamten W und M zu dem Mädchen geführt und gefragt, ob es gefalle. Bei dem angebotenen Mädchen habe es sich um die gegenständliche Ausländerin gehandelt. Dieses habe angeboten, für 260 Euro (alle angesprochenen Leistungen eingeschlossen) einen "Dreier" zu machen und sei nach Abschluss der Preisverhandlungen im Begriff gewesen sich zu diesem Zwecke auszuziehen.

 

Nachdem sich die Beamten als solche zu erkennen gegeben hätten, habe die Ausländerin gesagt, sie übe über Vermittlung der Bw seit ca. 3 Wochen im gegenständlichen Objekt (S) die Prostitution an. Sie habe insgesamt acht bis zehn Kunden gehabt und den Lohn für Einkäufe verbraucht.

 

Weiters habe die Ausländerin angegeben, die Unterkunft sei ihr von K H J vorläufig gratis zur Verfügung gestellt worden. Sie müsse aber am Ende jedes Monats einen noch nicht definierten Betrag an K H J bezahlen.

 

Die Bw habe angegeben, dass sie seit 2.1. die im Haus befindliche Bar betreibe und nebenbei die gegenständliche Ausländerin zur illegalen Prostitution anbiete. Weiters habe die Bw angegeben, dass auch sie selbst die illegale Prostitution ausübe und fallweise ein bis zwei Kunden seit ihrem Aufenthalt im gegenständlichen Objekt pro Woche bedient habe.

 

Weiters habe die Bw angegeben, dass sie "am Papier" die Chefin sei und die Angelegenheit mit den Geschäftspapieren usw. von der Schwester des K H, namens S erledigt würden. K H sei offiziell im Lokal als Kellner angestellt, arbeite aber nichts. Im Lokal selbst sei die Frau von K, Z F anwesend und kassiere das eingenommene Geld.

 

Weiters habe die Bw angegeben, dass sie selbst monatlich an K E, die Mutter des K H, 3.000 Euro Miete für das Haus bezahlen müsse. Strom und Heizung seien extra zu bezahlen und würden mittels Erlagschein eingezahlt. Einen Mietvertrag habe sie noch nie gesehen und die erste Miete in Höhe von 3.000 Euro habe sie direkt und in bar an K E übergeben. Eine Bestätigung über die Bezahlung habe sie nicht erhalten.

 

Während der Befragung der Frauen sei K J erschienen und habe erklärt, dass alles in Ordnung sei. Er und seine Frau hätten das gesamte Objekt an die Bw vermietet und diese bezahle für alles insgesamt 1.126 Euro bzw. 16.000 ATS. K habe weiters angegeben, dass lediglich ein mündlicher Mietvertrag existiere und seine Frau alles, was die Miete betrifft, aufgeschrieben habe. Seine Frau sei jedoch zur Zeit in Spanien auf Urlaub.

 

Beweiswürdigend geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die in der Anzeige gemachten Aussagen ein in sich geschlossenes und nachvollziehbares Bild ergeben würden. Es komme § 28 Abs.7 AuslBG zur Anwendung. Der Bw sei die Glaubhaftmachung der Nichtbeschäftigung nicht gelungen. Sei habe die Glaubhaftmachung erst gar nicht versucht, was als Eingeständnis des Tatvorwurfes zu werten sei.

 

2. In der Berufung wird bestritten, dass die Ausländerin von der Bw beschäftigt worden sei. Es könne von keinem Beschäftigungsverhältnis gesprochen werden, zumal die Bw durch die Ausländerin keine finanziellen Vorteile gehabt habe. Alle Mädchen seien selbständig und würden auf eigene Rechnung und Risiko arbeiten. Es werde ihnen nur mit allen erforderlichen Papieren von der Bw die Möglichkeit geboten, sich im Barraum aufzuhalten. Die Öffnungszeiten seien von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

Bis zum heutigen Tage sei gegen die Bw kein Gerichtsverfahren eingeleitet. Es habe eine Voruntersuchung gegeben, in der der Staatsanwalt keine strafbare Handlung durch die Bw feststellen habe können. Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Ausländerin habe der Staatsanwalt gesagt, von einer Beschäftigung der Ausländerin durch die Bw könne keine Rede sein.

 

Außerdem habe die Ausländerin selbst gesagt, dass sie nie in der Bar gearbeitet habe.

 

Die Damen seien selbst verantwortlich für ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Sie müssten sich die erforderlichen Papiere selbst besorgen. Nach Erlangung der Papiere stehe es ihnen frei, sich im Gastlokal aufzuhalten und ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

 

Ihr eignes Einkommen als Prostituierte möchte die Bw nicht angeben.

 

In einem weiteren anhängigen Verwaltungsverfahren im selbigen Zeitraum werde durch den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (F N) als Arbeitgeber bzw. Gewerbeinhaber K P F genannt. Dies erscheine rätselhaft, zumal Herr F mit Dezember 2003 aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Es dürften dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Ermittlungsverfahren Fehler unterlaufen sein. Er hätte sich leicht darüber informieren können, wer tatsächlich Gewerbeinhaber sei.

 

Der Berufung beigelegt sind Kopien aus dem Beweistagsatzungsprotokoll des Landesgerichtes Linz, vom 10.3.2004, Zl. 16 Ur 23/04i, betreffend Strafverfahren gegen K H (wegen §§ 146, 147, 148 StGB, §§ 216, 217 StGB) und Z K wegen (§§ 216, 217 StGB). Als Zeugin wurde (vermutlich; aus den Kopien geht nicht eindeutig hervor, wer die Zeugin war) die hier gegenständliche Ausländerin einvernommen. Diese sagte aus "G und H" hätten zu ihr gesagt, dass sie ohne Papiere nicht in der Bar arbeiten könne. H K stellt die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der hier gegenständlichen Ausländerin und der Bw beendet gewesen sei. Gegen diese Frage sprach sich der Staatsanwalt aus. Diese Frage sei unkorrekt, weil ein falscher Vorhalt gemacht worden sei. Es sei nie von einem Arbeitsverhältnis zwischen M M und der Zeugin gesprochen worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Anzeige des Gendarmeriepostens Traun vom 23.3.2004 bei.

 

Laut einem Gewerberegisterauszug scheint die Bw ab 2.1.2004 als Gewerbeinhaberin auf. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist ab dem selben Datum G S aufscheinend.

 

Weiters liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.6.2004 bei, welche beim Postamt Traun hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist 23.6.2004).

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Bw klar, dass sie nur noch die Höhe der Strafe bekämpfe. Sie ersuchte außerdem um Ratenzahlung. Sie wohne bei ihrem Lebensgefährten, habe kein Vermögen, kein Einkommen und keine Sorgepflichten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Infolge der Einschränkung der Berufung steht nur noch die Höhe der Strafe in Frage.

 

Die gesetzliche Mindestgeldstrafe beträgt für das gegenständliche Delikt 1.000 Euro. Erschwerungsgründe sind nicht bekannt (so auch das angefochtene Straferkenntnis). Mildernd wirken die Unbescholtenheit der Bw sowie das - sehr - verfahrenserleichternde Geständnis der Bw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zusammenhang mit den Milderungsgründen erscheint außerdem von Bedeutung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund notorischer Fakten aus früheren Verfahren betreffend Mitglieder der Familie K, Informationen von Seiten der Gendarmerie, der Aktenlage und der Einvernahme von Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Eindruck nicht von der Hand zu weisen vermag, dass bei den Rotlichtmilieu-Aktivitäten auch bei unterschiedlichen "formal" Verantwortlichen die Familie K die Fäden nicht aus der Hand gibt und auch wirtschaftlich der Hauptnutznießer bleibt, mögen auch die rechtlichen Konstruktionen wechseln. Nimmt man den persönlichen Eindruck, den die Bw - selbst eine gebürtige Ungarin - in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, hinzu, so erscheint sie von der Rolle, auf die sie sich eingelassen hat, nämlich (glaubwürdig) selbstständig Geschäfte zu führen, überfordert. Die sohin anzunehmende Herabminderung der Verantwortung bzw. Verantwortungsfähigkeit der Bw tritt zu den erwähnten Milderungsgründen hinzu. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung des § 20 VStG zulässig und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens - unter zusätzlicher Berücksichtigung der finanziellen Situation der Bw - die Verhängung der Mindestgeldstrafe (und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Die Herabsetzung der Strafe führt zu einer Minderung des Kostenbeitrags zum erstinstanzlichen Verfahren und erspart der Bw den Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Die Zuständigkeit zur Gewährung einer Ratenzahlung liegt bei der BH Linz-Land; an diese möge sich die Bw gegebenenfalls wenden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 

 

 

 
 

 
 

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