Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251162/3/Lg/Sta

Linz, 07.01.2005

 

 

 VwSen-251162/3/Lg/Sta Linz, am 7. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H H, vertreten durch K & Partner Rechtsanwälte KEG, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. September 2004,
Zl. SV96-72-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt.

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 und 20 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der H H KEG mit Sitz in H/A, T, gemäß § 9 VStG es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese KEG in der Zeit von 18.9.2003 bis 30.9.2003 in B I, im Club F, S, die rumänische Staatsangehörige M M als Kellnerin beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Dagegen wendet sich die Berufung vom 5. Oktober 2004. Diese wurde mit Schreiben vom 9. November 2004 auf eine Strafberufung reduziert. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Berufung das angefochtene Straferkenntnis nicht mehr dem Grunde nach bekämpft, sondern sie sich nur noch gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

Geltend gemacht wird mithin die Ablegung eines reumütigen und umfassenden Geständnisses. Zu beachten sei ferner die (gemeint: relativ kurze) Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zur Tatzeit. Außerdem wird vorgebracht, die Kellnertätigkeit der Ausländerin habe sich (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt) auf Aushilfstätigkeit beschränkt; hauptsächlich habe die Ausländerin im Lokal - legal - die Prostitution ausgeübt. Im Hinblick auf die Legalität der Prostitutionsausübung sei der Berufungswerber - rechtsirrtümlich - davon ausgegangen, es sei auch die (aushilfsweise) Tätigkeit als Kellner rechtmäßig. Sofort nach der Beanstandung habe sich der Berufungswerber - wenngleich vergeblich - um eine Beschäftigungsbewilligung für die gegenständliche Tätigkeit der Ausländerin bemüht.

 

Im Übrigen wird geltend gemacht, dass der Berufungswerber, nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis geschätzt, über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro sondern lediglich um ein solches in Höhe von 1.000 Euro verfügt. Hingewiesen wird ferner darauf, dass das angefochtene Straferkenntnis fälschlich davon ausgeht, dass mit 1.500 Euro die Mindestgeldstrafe verhängt wurde.

 

Es wird daher beantragt, die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf
500 Euro herabzusetzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unter den vom Berufungswerber geltend gemachten Umständen (vor allem im Hinblick auf das Verfahren zu leistende Geständnis sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen) erscheint es (gerade noch vertretbar) seinem Antrag Folge zu geben.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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